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Gesetz zur Neuordnung des
Rechts der Syndikusanwälte
Till Karsten, LL.M. | Januar 2016
Reform des anwaltlichen Berufsrechts
Rechtssicherheit für Unternehmensjuristen
Überblick (1)
 Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) als Auslöser
 Verneinung der Befreiungsmöglichkeit unter Berufung der
Doppelberufstheorie in drei Urteilen am 03.04.2014
 Neuregelung tritt in Kraft am 01.01.2016
 „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“
(BT-Druck 18/5201) vom 17.12.2015
 Vor allem: Neuregelung der §§ 46 - 46c BRAO
 Gesetzliche Normierung des „Syndikusrechtsanwalts“ als
besondere Ausübungsvariante des Berufs des Rechtsanwalts
mit Bindung an einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber (auch
Verbände) sowie verminderten Zulassungsvoraussetzungen
und reduzierten Berufspflichten
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 2
Rechtssicherheit für Unternehmensjuristen
Überblick (2)
 Wesentliche Unterschiede zum Rechtsanwalt
 Verzicht auf eine Haftpflichtversicherung
 Nichtgeltung des RVG oder § 44 BRAO
 Beschränkung auf das bei der Zulassung angegebene
Rechtsgebiet mit Pflicht zur Mitteilung wesentlicher
Änderungen
 Einschränkung in der gerichtlichen Vertretung
 Keine strafprozessualen Privilegien nach §§ 53 und 102 StPO
 Offen ist die Konformität mit Verfassungs- und Europarecht
aufgrund des Konkurrenzschutzes der niedergelassenen
Rechtsanwälte?!
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 3
Historie und Zeitplan
4
31.10.2012
BSG: Neuantrags-
pflicht bei jedem
Tätigkeitswechsel
03.04.2014
BSG: Syndici sind
generell nicht
befreiungsfähig
01.01.2015
Stichtag für
Zwangsweise
Ummeldung
zur DRV
01.04.2016
Ablauf der Frist für
neue Zulassungs- und
Befreiungs-anträge
01.01.2016
Inkrafttreten des
neuen Gesetzes
03.04.2014
Stichtag für
Befreiungen nach
etwaiger Satzungs-
änderung (Ü45)
Rückwirkend der Befreiung
bis zum 01.04.2014 möglich
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M.
Arten von Zulassungsanträgen
Doppelzulassung
gewünscht
Keine Doppelzulassung
gewünscht
Erstreckung einer bereits
bestehenden Zulassung als
Syndikus-Rechtsanwalt
Bei
bestehender
Rechtsanwalts-
zulassung
Bei
neuer
Rechtsanwalts-
zulassung
Antrag auf
(zusätzliche)
Zulassung als
Syndikus-
Rechtsanwalt
Antrag auf
Zulassung als
Syndikus-
Rechtanwalt und
nieder-
gelassener
Rechtsanwalt
Zulassung nur als
Syndikus-
Rechtsanwalt
Zulassung nur als
nieder-
gelassener
Rechtsanwalt
V1 V2 V3 V4 V5 V6
Auf eine weitere
Tätigkeit als
Syndikus-
Rechtsanwalt
Auf eine
wesentlich
geänderte
Tätigkeit
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 5
Zulassungsverfahren
 Eigenverantwortliche Entscheidung über die Zulassung liegt
bei örtlich zuständiger Rechtskammer
– § 46a II 1 BRAO
 Anhörung des Rentenversicherungsträgers im Vorfeld
– § 46a II 4 BRAO
– Einbringung der Belange in den Prozess der Befreiung
 Sofern keine Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers
erfolgt, kann Kammer auch ohne entscheiden
 Dieser kann gegen Entscheidung der Kammer vor dem
Anwaltsgerichtshof klagen (§ 46a II 3 BRAO)
 Klage hat aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO
 Sofern Kammer Antrag nicht stattgibt, kann Widerspruch
und später Klage auf Zulassung erhoben werden
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 6
Definition des Syndikusrechtsanwalts
 Rechtsanwalt i.S.d. §§ 1 - 3 BRAO, der für seinen
Arbeitgeber anwaltlich tätig wird
 Nachweis einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO
(Kumulatives Vorliegen der „Vier-Kriterien-Theorie“-DRV-
Merkmale)
1. Prüfung von Rechtsfragen (§ 46 III Nr. 1 BRAO)
 Klärung der Punkte, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt durch Befragung
des Rechtssuchenden und Gewinnung eines vollständigen und objektivem Bild der
Sachlage
 Umfasst auch Analyse der Gesetzeslage, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
 Mit eigener Darstellung der Rechtsfolgen bei Rechtsfragen erfüllt
2. Erteilung von Rechtsrat (§ 46 III Nr. 1 BRAO)
 Mit Unterbreitung von eigenständigen Vorschlägen erfüllt
3. Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 III Nr. 3 BRAO)
 Mitgestaltung abstrakter oder konkreter rechtlicher Regelungen aus
 Schließt auch konzerninterne Regelungen oder Beratungen der Unternehmensleitung
ein (weiter Anwendungsfall)
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 7
Definition des Syndikusrechtsanwalts
4. Vertretungsbefugnis zu verantwortlichem Außenauftritt (§ 46 III Nr. 4 BRAO)
 Rechtsvertretung, d.h. die Befugnisse zur verantwortlichen Vertretung des Arbeitgebers nach draußen
(keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig)
 Keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig (reicht aber als Nachweis aus)
 Interne Wertgrenzen oder Vertretungsrichtlinien nicht maßgebend
 Mit Führung von Vertragsverhandlungen gemeinsam mit „internen Mandanten“ erfüllt
 Fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit
 Ausgeschlossen, wenn der SRA sich an „Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige
Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierte Rechtsausübung ausschließen“ (§ 46 IV BRAO)
 Fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich zu vereinbaren (§ 46 IV 2 BRAO)
 Arbeitsvertrag muss Bezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ enthalten (RAK Frankfurt)
 Tatsächliche Gewährleistung bedeutet keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei „anderer“
Meinung. Arbeitgeber ist aber auch nicht daran gebunden.
 Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen
 Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (§ 4 BRAO)
 Nichtvorliegen spezieller Versagungsgründe (§ 7 BRAO)
 Restriktive Auslegung, da Vertragsarbeitgeber weniger schutzbedürftig ist als normaler Rechtssuchender
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 8
Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
• Die Haftung des SRA bemisst sich nach den
allgemeinen Grundsätzen des Zivil- und Arbeitsrechts
 Insbesondere Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
 Damit sind Urteile des Bundesarbeitsgerichts anwendbar:
• Umfang der Haftung hängt vom Grad des Verschuldens ab
• Bei leichte(ster) Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer in der Regel
nicht
• Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden in der Regel aufgeteilt
• Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll
– Insbesondere BAG vom 27.09.1994, NJW 1995, 210
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 9
Legal privilege
• Für SRA gelten im Prinzip die Vorschriften für
Rechtsanwälte
– § 46c I BRAO
– Im Zivilprozess besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht
und das Recht einer gerichtlichen Anordnung zur
Vorlage einer Urkunde nicht nachzukommen
• §§ 383 I 6, 142 II ZPO
– Im Strafprozess steht ein Zeugnisverweigerungsrecht
oder Beschlagnahmeverbot für Akten jedoch nicht zu
• §§ 53 I 3, 97 StPO
• Hintergrund war Sorge des Gesetzgebers, dass relevante
Beweismittel bei Durchsuchungen den Strafverfolgungsbehörden
nicht zur Verfügung stehen
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 10
Vertretung des Arbeitgebers
• Keine uneingeschränkte Möglichkeit für SRA
den Arbeitgeber vor Gericht zu vertreten
Erlaubt nach § 46c II 2 BRAO
vor
• Amtsgerichten
• Arbeitsgerichten
• Finanzgerichten
• Schiedsgerichten
• Sozialgerichten
• Verwaltungsgerichten
Nicht erlaubt nach § 46c II 1
BRAO vor/in
• Bundesgerichtshof
• Bußgeldverfahren
• Landgerichten
• Oberlandesgerichten
• Strafgerichten
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 11
Praxistipps
 Die Antragstellung erfolgt über die auf den Internetseiten der
jeweiligen Kammer verfügbaren Formulare.
 Keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung der Formulare; aber zweckmäßig
 Keine einheitliche „Linie“ in den Formularen der Kammern; die richtiger
Kammer auswählen
 Je nach „Variante“ das richtige Formular auswählen
 Bei bereits zugelassenen Anwälten ist die Kammer zuständig, bei der der
Syndikus bisher zugelassen ist
 Auch bei unterschiedlichen Kammerbezirken zu „Kanzlei“ und Arbeitgeber
 Ein vollständiger Wechsel in eine andere Kammer ist danach möglich
 Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Kammern geht nicht
 Als Anlage wird u.a. der vollständige Arbeitsvertrag (inkl. Nachträge &
Anlagen) im Original oder öffentlich-beglaubigter Abschrift verlangt
 Möglich ist das Übersenden des Originals, welches kopiert & zurückgesendet wird
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 12
Tätigkeitswechsel
• Jede tätigkeitsbezogene Abänderung des Arbeitsvertrages
ist unverzüglich der Kammer anzuzeigen
– § 46b 1 BRAO
– Auch unwesentliche Änderungen in der Tätigkeit und Änderungen
des Arbeitsvertrages
– Natürlich auch Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
• § 46b IV Nr. BRAO
 Entscheidung der Kammer, ob die jeweilige Änderung so
wesentlich ist, dass der Widerruf der Zulassung des SRA geboten
ist
 § 46b 2 BRAO
 Einbindung des Rentenversicherungsträgers; auch hier kann der Träger
gegen die Entscheidung der Kammer vorgehen
 § 46b II 3 i.V.m. § 46a 2 BRAO
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 13
Zahlungsgebühren und Kammerbeiträge
Kammer Rechtsanw
.
Syndikusr. Kombi-Zul. Best. Zul. Rechtsanw
.
Syndikusr.
Frankfurt 160 € 160 € 160 € 160 € 260 € 260 €
Karlsruhe 300 € 300 € 600 € 300 € 160 € * 160 € *
Koblenz 200 € 400 € 500 € 300 € 150 € ** 150 € **
Nürnberg 250 € 250 € 250 € 250 € 230 € 230 €
Zulassungsgebühren Kammerbeiträge
Rechtsanw.: Rechtsanwalt
Syndikusr. Syndikusrechtsanwalt
Kombi-Zul.: Gleichzeitige Kombi-Zulassung
Best. Zul.: Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung
*: plus 63 je Mitglied
**: plus Umsatz/Bruttolohn-abhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,1 %
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 14
Berufsständische Versorgung /
Befreiung von der DRV (1)
• Neben Antrag auf Zulassung als Syndikus-RA kann zusätzlich
ein Befreiungsantrag bei DRV eingereicht werden.
– DRV spricht Befreiung aus, wobei diese hinsichtlich Status an
Kammer-Entscheidung gebunden ist
– Befreiung ist zwingend auszusprechen, soweit die weiteren
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 15
Rechtsanwälte mit bestehender Altbefreiung
Auftreten als Syndikus-RA und Nutzung der
neuen Vertretungsbefugnisse nicht vorgesehen
Neue Vertretungsbefugnisse und
Berufsbezeichnung sollen genutzt werden
Nach hM kein neuer
Zulassungsantrag notwendig
Neuer Zulassungsantrag erforderlich
Berufsständische Versorgung /
Befreiung von der DRV (2)
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 16
Rechtsanwälte ohne bestehende Altbefreiung
Tätigkeit ist nach neuem Recht befreiungsfähig
Tätigkeit ist nicht
befreiungsfähig
Mitglied im Versorgungswerk
vor Ort Keine Möglichkeit der
Befreiung; allenfalls Kampf
um
Fortgeltungsbestätigung
Mitglied eines anderen
Versorgungswerks
Neue Befreiung und
Rückwirkung möglich < 45: Berufung
auf bestehende
Pflichtmitglied-
schaft möglich;
neue Befreiung
kann
zurückwirken
> 45: Befreiung
derzeitig fraglich,
da
Pflichtmitglied-
schaft fraglich.
Ggf. Wechsel in
örtlich
zuständiges Vers.-
werk erforderlich
Praktische Fragen (1)
Kanzleisitz
Der SRA hat seinen Kanzleisitz (automatisch) an
seinem Arbeitsplatz.
– Eine Wohnzimmerkanzlei ist nicht möglich
– Der Kammer sind damit Veränderungen bei „Umzügen“
innerhalb der Firma unverzüglich zu melden.
– Die Kammer schreibt direkt den SRA an; den
Arbeitgeber nicht.
• Die Poststelle ist hinsichtlich des Empfängers (bspw. „SRA
Karsten“, nicht „Arbeitgeber, Karsten“) zu schulen.
– Die Post unterliegt dem Briefgeheimnis und ist nur für
den SRA bestimmt.
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 17
Praktische Fragen (2)
Nutzung der betrieblichen Mittel
 Die Nutzung der betrieblichen Kommunikations-Mittel
– Telefon mit (Veröffentlichung der) Durchwahl
– E-Mail Account und E-Mail Adresse
• zur Bearbeitung der Mandate ist bei SRA immer erlaubt;
bei „normalen“ Rechtsanwälten grundsätzlich erstmal
nicht.
– Der SRA ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei seinem
Arbeitgeber anwaltlich tätig. Dazu gehört die Nutzung der
betrieblichen Mittel.
– Beim „normalen“ Rechtsanwalt ist dies nicht gegeben. Möglich ist
die vertragliche Zusicherung, dass die Nutzung der betrieblichen
Mittel erfolgten kann und kein Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail
Account und Telefon des Rechtsanwalts erfolgt.
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 18
Praktische Fragen (3)
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht
 Anwaltliche Verschwiegenheit gilt auch für SRA
 § 43a II BRAO: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in
Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.“
 Sonst Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglich
(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)
 Detaillierung der Pflichten mit Ausnahmen in § 2 BORA!
 „Hilfspersonen“ des SRA (Assistenzen etc.) sind auf
Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 2 Abs. 4 BORA)
 Rechtsabteilung als Bürogemeinschaft mit „Verbindung“, wenn der
Partner ebenfalls das anwaltliche Berufsrecht zu beachten hat (§
30 BORA analog)?
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 19
Praktische Fragen (4)
Widerstreitende Interessen
 Widerstreitende Interessen
– § 43a IV BRAO: „Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden
Interessen vertreten.“
– Detaillierung in § 3 BORA: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig
werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im
widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder
mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise […] beruflich befasst
war.“ […]
– Die Norm dient dem Schutz des „ersten“ Mandanten: Die
Beratung von Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften in
derselben Rechtssache ist deshalb unzulässig
• „Dieselbe Rechtssache“ nach BGH 2008: „jede Angelegenheit, die zwischen
mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen
Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.“
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 20
Praktische Fragen (5)
Keine Umgehung der Gegenseite & kein Erfolgshonorar
 Ist in einer rechtlichen Auseinandersetzung die Gegenseite
anwaltlich vertreten, muss auch der SRA dies respektieren und sich
mit dem gegnerischen Rechtsanwalt unterhalten
– § 12 BORA
 Der SRA darf kein „Erfolgshonorar“ erhalten
– § 49b II 1 BRAO
– „vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit
abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des
erstrittenen Betrages als Honorar erhält“
– Dies schließt jedoch keine vertragliche Prämien oder Zusatzvergütung
ein
– Bspw. mehr ist damit ein Erfolgshonorar in einer rechtlichen
Auseinandersetzung vor Gericht für den Fall des positiven Ausgangs
gemeint
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 21
Praktische Fragen (6)
Führung von Berufsbezeichnungen
• Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin
(Syndikusrechtsanwältin)“ bzw. „Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt)“ darf erst ab dem Moment der
Verleihung vor der zuständigen RAK verliehen werden.
– Sonst Missbrauch von Berufsbezeichnung nach § 132a StGB
– Sperrige Bezeichnung nach § 46a IV 2 BRAO
• Die „alte“ Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ genießt
für „Syndikusanwälte“ Bestandsschutz (Beschluss RAK
Köln)
– Der Arbeitgeber darf aber das Führen des Titels
„Rechtsanwalt“ im Dienstverhältnis verbieten
Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 22

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Syndikusrechtsanwalt

  • 1. Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Till Karsten, LL.M. | Januar 2016 Reform des anwaltlichen Berufsrechts
  • 2. Rechtssicherheit für Unternehmensjuristen Überblick (1)  Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) als Auslöser  Verneinung der Befreiungsmöglichkeit unter Berufung der Doppelberufstheorie in drei Urteilen am 03.04.2014  Neuregelung tritt in Kraft am 01.01.2016  „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ (BT-Druck 18/5201) vom 17.12.2015  Vor allem: Neuregelung der §§ 46 - 46c BRAO  Gesetzliche Normierung des „Syndikusrechtsanwalts“ als besondere Ausübungsvariante des Berufs des Rechtsanwalts mit Bindung an einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber (auch Verbände) sowie verminderten Zulassungsvoraussetzungen und reduzierten Berufspflichten Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 2
  • 3. Rechtssicherheit für Unternehmensjuristen Überblick (2)  Wesentliche Unterschiede zum Rechtsanwalt  Verzicht auf eine Haftpflichtversicherung  Nichtgeltung des RVG oder § 44 BRAO  Beschränkung auf das bei der Zulassung angegebene Rechtsgebiet mit Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen  Einschränkung in der gerichtlichen Vertretung  Keine strafprozessualen Privilegien nach §§ 53 und 102 StPO  Offen ist die Konformität mit Verfassungs- und Europarecht aufgrund des Konkurrenzschutzes der niedergelassenen Rechtsanwälte?! Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 3
  • 4. Historie und Zeitplan 4 31.10.2012 BSG: Neuantrags- pflicht bei jedem Tätigkeitswechsel 03.04.2014 BSG: Syndici sind generell nicht befreiungsfähig 01.01.2015 Stichtag für Zwangsweise Ummeldung zur DRV 01.04.2016 Ablauf der Frist für neue Zulassungs- und Befreiungs-anträge 01.01.2016 Inkrafttreten des neuen Gesetzes 03.04.2014 Stichtag für Befreiungen nach etwaiger Satzungs- änderung (Ü45) Rückwirkend der Befreiung bis zum 01.04.2014 möglich Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M.
  • 5. Arten von Zulassungsanträgen Doppelzulassung gewünscht Keine Doppelzulassung gewünscht Erstreckung einer bereits bestehenden Zulassung als Syndikus-Rechtsanwalt Bei bestehender Rechtsanwalts- zulassung Bei neuer Rechtsanwalts- zulassung Antrag auf (zusätzliche) Zulassung als Syndikus- Rechtsanwalt Antrag auf Zulassung als Syndikus- Rechtanwalt und nieder- gelassener Rechtsanwalt Zulassung nur als Syndikus- Rechtsanwalt Zulassung nur als nieder- gelassener Rechtsanwalt V1 V2 V3 V4 V5 V6 Auf eine weitere Tätigkeit als Syndikus- Rechtsanwalt Auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 5
  • 6. Zulassungsverfahren  Eigenverantwortliche Entscheidung über die Zulassung liegt bei örtlich zuständiger Rechtskammer – § 46a II 1 BRAO  Anhörung des Rentenversicherungsträgers im Vorfeld – § 46a II 4 BRAO – Einbringung der Belange in den Prozess der Befreiung  Sofern keine Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers erfolgt, kann Kammer auch ohne entscheiden  Dieser kann gegen Entscheidung der Kammer vor dem Anwaltsgerichtshof klagen (§ 46a II 3 BRAO)  Klage hat aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO  Sofern Kammer Antrag nicht stattgibt, kann Widerspruch und später Klage auf Zulassung erhoben werden Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 6
  • 7. Definition des Syndikusrechtsanwalts  Rechtsanwalt i.S.d. §§ 1 - 3 BRAO, der für seinen Arbeitgeber anwaltlich tätig wird  Nachweis einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO (Kumulatives Vorliegen der „Vier-Kriterien-Theorie“-DRV- Merkmale) 1. Prüfung von Rechtsfragen (§ 46 III Nr. 1 BRAO)  Klärung der Punkte, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt durch Befragung des Rechtssuchenden und Gewinnung eines vollständigen und objektivem Bild der Sachlage  Umfasst auch Analyse der Gesetzeslage, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung  Mit eigener Darstellung der Rechtsfolgen bei Rechtsfragen erfüllt 2. Erteilung von Rechtsrat (§ 46 III Nr. 1 BRAO)  Mit Unterbreitung von eigenständigen Vorschlägen erfüllt 3. Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 III Nr. 3 BRAO)  Mitgestaltung abstrakter oder konkreter rechtlicher Regelungen aus  Schließt auch konzerninterne Regelungen oder Beratungen der Unternehmensleitung ein (weiter Anwendungsfall) Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 7
  • 8. Definition des Syndikusrechtsanwalts 4. Vertretungsbefugnis zu verantwortlichem Außenauftritt (§ 46 III Nr. 4 BRAO)  Rechtsvertretung, d.h. die Befugnisse zur verantwortlichen Vertretung des Arbeitgebers nach draußen (keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig)  Keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig (reicht aber als Nachweis aus)  Interne Wertgrenzen oder Vertretungsrichtlinien nicht maßgebend  Mit Führung von Vertragsverhandlungen gemeinsam mit „internen Mandanten“ erfüllt  Fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit  Ausgeschlossen, wenn der SRA sich an „Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierte Rechtsausübung ausschließen“ (§ 46 IV BRAO)  Fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich zu vereinbaren (§ 46 IV 2 BRAO)  Arbeitsvertrag muss Bezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ enthalten (RAK Frankfurt)  Tatsächliche Gewährleistung bedeutet keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei „anderer“ Meinung. Arbeitgeber ist aber auch nicht daran gebunden.  Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen  Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (§ 4 BRAO)  Nichtvorliegen spezieller Versagungsgründe (§ 7 BRAO)  Restriktive Auslegung, da Vertragsarbeitgeber weniger schutzbedürftig ist als normaler Rechtssuchender Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 8
  • 9. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber • Die Haftung des SRA bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivil- und Arbeitsrechts  Insbesondere Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung  Damit sind Urteile des Bundesarbeitsgerichts anwendbar: • Umfang der Haftung hängt vom Grad des Verschuldens ab • Bei leichte(ster) Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer in der Regel nicht • Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden in der Regel aufgeteilt • Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll – Insbesondere BAG vom 27.09.1994, NJW 1995, 210 Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 9
  • 10. Legal privilege • Für SRA gelten im Prinzip die Vorschriften für Rechtsanwälte – § 46c I BRAO – Im Zivilprozess besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht und das Recht einer gerichtlichen Anordnung zur Vorlage einer Urkunde nicht nachzukommen • §§ 383 I 6, 142 II ZPO – Im Strafprozess steht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder Beschlagnahmeverbot für Akten jedoch nicht zu • §§ 53 I 3, 97 StPO • Hintergrund war Sorge des Gesetzgebers, dass relevante Beweismittel bei Durchsuchungen den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung stehen Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 10
  • 11. Vertretung des Arbeitgebers • Keine uneingeschränkte Möglichkeit für SRA den Arbeitgeber vor Gericht zu vertreten Erlaubt nach § 46c II 2 BRAO vor • Amtsgerichten • Arbeitsgerichten • Finanzgerichten • Schiedsgerichten • Sozialgerichten • Verwaltungsgerichten Nicht erlaubt nach § 46c II 1 BRAO vor/in • Bundesgerichtshof • Bußgeldverfahren • Landgerichten • Oberlandesgerichten • Strafgerichten Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 11
  • 12. Praxistipps  Die Antragstellung erfolgt über die auf den Internetseiten der jeweiligen Kammer verfügbaren Formulare.  Keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung der Formulare; aber zweckmäßig  Keine einheitliche „Linie“ in den Formularen der Kammern; die richtiger Kammer auswählen  Je nach „Variante“ das richtige Formular auswählen  Bei bereits zugelassenen Anwälten ist die Kammer zuständig, bei der der Syndikus bisher zugelassen ist  Auch bei unterschiedlichen Kammerbezirken zu „Kanzlei“ und Arbeitgeber  Ein vollständiger Wechsel in eine andere Kammer ist danach möglich  Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Kammern geht nicht  Als Anlage wird u.a. der vollständige Arbeitsvertrag (inkl. Nachträge & Anlagen) im Original oder öffentlich-beglaubigter Abschrift verlangt  Möglich ist das Übersenden des Originals, welches kopiert & zurückgesendet wird Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 12
  • 13. Tätigkeitswechsel • Jede tätigkeitsbezogene Abänderung des Arbeitsvertrages ist unverzüglich der Kammer anzuzeigen – § 46b 1 BRAO – Auch unwesentliche Änderungen in der Tätigkeit und Änderungen des Arbeitsvertrages – Natürlich auch Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses • § 46b IV Nr. BRAO  Entscheidung der Kammer, ob die jeweilige Änderung so wesentlich ist, dass der Widerruf der Zulassung des SRA geboten ist  § 46b 2 BRAO  Einbindung des Rentenversicherungsträgers; auch hier kann der Träger gegen die Entscheidung der Kammer vorgehen  § 46b II 3 i.V.m. § 46a 2 BRAO Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 13
  • 14. Zahlungsgebühren und Kammerbeiträge Kammer Rechtsanw . Syndikusr. Kombi-Zul. Best. Zul. Rechtsanw . Syndikusr. Frankfurt 160 € 160 € 160 € 160 € 260 € 260 € Karlsruhe 300 € 300 € 600 € 300 € 160 € * 160 € * Koblenz 200 € 400 € 500 € 300 € 150 € ** 150 € ** Nürnberg 250 € 250 € 250 € 250 € 230 € 230 € Zulassungsgebühren Kammerbeiträge Rechtsanw.: Rechtsanwalt Syndikusr. Syndikusrechtsanwalt Kombi-Zul.: Gleichzeitige Kombi-Zulassung Best. Zul.: Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung *: plus 63 je Mitglied **: plus Umsatz/Bruttolohn-abhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,1 % Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 14
  • 15. Berufsständische Versorgung / Befreiung von der DRV (1) • Neben Antrag auf Zulassung als Syndikus-RA kann zusätzlich ein Befreiungsantrag bei DRV eingereicht werden. – DRV spricht Befreiung aus, wobei diese hinsichtlich Status an Kammer-Entscheidung gebunden ist – Befreiung ist zwingend auszusprechen, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 15 Rechtsanwälte mit bestehender Altbefreiung Auftreten als Syndikus-RA und Nutzung der neuen Vertretungsbefugnisse nicht vorgesehen Neue Vertretungsbefugnisse und Berufsbezeichnung sollen genutzt werden Nach hM kein neuer Zulassungsantrag notwendig Neuer Zulassungsantrag erforderlich
  • 16. Berufsständische Versorgung / Befreiung von der DRV (2) Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 16 Rechtsanwälte ohne bestehende Altbefreiung Tätigkeit ist nach neuem Recht befreiungsfähig Tätigkeit ist nicht befreiungsfähig Mitglied im Versorgungswerk vor Ort Keine Möglichkeit der Befreiung; allenfalls Kampf um Fortgeltungsbestätigung Mitglied eines anderen Versorgungswerks Neue Befreiung und Rückwirkung möglich < 45: Berufung auf bestehende Pflichtmitglied- schaft möglich; neue Befreiung kann zurückwirken > 45: Befreiung derzeitig fraglich, da Pflichtmitglied- schaft fraglich. Ggf. Wechsel in örtlich zuständiges Vers.- werk erforderlich
  • 17. Praktische Fragen (1) Kanzleisitz Der SRA hat seinen Kanzleisitz (automatisch) an seinem Arbeitsplatz. – Eine Wohnzimmerkanzlei ist nicht möglich – Der Kammer sind damit Veränderungen bei „Umzügen“ innerhalb der Firma unverzüglich zu melden. – Die Kammer schreibt direkt den SRA an; den Arbeitgeber nicht. • Die Poststelle ist hinsichtlich des Empfängers (bspw. „SRA Karsten“, nicht „Arbeitgeber, Karsten“) zu schulen. – Die Post unterliegt dem Briefgeheimnis und ist nur für den SRA bestimmt. Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 17
  • 18. Praktische Fragen (2) Nutzung der betrieblichen Mittel  Die Nutzung der betrieblichen Kommunikations-Mittel – Telefon mit (Veröffentlichung der) Durchwahl – E-Mail Account und E-Mail Adresse • zur Bearbeitung der Mandate ist bei SRA immer erlaubt; bei „normalen“ Rechtsanwälten grundsätzlich erstmal nicht. – Der SRA ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei seinem Arbeitgeber anwaltlich tätig. Dazu gehört die Nutzung der betrieblichen Mittel. – Beim „normalen“ Rechtsanwalt ist dies nicht gegeben. Möglich ist die vertragliche Zusicherung, dass die Nutzung der betrieblichen Mittel erfolgten kann und kein Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail Account und Telefon des Rechtsanwalts erfolgt. Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 18
  • 19. Praktische Fragen (3) Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht  Anwaltliche Verschwiegenheit gilt auch für SRA  § 43a II BRAO: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“  Sonst Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglich (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)  Detaillierung der Pflichten mit Ausnahmen in § 2 BORA!  „Hilfspersonen“ des SRA (Assistenzen etc.) sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 2 Abs. 4 BORA)  Rechtsabteilung als Bürogemeinschaft mit „Verbindung“, wenn der Partner ebenfalls das anwaltliche Berufsrecht zu beachten hat (§ 30 BORA analog)? Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 19
  • 20. Praktische Fragen (4) Widerstreitende Interessen  Widerstreitende Interessen – § 43a IV BRAO: „Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.“ – Detaillierung in § 3 BORA: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise […] beruflich befasst war.“ […] – Die Norm dient dem Schutz des „ersten“ Mandanten: Die Beratung von Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften in derselben Rechtssache ist deshalb unzulässig • „Dieselbe Rechtssache“ nach BGH 2008: „jede Angelegenheit, die zwischen mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.“ Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 20
  • 21. Praktische Fragen (5) Keine Umgehung der Gegenseite & kein Erfolgshonorar  Ist in einer rechtlichen Auseinandersetzung die Gegenseite anwaltlich vertreten, muss auch der SRA dies respektieren und sich mit dem gegnerischen Rechtsanwalt unterhalten – § 12 BORA  Der SRA darf kein „Erfolgshonorar“ erhalten – § 49b II 1 BRAO – „vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält“ – Dies schließt jedoch keine vertragliche Prämien oder Zusatzvergütung ein – Bspw. mehr ist damit ein Erfolgshonorar in einer rechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht für den Fall des positiven Ausgangs gemeint Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 21
  • 22. Praktische Fragen (6) Führung von Berufsbezeichnungen • Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ bzw. „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ darf erst ab dem Moment der Verleihung vor der zuständigen RAK verliehen werden. – Sonst Missbrauch von Berufsbezeichnung nach § 132a StGB – Sperrige Bezeichnung nach § 46a IV 2 BRAO • Die „alte“ Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ genießt für „Syndikusanwälte“ Bestandsschutz (Beschluss RAK Köln) – Der Arbeitgeber darf aber das Führen des Titels „Rechtsanwalt“ im Dienstverhältnis verbieten Syndikusrechtsanwalt | Till Karsten, LL.M. 22