1. Gesetz zur Neuordnung des
Rechts der Syndikusanwälte
Till Karsten, LL.M. | Januar 2016
Reform des anwaltlichen Berufsrechts
2. Rechtssicherheit für Unternehmensjuristen
Überblick (1)
Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) als Auslöser
Verneinung der Befreiungsmöglichkeit unter Berufung der
Doppelberufstheorie in drei Urteilen am 03.04.2014
Neuregelung tritt in Kraft am 01.01.2016
„Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“
(BT-Druck 18/5201) vom 17.12.2015
Vor allem: Neuregelung der §§ 46 - 46c BRAO
Gesetzliche Normierung des „Syndikusrechtsanwalts“ als
besondere Ausübungsvariante des Berufs des Rechtsanwalts
mit Bindung an einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber (auch
Verbände) sowie verminderten Zulassungsvoraussetzungen
und reduzierten Berufspflichten
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3. Rechtssicherheit für Unternehmensjuristen
Überblick (2)
Wesentliche Unterschiede zum Rechtsanwalt
Verzicht auf eine Haftpflichtversicherung
Nichtgeltung des RVG oder § 44 BRAO
Beschränkung auf das bei der Zulassung angegebene
Rechtsgebiet mit Pflicht zur Mitteilung wesentlicher
Änderungen
Einschränkung in der gerichtlichen Vertretung
Keine strafprozessualen Privilegien nach §§ 53 und 102 StPO
Offen ist die Konformität mit Verfassungs- und Europarecht
aufgrund des Konkurrenzschutzes der niedergelassenen
Rechtsanwälte?!
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4. Historie und Zeitplan
4
31.10.2012
BSG: Neuantrags-
pflicht bei jedem
Tätigkeitswechsel
03.04.2014
BSG: Syndici sind
generell nicht
befreiungsfähig
01.01.2015
Stichtag für
Zwangsweise
Ummeldung
zur DRV
01.04.2016
Ablauf der Frist für
neue Zulassungs- und
Befreiungs-anträge
01.01.2016
Inkrafttreten des
neuen Gesetzes
03.04.2014
Stichtag für
Befreiungen nach
etwaiger Satzungs-
änderung (Ü45)
Rückwirkend der Befreiung
bis zum 01.04.2014 möglich
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5. Arten von Zulassungsanträgen
Doppelzulassung
gewünscht
Keine Doppelzulassung
gewünscht
Erstreckung einer bereits
bestehenden Zulassung als
Syndikus-Rechtsanwalt
Bei
bestehender
Rechtsanwalts-
zulassung
Bei
neuer
Rechtsanwalts-
zulassung
Antrag auf
(zusätzliche)
Zulassung als
Syndikus-
Rechtsanwalt
Antrag auf
Zulassung als
Syndikus-
Rechtanwalt und
nieder-
gelassener
Rechtsanwalt
Zulassung nur als
Syndikus-
Rechtsanwalt
Zulassung nur als
nieder-
gelassener
Rechtsanwalt
V1 V2 V3 V4 V5 V6
Auf eine weitere
Tätigkeit als
Syndikus-
Rechtsanwalt
Auf eine
wesentlich
geänderte
Tätigkeit
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6. Zulassungsverfahren
Eigenverantwortliche Entscheidung über die Zulassung liegt
bei örtlich zuständiger Rechtskammer
– § 46a II 1 BRAO
Anhörung des Rentenversicherungsträgers im Vorfeld
– § 46a II 4 BRAO
– Einbringung der Belange in den Prozess der Befreiung
Sofern keine Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers
erfolgt, kann Kammer auch ohne entscheiden
Dieser kann gegen Entscheidung der Kammer vor dem
Anwaltsgerichtshof klagen (§ 46a II 3 BRAO)
Klage hat aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO
Sofern Kammer Antrag nicht stattgibt, kann Widerspruch
und später Klage auf Zulassung erhoben werden
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7. Definition des Syndikusrechtsanwalts
Rechtsanwalt i.S.d. §§ 1 - 3 BRAO, der für seinen
Arbeitgeber anwaltlich tätig wird
Nachweis einer anwaltlichen Tätigkeit nach § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO
(Kumulatives Vorliegen der „Vier-Kriterien-Theorie“-DRV-
Merkmale)
1. Prüfung von Rechtsfragen (§ 46 III Nr. 1 BRAO)
Klärung der Punkte, auf die es für die rechtliche Beurteilung ankommt durch Befragung
des Rechtssuchenden und Gewinnung eines vollständigen und objektivem Bild der
Sachlage
Umfasst auch Analyse der Gesetzeslage, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
Mit eigener Darstellung der Rechtsfolgen bei Rechtsfragen erfüllt
2. Erteilung von Rechtsrat (§ 46 III Nr. 1 BRAO)
Mit Unterbreitung von eigenständigen Vorschlägen erfüllt
3. Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 III Nr. 3 BRAO)
Mitgestaltung abstrakter oder konkreter rechtlicher Regelungen aus
Schließt auch konzerninterne Regelungen oder Beratungen der Unternehmensleitung
ein (weiter Anwendungsfall)
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8. Definition des Syndikusrechtsanwalts
4. Vertretungsbefugnis zu verantwortlichem Außenauftritt (§ 46 III Nr. 4 BRAO)
Rechtsvertretung, d.h. die Befugnisse zur verantwortlichen Vertretung des Arbeitgebers nach draußen
(keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig)
Keine Prokura oder Handlungsvollmacht notwendig (reicht aber als Nachweis aus)
Interne Wertgrenzen oder Vertretungsrichtlinien nicht maßgebend
Mit Führung von Vertragsverhandlungen gemeinsam mit „internen Mandanten“ erfüllt
Fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit
Ausgeschlossen, wenn der SRA sich an „Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige
Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierte Rechtsausübung ausschließen“ (§ 46 IV BRAO)
Fachliche Unabhängigkeit ist vertraglich zu vereinbaren (§ 46 IV 2 BRAO)
Arbeitsvertrag muss Bezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ enthalten (RAK Frankfurt)
Tatsächliche Gewährleistung bedeutet keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei „anderer“
Meinung. Arbeitgeber ist aber auch nicht daran gebunden.
Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen
Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung (§ 4 BRAO)
Nichtvorliegen spezieller Versagungsgründe (§ 7 BRAO)
Restriktive Auslegung, da Vertragsarbeitgeber weniger schutzbedürftig ist als normaler Rechtssuchender
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9. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
• Die Haftung des SRA bemisst sich nach den
allgemeinen Grundsätzen des Zivil- und Arbeitsrechts
Insbesondere Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung
Damit sind Urteile des Bundesarbeitsgerichts anwendbar:
• Umfang der Haftung hängt vom Grad des Verschuldens ab
• Bei leichte(ster) Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer in der Regel
nicht
• Bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden in der Regel aufgeteilt
• Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll
– Insbesondere BAG vom 27.09.1994, NJW 1995, 210
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10. Legal privilege
• Für SRA gelten im Prinzip die Vorschriften für
Rechtsanwälte
– § 46c I BRAO
– Im Zivilprozess besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht
und das Recht einer gerichtlichen Anordnung zur
Vorlage einer Urkunde nicht nachzukommen
• §§ 383 I 6, 142 II ZPO
– Im Strafprozess steht ein Zeugnisverweigerungsrecht
oder Beschlagnahmeverbot für Akten jedoch nicht zu
• §§ 53 I 3, 97 StPO
• Hintergrund war Sorge des Gesetzgebers, dass relevante
Beweismittel bei Durchsuchungen den Strafverfolgungsbehörden
nicht zur Verfügung stehen
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11. Vertretung des Arbeitgebers
• Keine uneingeschränkte Möglichkeit für SRA
den Arbeitgeber vor Gericht zu vertreten
Erlaubt nach § 46c II 2 BRAO
vor
• Amtsgerichten
• Arbeitsgerichten
• Finanzgerichten
• Schiedsgerichten
• Sozialgerichten
• Verwaltungsgerichten
Nicht erlaubt nach § 46c II 1
BRAO vor/in
• Bundesgerichtshof
• Bußgeldverfahren
• Landgerichten
• Oberlandesgerichten
• Strafgerichten
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12. Praxistipps
Die Antragstellung erfolgt über die auf den Internetseiten der
jeweiligen Kammer verfügbaren Formulare.
Keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung der Formulare; aber zweckmäßig
Keine einheitliche „Linie“ in den Formularen der Kammern; die richtiger
Kammer auswählen
Je nach „Variante“ das richtige Formular auswählen
Bei bereits zugelassenen Anwälten ist die Kammer zuständig, bei der der
Syndikus bisher zugelassen ist
Auch bei unterschiedlichen Kammerbezirken zu „Kanzlei“ und Arbeitgeber
Ein vollständiger Wechsel in eine andere Kammer ist danach möglich
Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Kammern geht nicht
Als Anlage wird u.a. der vollständige Arbeitsvertrag (inkl. Nachträge &
Anlagen) im Original oder öffentlich-beglaubigter Abschrift verlangt
Möglich ist das Übersenden des Originals, welches kopiert & zurückgesendet wird
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13. Tätigkeitswechsel
• Jede tätigkeitsbezogene Abänderung des Arbeitsvertrages
ist unverzüglich der Kammer anzuzeigen
– § 46b 1 BRAO
– Auch unwesentliche Änderungen in der Tätigkeit und Änderungen
des Arbeitsvertrages
– Natürlich auch Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
• § 46b IV Nr. BRAO
Entscheidung der Kammer, ob die jeweilige Änderung so
wesentlich ist, dass der Widerruf der Zulassung des SRA geboten
ist
§ 46b 2 BRAO
Einbindung des Rentenversicherungsträgers; auch hier kann der Träger
gegen die Entscheidung der Kammer vorgehen
§ 46b II 3 i.V.m. § 46a 2 BRAO
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14. Zahlungsgebühren und Kammerbeiträge
Kammer Rechtsanw
.
Syndikusr. Kombi-Zul. Best. Zul. Rechtsanw
.
Syndikusr.
Frankfurt 160 € 160 € 160 € 160 € 260 € 260 €
Karlsruhe 300 € 300 € 600 € 300 € 160 € * 160 € *
Koblenz 200 € 400 € 500 € 300 € 150 € ** 150 € **
Nürnberg 250 € 250 € 250 € 250 € 230 € 230 €
Zulassungsgebühren Kammerbeiträge
Rechtsanw.: Rechtsanwalt
Syndikusr. Syndikusrechtsanwalt
Kombi-Zul.: Gleichzeitige Kombi-Zulassung
Best. Zul.: Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung
*: plus 63 je Mitglied
**: plus Umsatz/Bruttolohn-abhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,1 %
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15. Berufsständische Versorgung /
Befreiung von der DRV (1)
• Neben Antrag auf Zulassung als Syndikus-RA kann zusätzlich
ein Befreiungsantrag bei DRV eingereicht werden.
– DRV spricht Befreiung aus, wobei diese hinsichtlich Status an
Kammer-Entscheidung gebunden ist
– Befreiung ist zwingend auszusprechen, soweit die weiteren
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen
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Rechtsanwälte mit bestehender Altbefreiung
Auftreten als Syndikus-RA und Nutzung der
neuen Vertretungsbefugnisse nicht vorgesehen
Neue Vertretungsbefugnisse und
Berufsbezeichnung sollen genutzt werden
Nach hM kein neuer
Zulassungsantrag notwendig
Neuer Zulassungsantrag erforderlich
16. Berufsständische Versorgung /
Befreiung von der DRV (2)
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Rechtsanwälte ohne bestehende Altbefreiung
Tätigkeit ist nach neuem Recht befreiungsfähig
Tätigkeit ist nicht
befreiungsfähig
Mitglied im Versorgungswerk
vor Ort Keine Möglichkeit der
Befreiung; allenfalls Kampf
um
Fortgeltungsbestätigung
Mitglied eines anderen
Versorgungswerks
Neue Befreiung und
Rückwirkung möglich < 45: Berufung
auf bestehende
Pflichtmitglied-
schaft möglich;
neue Befreiung
kann
zurückwirken
> 45: Befreiung
derzeitig fraglich,
da
Pflichtmitglied-
schaft fraglich.
Ggf. Wechsel in
örtlich
zuständiges Vers.-
werk erforderlich
17. Praktische Fragen (1)
Kanzleisitz
Der SRA hat seinen Kanzleisitz (automatisch) an
seinem Arbeitsplatz.
– Eine Wohnzimmerkanzlei ist nicht möglich
– Der Kammer sind damit Veränderungen bei „Umzügen“
innerhalb der Firma unverzüglich zu melden.
– Die Kammer schreibt direkt den SRA an; den
Arbeitgeber nicht.
• Die Poststelle ist hinsichtlich des Empfängers (bspw. „SRA
Karsten“, nicht „Arbeitgeber, Karsten“) zu schulen.
– Die Post unterliegt dem Briefgeheimnis und ist nur für
den SRA bestimmt.
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18. Praktische Fragen (2)
Nutzung der betrieblichen Mittel
Die Nutzung der betrieblichen Kommunikations-Mittel
– Telefon mit (Veröffentlichung der) Durchwahl
– E-Mail Account und E-Mail Adresse
• zur Bearbeitung der Mandate ist bei SRA immer erlaubt;
bei „normalen“ Rechtsanwälten grundsätzlich erstmal
nicht.
– Der SRA ist im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei seinem
Arbeitgeber anwaltlich tätig. Dazu gehört die Nutzung der
betrieblichen Mittel.
– Beim „normalen“ Rechtsanwalt ist dies nicht gegeben. Möglich ist
die vertragliche Zusicherung, dass die Nutzung der betrieblichen
Mittel erfolgten kann und kein Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mail
Account und Telefon des Rechtsanwalts erfolgt.
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19. Praktische Fragen (3)
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht
Anwaltliche Verschwiegenheit gilt auch für SRA
§ 43a II BRAO: „Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in
Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen.“
Sonst Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglich
(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)
Detaillierung der Pflichten mit Ausnahmen in § 2 BORA!
„Hilfspersonen“ des SRA (Assistenzen etc.) sind auf
Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 2 Abs. 4 BORA)
Rechtsabteilung als Bürogemeinschaft mit „Verbindung“, wenn der
Partner ebenfalls das anwaltliche Berufsrecht zu beachten hat (§
30 BORA analog)?
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20. Praktische Fragen (4)
Widerstreitende Interessen
Widerstreitende Interessen
– § 43a IV BRAO: „Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden
Interessen vertreten.“
– Detaillierung in § 3 BORA: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig
werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im
widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder
mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise […] beruflich befasst
war.“ […]
– Die Norm dient dem Schutz des „ersten“ Mandanten: Die
Beratung von Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften in
derselben Rechtssache ist deshalb unzulässig
• „Dieselbe Rechtssache“ nach BGH 2008: „jede Angelegenheit, die zwischen
mehreren Beteiligten mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen
Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.“
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21. Praktische Fragen (5)
Keine Umgehung der Gegenseite & kein Erfolgshonorar
Ist in einer rechtlichen Auseinandersetzung die Gegenseite
anwaltlich vertreten, muss auch der SRA dies respektieren und sich
mit dem gegnerischen Rechtsanwalt unterhalten
– § 12 BORA
Der SRA darf kein „Erfolgshonorar“ erhalten
– § 49b II 1 BRAO
– „vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit
abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des
erstrittenen Betrages als Honorar erhält“
– Dies schließt jedoch keine vertragliche Prämien oder Zusatzvergütung
ein
– Bspw. mehr ist damit ein Erfolgshonorar in einer rechtlichen
Auseinandersetzung vor Gericht für den Fall des positiven Ausgangs
gemeint
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22. Praktische Fragen (6)
Führung von Berufsbezeichnungen
• Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin
(Syndikusrechtsanwältin)“ bzw. „Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt)“ darf erst ab dem Moment der
Verleihung vor der zuständigen RAK verliehen werden.
– Sonst Missbrauch von Berufsbezeichnung nach § 132a StGB
– Sperrige Bezeichnung nach § 46a IV 2 BRAO
• Die „alte“ Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ genießt
für „Syndikusanwälte“ Bestandsschutz (Beschluss RAK
Köln)
– Der Arbeitgeber darf aber das Führen des Titels
„Rechtsanwalt“ im Dienstverhältnis verbieten
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