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Das Hochschulzukunftsgesetz NRW
Ein Fortschritt für die Hochschulen?
IW policy paper · 10/2013
Autor: Christiane Konegen-Grenier
Telefon: 0221-4981-721
konegen-grenier@iwkoeln.de
2
Inhalt
1. Einleitung
2. Untersuchung der Leitvorstellungen von Autonomie im HZG
2.1 Verhältnis von Staat und Hochschule
2.2 Steuerung im Bereich Finanzen
2.3 Steuerung im Bereich Personal
2.4 Profilbildungskompetenz
3. Fazit
3
1. Einleitung
Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Hochschulfreiheits-
gesetz (HFG) gilt deutschlandweit als Maßstab für eine konsequente Umsetzung der
Hochschulautonomie (CHE/CHE Consult 2013, vbw 2010). Eine europaweite Studie
sieht Nordrhein-Westfalen im Unterschied zu anderen deutschen Bundesländern im
Bereich der Organisationsautonomie auf dem gleichen Entwicklungsstand wie Groß-
britannien, die Niederlande oder die skandinavischen Länder (EUA 2011). Für die
nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerin Svenja Schulze ist das Gesetz da-
gegen „auf halber Strecke“ stehen geblieben: Es habe den Autonomiegedanken wei-
terentwickelt, ohne dem Verantwortungsgedanken angemessen Rechnung zu tra-
gen. Autonomie setze Transparenz voraus. Die Verwendung der Steuergelder solle
künftig transparenter werden. Das Land müsse die rechtlichen Instrumente haben,
um ein übergreifendes Landesinteresse durchsetzen zu können. Verantwortung
müsse zurechenbar sein. Deshalb solle das Verhältnis zwischen Hochschulleitungen,
Senat und Hochschulräten neu definiert werden (MIWF 2012b). Aus diesem Grund
plant die rot-grüne Regierung eine grundlegende Novellierung, die als „Hochschulzu-
kunftsgesetz“ (HZG) zum Wintersemester 2014/2015 in Kraft treten soll.
Im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens, in welches Hochschulen und andere
wissenschaftspolitische und gesellschaftliche Gruppen einbezogen werden, legte das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) im November 2012
ein Eckpunktepapier mit den wesentlichen Inhalten des zukünftigen Gesetzes vor
(MIWF 2012 a). Danach wird das Wissenschaftsministerium…
− „…die Verselbstständigung der Hochschulen beibehalten,
− landesseitige Rahmenvorgaben für die Bereiche Haushalt und Personal einfüh-
ren,
− ein neues Finanzierungsmodell für die Hochschulen entwickeln,
− weitere Rahmenvorgaben für gute Arbeitsbedingungen entwickeln,
− bei den Befugnissen von Hochschulräten nachjustieren und
− die Aufgabenteilung zwischen Hochschulräten und Senaten ausbalancieren“
(MIWF 2013).
Die Vorstellungen des MIWF bringen ein geteiltes Echo hervor: CDU und FDP leh-
nen in einem gemeinsamen Landtagsantrag eine Veränderung des HFG ab, die wie-
derum durch einen gemeinsamen Antrag von SPD und GRÜNEN unterstützt wird.
Über die Vorstellungen von SPD und GRÜNEN hinaus plädieren die PIRATEN für
eine noch weitergehende Veränderung des HFG. Gespalten ist auch die Reaktion in
der hochschulpolitischen Öffentlichkeit: Während die Landespersonalrätekonferenz
der wissenschaftlich Beschäftigten und die Studierendenvertreter (Landes-ASten-
Treffen) die Absichten des Ministeriums überwiegend befürworten, befürchten die
Landesrektorenkonferenzen der Universitäten und Fachhochschulen, der Landes-
4
verband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Hochschulverbandes sowie einzelne
Hochschulvertreter und auch die Industrie- und Handelskammern NRW eine Ein-
schränkung der Autonomie und eine damit einhergehende Einbuße der Leistungsfä-
higkeit in Forschung und Lehre (Verschiedene Stellungnahmen zur Öffentlichen An-
hörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 7. Mai
2013; IHK NRW 2013).
Im Folgenden soll analysiert werden, wie sich die im Eckpunktepapier (MIWF 2012a)
und in dem dazugehörigen Pressestatement der Ministerin für Innovation, Wissen-
schaft und Forschung dargelegten inhaltlichen Leitvorstellungen (MIWF 2012b) zu
einem Autonomiekonzept verhalten, welches aus der Perspektive der Wirtschaft
entwickelt wurde (Konegen-Grenier 2010). Dabei ist zu bewerten, welche Konse-
quenzen für die Hochschulautonomie in Nordrhein-Westfalen zu erwarten sind. Da-
zu werden die Einschätzungen der hochschulpolitischen Organisationen herangezo-
gen. In einem abschließenden Fazit ist die Funktionalität des geplanten Hochschul-
freiheitsgesetzes für die Zukunft der nordrhein-westfälischen Hochschulen zu bewer-
ten.
2. Untersuchung der Leitvorstellungen von Autonomie im HZG
Die Beziehung zwischen Staat und Hochschulen ist geprägt durch das Spannungs-
verhältnis von Autonomie und Regulierung. Das Grundgesetz garantiert der Wissen-
schaft die Freiheit, selbst gewählte Fragen zu stellen. Gleichzeitig sind die Hoch-
schulen als Einrichtungen der Wissenschaft der Förderung des Allgemeinwohls ver-
pflichtet. Die gesetzlichen Rahmenvorgaben müssen daher so gestaltet sein, dass
institutionelle Autonomie und staatliche Steuerung gleichermaßen berücksichtigt
werden. Der Allgemeinheit geschuldete, zentrale Aufgaben sind die Vorbereitung auf
wissenschaftsbasierte Berufe und der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse und
kultureller Errungenschaften in Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Aufgaben sind in
den jeweiligen Landeshochschulgesetzen festgeschrieben. Damit diese Aufgaben in
der bestmöglichen Qualität realisiert werden, benötigen die Hochschulen sowohl ei-
nen Regulierungsrahmen, der einen qualitätsfördernden Wettbewerb um die besten
Leistungen in Forschung und Lehre in Schwung bringt, als auch eine autonomie-
schaffende Deregulierung auf institutioneller Ebene. Nur autonome Hochschulen, die
über die entsprechenden Handlungs- und Entscheidungsfreiräume verfügen, sind
flexibel genug, um auf die komplexen Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft
produktiv zu reagieren und ihre Ressourcen zu einem wettbewerbsfähigen Profil zu-
sammenzuführen.
Bei der Beurteilung der Eckpunkte des geplanten nordrhein-westfälischen Hoch-
schulzukunftsgesetzes ist demnach zu fragen, wie die Balance zwischen institutionel-
ler Autonomie und staatlicher Steuerung gestaltet wird und ob die Hochschulen über
5
ausreichende Handlungs- und Entscheidungsfreiräume verfügen, um die an sie ge-
stellten Aufgaben bei hohem Veränderungsdruck im Wettbewerb bestmöglich zu be-
wältigen. Dabei sind die folgenden vier Handlungsfelder in den Blick zu nehmen:
• Verhältnis von Staat und Hochschule
• Steuerung im Bereich Finanzen
• Steuerung im Bereich Personal
• Profilbildungskompetenz.
2.1 Verhältnis von Staat und Hochschule
Dem Leitbild der Autonomie folgend sollen die Hochschulen eigenständig entschei-
den können, wie sie die an sie gestellten Aufgaben – Vorbereitung auf wissen-
schaftsbasierte Berufe sowie Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse und kulturel-
ler Errungenschaften in Gesellschaft und Wirtschaft – erfüllen. Dazu sollen sie ihren
Status als feingesteuerte Staatsanstalt aufgeben und ihre Rechtsform frei wählen
können. Außerdem sollen sie Entscheidungs- und Organisationsstrukturen in ihrer
Grundordnung eigenständig festlegen können, um ihr spezifisches Profil innerhalb
der Bandbreite von grundlagenorientierter Forschung und Lehre einerseits und an-
wendungsbezogener Ausbildung und Wissenstransfer andererseits selber bestim-
men zu können. Gleichzeitig muss der Staat seiner grundrechtlich verankerten Ge-
währleistungspflicht nachkommen. Er benötigt demzufolge ein Instrumentarium, um
die Erfüllung der gesetzlichen Hochschulaufgaben zu garantieren. Dieses Instrumen-
tarium können Zielvereinbarungen sein, die mit den Hochschulen partnerschaftlich
ausgehandelt werden. Die staatlichen Regulierungen müssen so aufgebaut sein,
dass sie die Hochschulen bei der bestmöglichen Erfüllung ihrer zentralen Aufgaben
bei gleichzeitiger Wahrung der Freiheit wissenschaftlicher Erkenntnisprozesse unter-
stützen.
6
Handlungsfeld: Verhältnis von Staat und Hochschule
Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG
Zielvereinbarun-
gen
Initiativrecht der Hoch-
schulen bei der Formu-
lierung von Zielvorga-
ben
k. A. zum Initiativ-
recht; Land entwi-
ckelt strategische
Ziele und schließt
mit jeder Hoch-
schule Zielverein-
barungen ab (Arti-
kel 1, § 6 ( 1 u. 2))
MIWF legt Landeshochschulent-
wicklungsplan vor, der vom Land-
tag beschlossen wird.
Verfahren zur Aus-
handlung im Konfliktfall
gesetzlich vorgesehen
Ist gegeben (Arti-
kel 1, § 6 (3))
k. A.
Rechtsform Freie Wahl der Rechts-
form
Ist gegeben (Arti-
kel 1, §2(1))
„Verselbstständigung der Hoch-
schulen“ soll beibehalten wer-
den(MIWF 2012b)
Grundordnung
und Binnengliede-
rung
Eigenständige Ausge-
staltung der Entschei-
dungs- und Organisa-
tionsstrukturen im
Rahmen gesetzlicher
Mindestvorgaben
Ist gegeben (Arti-
kel 1, §2(4), aller-
dings durch Senat,
nicht durch Hoch-
schulleitung (Arti-
kel 1, §22(1))
k. A.
MIWF beabsichtigt Veränderung
der Entscheidungsstrukturen
zugunsten des Senats bei viertel-
paritätischer (Professoren, wis-
senschaftliches u. nicht-
wissenschaftliches Personal,
Studierende) Besetzung (s.u.)
Quelle: Eigene Zusammenstellung
Im Rahmen des HFG wurden zwischen dem Land und Hochschulen unter Beteili-
gung der Hochschulräte Zielvereinbarungen geschlossen, in deren Rahmen die
Hochschulen Nachweise über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen in For-
schung und Lehre erbrachten (In der Smitten/Jaeger 2012). Zusätzliche Steuerungs-
instrumente sind aus Sicht der Landesrektorenkonferenz (Universitäten) daher nicht
erforderlich. Die Rektoren fordern das MIWF auf, systematisch strategische hoch-
schulpolitische Ziele zu entwickeln, damit diese in die Ziel- und Leistungsvereinba-
rungen mit den Hochschulen eingehen könnten. In die gleiche Richtung zielen die
Vorschläge der Fachhochschulrektoren und -kanzler (HochschuleNRW/Arbeits-
gemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013).
Die Landesrektorenkonferenz (Universitäten) geht auch davon aus, dass die bereits
existierenden, umfangreichen Leistungs- und Verwendungsnachweise auch dem
Landtag zugänglich gemacht werden.
Über das Instrument der Zielvereinbarungen hat das Ministerium grundsätzlich die
Möglichkeit, das landesweite Studienangebot zu steuern, um Ungleichgewichte in
Angebot und Nachfrage zu vermeiden. Zusätzliche Instrumente zur Steuerung des
Studienangebots sind nicht erforderlich. Diese Auffassung vertritt auch der Deutsche
Hochschulverband, Landesverband NRW aus fachjuristischer Perspektive, ebenso
der Rektor der Universität zu Köln in einer gesonderten Stellungnahme (Universität
zu Köln 2013).
7
Es bleibt in den Eckpunkten zum HZG unklar, inwieweit der Landeshochschulent-
wicklungsplan eine Letztentscheidung des Ministeriums darstellt. Dies würde dem
Leitbild autonomer Hochschulen wenig entsprechen. Landeshochschulentwicklungs-
pläne sollten vielmehr als Datenbasis und gemeinsame Diskussionsgrundlage für die
Erarbeitung von Zielvereinbarungen dienen.
Inwieweit von einer Beibehaltung der im HFG gewährten Verselbstständigung der
Hochschulen als rechtsfähige Körperschaften öffentlichen Rechts weiterhin die Rede
sein kann, wie es im Eckpunktepapier angekündigt wird, ist in Anbetracht der Steue-
rungsabsichten des MIWF fraglich. Von einer eigenständigen Gestaltung der Grund-
ordnung und der damit verbundenen Vertretungsrechte in den Gremien lässt sich
eher nicht mehr sprechen, wenn eine viertelparitätische Besetzung des Senats be-
reits von Seiten des Landes vorgeschrieben werden soll. Die Hochschulen müssen
Gelegenheit haben, die ihnen jeweils adäquate Organisation von Entscheidungspro-
zessen zu erproben (CHE/ CHE Consult 2013). Am Beispiel der Universität zu Köln
wird im Bericht des Rektors darauf verwiesen, dass die Freiheit zur eigenständigen
Entwicklung von Entscheidungs- und Partizipationsmodellen eine Balance zwischen
Steuerung und Teilhabe hervorgebracht habe, an der die verschiedenen Gruppen
der Hochschule stärker als bislang beteiligt seien. Darüber hinaus verweist der Rek-
tor der Universität Köln auf eine noch laufende Studie, in der bislang schon mehr als
50 verschiedene Partizipationsmodelle von den nordrhein-westfälischen Hochschu-
len entwickelt werden konnten (Universität zu Köln 2013).
2.2 Steuerung im Bereich Finanzen
Für die Realisierung institutioneller Autonomie ist eine nachhaltige finanzielle Basis
unerlässlich. Es ist absehbar, dass öffentliche Ressourcen nicht ausreichen werden,
um die sowohl qualitativ als auch quantitativ gestiegenen Erwartungen und Ansprü-
che an Ausbildung und Forschung finanzieren zu können. Die überwiegende Abhän-
gigkeit von Steuergeldern muss durch zusätzliche Einnahmequellen reduziert wer-
den, um institutionelle Autonomie mit einem stabilen Fundament auszustatten. Um
ein solches Fundament aufzubauen, braucht eine Hochschule administrative Beweg-
lichkeit, eine eigenständige Entscheidungsorganisation und nicht zuletzt das Verfü-
gungsrecht über die eigenen Ressourcen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang
die Herauslösung aus der jeweiligen Landeshaushaltsordnung und ein Schutz vor
Zugriffen der Finanzministerien. Mehrjährige, im Rahmen von Zielvereinbarungen
zugesagte Globalhaushalte müssen Planungssicherheit absichern. Die Hochschule
soll eigenständig entscheiden, wo und wie sie die Ressourcen einsetzt.
8
Handlungsfeld: Steuerung im Bereich Finanzen
Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG
Globalhaushalt gesetzlich verankert Hochschulen erhalten
keine Haushalte, son-
dern Zuschüsse für
laufenden Betrieb und
Investitionen. Diese
fallen in das Vermögen
der Hochschulen (Arti-
kel 1, §5(2 u.3)). Nähe-
res regelt MIWF durch
Rechtsverordnung (Arti-
kel 1, §5(9)).
MIWF will über Rahmen-
vorgaben im Bereich der
Haushalts- und Wirt-
schaftsangelegenheiten
steuern.
Außerdem soll von Seiten
des MIWF ein Modell zur
„strategischen Budgetie-
rung“ entwickelt werden.
Nähere Angaben fehlen.
Mehrjährige Festle-
gung in Zielvereinba-
rungen
Ist gegeben (§6(2) k. A.
Vermögensbildung
und wirtschaftliche
Betätigung
Nutzung von Rückla-
gen und Einkünften für
Vermögensaufbau
Ist gegeben (Artikel 1,
§5(3))
Näheres regelt MIWF
durch Rechtsverord-
nung (Artikel 1, §5(9)).
„Einwerbung von Drittmit-
teln soll transparenter wer-
den.“
Integration der Liegen-
schaften in das Ver-
mögen
Nur als Modellversuch
(Artikel 8, Absatz 5)
k. A.
Recht auf eigenständi-
ge Investitionen, Kre-
ditaufnahme und Er-
wirtschaftung von
Zinserträgen, zumin-
dest im Rahmen eige-
ner Einnahmen
Kreditrahmen von
MIWF festgelegt (Artikel
1, §5 (5)). Näheres re-
gelt MIWF durch
Rechtsverordnung
(§5(9)).
k. A.
Gründung von oder
Beteiligung an Unter-
nehmen ist nicht ge-
nehmigungspflichtig.
Nur gestattet im Rah-
men der gesetzlichen
Aufgaben. Finanz. Be-
teiligung nur aus freien
Rücklagen der Hoch-
schule möglich (Artikel
1, §5(5)).
k. A.
Bauherreneigenschaft
und Bauverantwortung
bei Hochschule
k. A. k. A.
Eigenständige Gestal-
tung der Kosten – und
Leistungsrechnung
Nur eingeschränkt ge-
geben: Verpflichtend
sind Kosten-u. Leis-
tungsrechnung, Kenn-
zahlsteuerung und Be-
richtswesen (Artikel 1,
§5(2)) MIWF erlässt
Verwaltungsvorschriften
zur Wirtschaftsführung,
zum Rechnungswesen,
zum Nachweis sachge-
rechter Mittelverwen-
dung u. Jahresab-
schluss. Landesrech-
nungshof prüft Wirt-
schaftsführung (Artikel
1, §5(9)).
k. A. „Hochschulen haben
eine Pflicht zur transparen-
ten Wirtschaftsführung“
(MIWF 2012b)
Quelle: Eigene Zusammenstellung
9
Das HFG bietet in diesem Punkt eine hohe Flexibilität, indem die staatlichen Zu-
schüsse sowie selbst erwirtschaftete Rücklagen und Einkünfte dem Vermögen der
Hochschule zugeführt werden dürfen. Allerdings behält sich das Land auch im Rah-
men des HFG vor, zur haushaltsrechtlichen Behandlung des Hochschulvermögens
Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen. Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum und in welcher Art diese kontrollierte
Flexibilität zusätzlich durch steuernde Rahmenvorgaben eingeschränkt werden soll.
Die Integration der Liegenschaften in das Vermögen der Hochschule ist bislang auch
im Rahmen des HFG nur in Modellversuchen vorgesehen. Auch die Zuerkennung
der Bauherreneigenschaft ist im HFG noch nicht geregelt.
Zur Vorstellung einer die Autonomie fördernden Finanzhoheit gehört, dass die Hoch-
schule durch wirtschaftliche Betätigung in Weiterbildung und Wissenstransfer sowie
durch die Gründung eigener Unternehmen ihr Vermögen mehren und im Rahmen
selbst erwirtschafteter Mittel Investitionen tätigen kann. Diese Kompetenzen werden
im HFG den Hochschulen in gewissem Maße zuerkannt, allerdings nur im Rahmen
der gesetzlichen Aufgaben und bei Begrenzung der Investitionsvolumina durch Vor-
gaben des Ministeriums. Grundsätzlich behält sich das Ministerium auch im Hinblick
auf wirtschaftliche Betätigung nähere Regelungen durch Rechtsverordnung vor. In
den Eckpunkten zum HZG werden abgesehen von der nicht näher erläuterten Forde-
rung nach mehr Transparenz bei den Drittmitteln keine weiteren Vorgaben formuliert.
Die IHK NRW plädiert für eine Klärung, was mit mehr Transparenz gemeint ist, und
verweist auf die aus der Unternehmensperspektive erforderliche Vertraulichkeit bei
Forschungsaufträgen im Hinblick auf Unternehmensstrategie, Geschäftsgeheimnisse
und Datenschutz (IHK NRW 2013).
Hingewiesen wird in den Eckpunkten des MIWF auch auf die Pflicht der Hochschulen
zur transparenten Wirtschaftsführung. Ein Blick in das HFG zeigt, dass diesem An-
liegen bereits durch die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen wie Kosten- und
Leistungsrechnung, Kennzahlensteuerung und Berichtswesen Rechnung getragen
wird. Zusätzlich existieren Verwaltungsvorschriften des Ministeriums, beispielsweise
zum Nachweis sachgerechter Mittelverwendung. Grundsätzlich überprüft darüber
hinaus der Landesrechnungshof die Wirtschaftsführung. In ihrer Stellungnahme zur
geplanten Gesetzesänderung verweisen die Universitätskanzler des Landes auf die
bereits jetzt schon zu erstellenden Landesstatistiken und Berichte (insgesamt 24),
mit denen das Handeln der Hochschulen transparent gemacht werde. Darüber hin-
aus könne das Land nach aktueller Rechtslage zum Zwecke des Controllings, der
Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten
bei den Hochschulen anfordern (Die Kanzlerin und die Kanzler der Universitäten des
Landes Nordrhein-Westfalen 2013). Die Hochschulen informieren nach Einschätzung
der Rektoren und Kanzler der Fachhochschulen das MIWF bereits jetzt „umfang-
reich, umfassend und verbindlich“ (HochschuleNRW/Arbeitsgemeinschaft der Kanz-
10
lerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013). Auch aus der Sicht des
CHE werden „Transparenz und Effizienz bei der Verausgabung staatlicher Mittel
durch die Hochschulen…durch ein hoch professionalisiertes Controlling und Finanz-
management an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bereits gewährleistet“
(CHE/CHE Consult 2013).
2.3 Steuerung im Bereich Personal
Ebenso wie in den Fragen der Rechtsform sollten die Hochschulen auch hinsichtlich
ihrer personellen Ressourcen eigene Gestaltungsoptionen haben. Sie können dem
Leitbild der sich selbst steuernden, autonomen Hochschule nur entsprechen, wenn
ihnen der Gesetzgeber ausreichend Spielraum lässt, um eigene Führungs- und Per-
sonalkonzepte aufzubauen. Um entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zu haben,
brauchen die Hochschulen eigenständige Kompetenzen hinsichtlich der Berufung
und der Personalrekrutierung allgemein sowie die Entscheidungshoheit über Stel-
lenpläne und Vergütung.
11
Handlungsfeld: Steuerung im Bereich Personal
Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG
Dienstherreneigen-
schaft
Hochschulleitungen sind
Dienstvorgesetzte
Ist gegeben (Artikel 1,
§33(2))
Dienstvorgesetzter der
Hochschulleitung ist der o.
die Hochschulratsvorsit-
zende
Die Hochschule übernimmt
als Arbeitgeber das gesam-
te verbeamtete und ange-
stellte Personal (Artikel 7,
§§ 1-2).
Dienstvorgesetzte
sind die hauptberufli-
chen Präsidiumsmit-
glieder. Sie werden
vom MIWF ernannt.
Verteilung von Stellen
und Mittel erfolgt durch
die Hochschulleitung
Ist gegeben (Artikel 1,
§16(1)); unter Berücksich-
tigung der Fachbereichs-
entwicklungspläne. Hoch-
schulrat muss zustimmen
(Artikel 1, §21(2))
MIWF will künftig
über Rahmenvorga-
ben im Bereich der
Haushalts- u. Wirt-
schaftsangelegenheit
sowie im Bereich der
Personalplanung
steuern.
Berufungen Eigenständige Berufun-
gen ohne Genehmi-
gungspflicht
Ist gegeben (Artikel 1,
§37(1))
k. A
Stellenplan Keine Festlegung der
Stellenpläne durch das
Ministerium
Möglichkeit einer institutio-
nellen Lehrverpflichtung
durch Zusammenfassung
der Regellehrverpflichtun-
gen einer Gruppe von Pro-
fessoren ist gegeben (Arti-
kel 1, §33(5))
k. A.
Lehrverpflichtungsver-
ordnung wird aufgeho-
ben
Nein k. A
MIWF will über
Rahmenvorgaben
nach dem Prinzip
„Gute Arbeit“ steu-
ern. Dabei soll es um
die Befristung von
Arbeitsverträgen im
Mittelbau gehen.
(MIWF 2012b)
Vergütung Hochschule entscheidet
eigenständig über leis-
tungsbezogene Zulagen
Ist gegeben (Artikel 6, Ab-
satz 1 h)
k. A.
Quelle: Eigene Zusammenstellung
Das HFG ist diesen Anforderungen weitgehend entgegengekommen, indem die Be-
schäftigten in die Personalhoheit der Hochschulen überführt wurden und die Vertei-
lung von Mitteln und Stellen sowie Berufungen, leistungsbezogene Vergütungen und
zum Teil auch die Gestaltung der Lehrverpflichtung nunmehr in der Kompetenz der
Hochschulleitungen liegen. Inwieweit diese Regelungen im HZG zurückgenommen
werden sollen, bleibt weitgehend unklar. Beibehalten werden soll der Status der
Hochschulen als Arbeitgeber des gesamten Personals (MIWF 2012b). Ansonsten
wird wie auch im Bereich der Finanzen eine Steuerung über Rahmenvorgaben in
Aussicht gestellt. Änderungen werden hinsichtlich der Modalitäten der befristeten
12
Beschäftigung im Mittelbau angekündigt. Nach Ansicht der Fachhochschulrektoren
und -kanzler sind zusätzliche Regulierungen nicht notwendig, da ein gemeinsames
Vorgehen mit den Landespersonalrätekonferenzen zur Optimierung der Beschäfti-
gungsbedingungen bereits eingeleitet sei (HochschuleNRW/Arbeitsgemeinschaft der
Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013). Die Regulierung der
Befristung durch eine Vorgabe der Mindestdauer von Verträgen ist problematisch,
weil die befristete Beschäftigung häufig im Rahmen von Drittmittelprojekten stattfin-
det. Es ist schwer nachvollziehbar, aus welchen finanziellen Quellen die Hochschule
Vertragslaufzeiten finanzieren soll, die über die Laufzeit der jeweiligen Drittmittelpro-
jekte hinausgehen. Die Vorgaben von Mindestlaufzeiten bei befristeten Projekten ist
auch aus Sicht der IHK NRW problematisch, da dies zu einer Einschränkung der
Forschungskooperationen führen könnte. Vielfach biete Forschungsarbeit im Rah-
men von Drittmittelprojekten den Studierenden die Möglichkeit, eine praxisorientierte
Bachelor- oder Masterarbeit zu schreiben (IHK NRW 2013).
2.4 Profilbildungskompetenz
Das grundsätzliche Spannungsverhältnis von akademischer Selbstbestimmung ei-
nerseits und einer effektiven und effizienten Entscheidungsorganisation andrerseits
stellt eine Herausforderung für die institutionelle Umsetzung der Autonomie dar. Um
ein spezifisches Hochschulprofil zu gestalten, müssen klare Handlungsziele festge-
legt werden können. Gleichzeitig darf die für die Entwicklung der Wissenschaften
fundamentale Freiheit der Erkenntnis- und Lehrprozesse nicht gefährdet werden.
Eine starke Hochschulleitung muss mit einer produktiven Partizipation aller Hoch-
schulmitglieder verbunden werden.
13
Handlungsfeld: Profilbildungskompetenz
Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG
Entscheidungsorganisation Doppelte Legitimation
bei der Wahl der Lei-
tungsebenen
Ist gegeben: Hoch-
schulrat wählt Präsi-
dium (Artikel 1, §21
(19); Senat muss
Wahl bestätigen
(Artikel 1, §22(1))
Nicht mehr gege-
ben, da Hochschul-
rat Wahlrecht verlie-
ren soll und Senat
gestärkt werden soll
Hochschulrat Bestellung der Mitglie-
der erfolgt durch Minis-
terium und Hochschule
gemeinsam
Ist gegeben (Artikel
1, §21(4))
k.A. stärkere Vertre-
tung „gesellschaft-
lich relevanter
Gruppen“ soll ge-
prüft werden; Frau-
enquote von 40 %
Kernkompetenzen des
Hochschulrats
Mitwirkung an der Wahl
der Hochschulleitung
Ist gegeben (Artikel
1, §21(1))
Soll abgeschafft
werden; Ernennung
bzw. Bestellung der
Hochschulleitung
durch MIWF
Mitwirkung an der
Grundordnung
Nein, dies ist Kom-
petenz des Senats
(Artikel 1, §22 (1))
Kompetenzen des
Hochschulrats sollen
künftig „in Richtung
Aufsicht u. Beratung
ausgerichtet sein“
Mitwirkung an den Ent-
scheidungen über
Struktur- und Entwick-
lungspläne
Ist gegeben (Artikel
1, §21(1))
Bei Beschränkung
auf Aufsicht u. Bera-
tung eher unwahr-
scheinlich
Mitwirkung an den Ent-
scheidungen über die
mittelfristige Finanzpla-
nung und den Jahres-
haushalt der Hochschu-
le
Ist gegeben (Artikel
1, §21(1))
Bei Beschränkung
auf Aufsicht u. Bera-
tung eher unwahr-
scheinlich
Vorbehaltlich der ge-
nannten Kompetenzen
entscheiden die Hoch-
schulen über die Zu-
sammensetzung und
über weitere Kompe-
tenzen der Hochschul-
räte
Zusammensetzung
kann in der Grund-
ordnung durch die
Hochschule ent-
scheiden werden
(Artikel 1, §21 (3))
MIWF will künftige
Zusammensetzung
prüfen
Kapazitätsmanagement Hochschule entschei-
det eigenständig über
Einführung und Aufhe-
bung von Studiengän-
gen
Ist gegeben: Vo-
raussetzung für
Aufnahme des Stu-
dienbetriebs ist er-
folgreiche Akkredi-
tierung (Artikel 1,
§7(1))
MIWF beabsichtigt
stärkere Steuerung
des Studienange-
bots über strategi-
sche Landesplanung
(MIWF 2012b)
Innerhalb der Kapazi-
tätsverordnung kann
die Hochschule Be-
treuungsrelationen
flexibel festlegen
Nein k. A.
Quelle: Eigene Zusammenstellung
14
Im HFG war es weitgehend gelungen, diese schwierige Balance herzustellen, indem
die Vertreter einer Entscheidungsebene von der nächsthöheren Entscheidungsebene
gewählt und von der nächstniedrigeren Entscheidungsebene bestätigt werden. Dies
gilt beispielsweise nach den Rahmenbedingungen des HFG für das Hochschulpräsi-
dium, welches vom Hochschulrat gewählt wird und vom Senat bestätigt werden
muss. Dieses Vorgehen ist aus Sicht der Universitätskanzler nicht unumstritten: Sie
verweisen auf zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in welchen eine stärkere
Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der akademischen Hochschulmitglieder ge-
fordert wird. Die Kanzler schlagen unter anderem bei der Wahl der Hochschulleitung
ein gestuftes Entscheidungsverfahren unter Mitwirkung des Hochschulrates vor, in
welchem der Senat ein Entscheidungsvorrecht haben soll. Eine stärkere Beteiligung
des Senats an wichtigen Entscheidungen (zum Beispiel Hochschulentwicklungsplan,
Wahl der Hochschulleitung) fordern auch die im Hochschullehrerbund NRW organi-
sierten Fachhochschulprofessoren (Hochschullehrerbund hlbNRW 2013). Für ein
Letztentscheidungsrecht des Senats bei Wahl oder Abwahl des Hochschulrektors tritt
der Deutsche Hochschulverband ein. Es wird allerdings – „im Lichte der Erfahrung
mit den kollegialen Entscheidungsstrukturen“ – nicht dafür plädiert, weitere Entschei-
dungskompetenzen von der Leitungsebene auf die Kollegialorgane zurück zu verla-
gern. Als sinnvoll wird vielmehr eine Stärkung der Kontrollrechte (Fragerechte, Ak-
tenvorlagerechte, Akteneinsichtsrechte etc. vorgeschlagen( Deutscher Hochschul-
verband 2013)).
Anders als die Universitätskanzler sehen die Universitätsrektoren keine Veranlas-
sung, die Position des Senats zu stärken. Für die Universitätsrektoren steht es außer
Frage, „dass die gegenwärtigen Governance-Strukturen die Handlungs-, Entschei-
dungs- und Leistungsfähigkeit verbessert haben und diese daher ebenfalls keiner
grundlegenden Neuausrichtung bedürfen“ (LRK 2013). In ähnlicher Weise äußern
sich die Fachhochschulrektoren und -kanzler: Die gegenwärtige Kompetenzzuord-
nung der Selbstverwaltungsgremien sichere eine „funktionale ‚Gewaltenteilung‘ zwi-
schen Leitung, Grundsatzentscheidung und Kontrolle (HochschuleNRW/Arbeits-
gemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013). Im
Eckpunkte-Papier des MIWF wird dies ausdrücklich anders gesehen: Das Prinzip
einer durch doppelte Legitimation gekennzeichneten Entscheidungsorganisation wird
grundsätzlich in Frage gestellt, indem die Machtbalance zwischen Hochschulrat und
Senat massiv verändert werden soll. Beabsichtigt ist, die Kompetenzen des Senats
umfassend zu stärken und die Funktionen des Hochschulrates auf Beratung und
Aufsicht zu beschränken. Gleichzeitig soll der Einfluss des MIWF deutlich ausgewei-
tet werden, indem die Hochschulleitung künftig vom Ministerium bestellt bezie-
hungsweise ernannt werden soll. Neben der Beschränkung der Hochschulratskom-
petenzen will das Ministerium darüber hinaus Einfluss auf die Zusammensetzungen
der Hochschulräte nehmen.
15
Damit ist die Funktionalität der hochschulpolitischen Instanz ‚Hochschulrat‘ in ihrem
Kern außer Kraft gesetzt. Ein derart entmachteter und extern beeinflusster Hoch-
schulrat kann nicht mehr die für die Sicherung der Autonomie zentrale Aufgabe
übernehmen, eine Gefährdung der autonomen Profilbildungskompetenz im Außen-
verhältnis gegenüber staatlichen Instanzen und im Innenverhältnis gegenüber Parti-
kularinteressen der Hochschulmitglieder abzuwehren. Der Landeshochschulverband
sieht daher die Existenz der Hochschule als eigenständige Körperschaft in Frage
gestellt, wenn der Hochschulrat auf eine ausschließlich beratende Funktion reduziert
würde. Es müsse eine vom Eigeninteresse der Hochschule losgelöste Fremdaufsicht
geben. Dieses Mittel sei der Hochschulrat (Deutscher Hochschulverband 2013). Aus
der Perspektive der Wirtschaft würde ein auf Beratungsfunktionen beschränkter
Hochschulrat darüber hinaus an Attraktivität für die Mitwirkung von Wirtschaftsvertre-
tern verlieren. Der Bedarf an Kooperationen mit der Wissenschaft müsse auch wei-
terhin vor Ort geplant und nicht zentral aus Düsseldorf vorgegeben werden (NRW
IHK).
Auf eine weit verbreitete Ablehnung stößt die Konzeption eines viertelparitätisch be-
setzten Senats. Befürchtet wird eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit durch
die Mitentscheidungsbefugnisse von nicht-wissenschaftlichem Personal (Deutscher
Hochschulverband 2013) sowie die Lähmung von Entscheidungsprozessen (Deut-
scher Hochschulverband 2013, CHE/CHE Consult 2013, IHK NRW 2013, Universität
zu Köln 2013). Das CHE sieht bei einer Rückverlagerung zentraler Entscheidungs-
kompetenzen auf den Senat die Gefahr massiver Steuerungsprobleme der akademi-
schen Selbstverwaltung. In weiten Bereichen sei der Senat früher von “Partikularinte-
ressen, Kompromissen auf niedrigstem Niveau, unklaren Verantwortlichkeiten für
Entscheidungen und oft extrem hohen Zeitaufwand geprägt“ (CHE/CHE Consult
2013).
Im Kontrast dazu haben sich die Hochschulräte nach Einschätzung mehrerer Hoch-
schulakteure (CHE/CHE Consult 2013, Kanzler der Universitäten 2013, Universität
zu Köln 2013) bewährt. Als positive Effekte werden die Unterstützung in Entschei-
dungsorganisation und Profilbildung sowie eine stärkere Verankerung der Hochschu-
len in der Region (CHE/CHE Consult 2013) beziehungsweise eine Öffnung der
Hochschulen zur Gesellschaft genannt (Universität zu Köln 2013). Diese positiven
Effekte bedeuten nicht, dass keine Verbesserungserfordernisse gesehen werden.
Kritisiert wird die fehlende Regelung zur Abberufung von Hochschulräten sowie die
Tatsache, dass der Hochschulrat Dienstvorgesetzter der Hochschulleitung ist. Im
Beamtenrecht hat der Dienstvorgesetzte die Aufgabe, zu kontrollieren, ob der Be-
dienstete seine Aufgaben erfüllt. Eine solche disziplinarische Zuordnung von Hoch-
schulrektoren und Hochschulpräsidenten ist dem Statuts und der Autorität dieses
Amtes nicht angemessen und wurde bereits bei Entstehung des HZG zu Recht kriti-
siert (Konegen-Grenier 2010).
16
Die Profilbildungskompetenz der Hochschulen wird mit den im Eckpunkte-Papier be-
absichtigten Neuregelungen darüber hinaus noch an weiterer Stelle geschwächt.
Wenn sich eine Hochschule eigenständig zwischen Forschungsengagement und
Anwendungsorientierung positionieren will, muss sie über ihr Studienangebot ent-
scheiden können. Dazu ist es unter anderem sinnvoll, dass die Hochschulen die
Möglichkeit haben, die den Ressourceneinsatz in hohem Maße vorstrukturierende
Kapazitätsverordnung durch ein flexibles Modell der Aushandlung von Ausbildungs-
kapazitäten zu ersetzen. Auf eine solche Möglichkeit finden sich im HFG keine Hin-
weise, auch im Eckpunktepapier bleibt dieses Anliegen unerwähnt. Unter den Rah-
menbedingungen des HFG konnten die Hochschulen in Verbindung mit einer erfolg-
reichen Akkreditierung zumindest eigenständig über die Einführung und Aufhebung
der Studiengänge entscheiden. Ob dies unter den Rahmenbedingungen des HZG
noch der Fall sein wird, ist fraglich, denn das MIWF beabsichtigt eine stärkere Steue-
rung des Studienangebots über die strategische Landesplanung.
3 Fazit
Mehrheitlich werden von den Standesorganisationen der Hochschulen die Erfolge in
Forschung und Lehre auf die im HFG gewährte Autonomie zurückgeführt. Nach An-
sicht der Universitätsrektoren haben die Hochschulen sowohl in der Forschung als
auch in der Hochschulausbildung hohe Leistungen erbracht. Würde das Ministerium
zur fachaufsichtlichen Steuerung zurückkehren, so seien die Erfolge der letzten Jah-
re gefährdet. Die zunehmende Übertragung von Verantwortung und der Verzicht auf
Detailsteuerung hat aus der Sicht der Landesrektorenkonferenz der Fachhochschu-
len zu einer positiven Reformbilanz geführt: Steigerung der Studierendenzahlen,
weitgehend gelungene Umstellung auf die neuen Bachelor- und Masterabschlüsse,
Stärkung der angewandten Forschung und Entwicklung, intensive interne Planungs-
und Evaluationsprozesse sowie eine stärkere Identifikation der Beschäftigten mit der
eigenen Hochschule. Eine Rückkehr des Landes zur Detailsteuerung würde diese
Erfolge gefährden (HochschuleNRW 2011). Aus Sicht des Deutschen Akademischen
Austauschdienstes hat die Autonomie der nordrhein-westfälischen Hochschulen vor
allem durch mehr Flexibilität in der Haushalts- und Personalplanung positive Verän-
derungen im Hinblick auf die Internationalisierung bewirkt. Ein Rückschritt hinter den
erreichten Stand der Autonomie würde den Prozess der Internationalisierung er-
schweren (DAAD 2013).
Eine positive Bilanz des HFG ziehen auch die Vertreter der Wirtschaft: Die Industrie-
und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen (IHK NRW) betonen in ihrer Stellung-
nahme als positive Wirkung der größeren Handlungsfreiheit eine verbesserte Zu-
sammenarbeit von Hochschulen und Wirtschaft. Die Anzahl der Institute, der For-
17
schungsprojekte und das Drittmittelvolumen seien gestiegen. Die Hochschulen seien
„tatkräftiger und reaktionsschneller“ geworden (IHK NRW 2013).
Unabhängig von diesen insgesamt positiven Einschätzungen findet der Plan Zu-
stimmung, eine Evaluierung des HFG vorzunehmen, sei es durch eine unabhängige,
internationale Kommission (LRK 2013) oder auf der Basis von gemeinsam mit den
Hochschulen zu entwickelnden Prüfverfahren (IHK NRW 2013).
Nach Ansicht der Universitäts-Kanzler gibt es keinen Anlass, von dem mit dem HFG
vollzogenen Paradigmenwechsel zu mehr Autonomie abzurücken. Klare Leitungs-
strukturen, bei denen die Koordinierungs- und Steuerungsfunktionen beim Rektorat
lägen, seien mit der Aktivierung und Bündelung der wissenschaftlichen Aktivitäten
auf dezentraler Ebene gut in Einklang zu bringen. Es sei zu befürchten, dass die
Hochschulen in einem Maße in ihrer Autonomie eingeschränkt werden, dass die Be-
zeichnung „autonome Hochschule“ möglicherweise kaum noch der Realität entspre-
che.
Im Prinzip braucht Nordrhein-Westfalen kein neues Hochschulgesetz. Dem legitimen
Anliegen staatlicher Gesamtsteuerung und Transparenz über Verwendung von Steu-
ergeldern kann durch die bereits im HFG vorgesehenen Instrumente ausreichend
Genüge getan werden.
Das im HFG austarierte Verhältnis von Staat und Hochschule hat den nordrhein-
westfälischen Universitäten und Fachhochschulen einen Gestaltungsspielraum eröff-
net, der eine Vielfalt von internen Entscheidungs- und Partizipationsmodellen hervor-
gebracht hat. Würde dieser Entwicklung durch gesetzlich vorgegebene Organisati-
onsmodelle ein Ende gesetzt, so wäre die Weiterentwicklung der institutionellen Au-
tonomie in ihrem Kern getroffen. Was die Steuerung im Bereich der Finanzen anbe-
trifft, so bleibt vor dem Hintergrund der weiterhin existierenden Eingriffsrechte des
Ministeriums und der sehr umfangreichen Berichtspflichten der Hochschulen die For-
derung nach mehr Transparenz und Verantwortung unverständlich.
Welche Steuerungsabsichten das MIWF im Hinblick auf das Hochschulpersonal ver-
folgt, bleibt bis auf die Vorgabe von im Rahmen von Drittmittelprojekten kaum zu fi-
nanzierenden Mindestbeschäftigungsfristen noch im Unklaren.
Die entscheidende Schwächung der Hochschulautonomie und damit der Verlust von
Profilbildungskompetenz ist zu befürchten, wenn die in den Eckpunkten vorgesehene
Stärkung der Kollegialorgane bei gleichzeitiger Reduzierung der Hochschulräte auf
rein beratende Funktionen Wirklichkeit würde. Aus hochschulrechtlicher Sicht wäre
damit auch die Existenz der Hochschulen als eigenständige rechtsfähige Körper-
schaften des öffentlichen Rechts in Frage gestellt. Darüber hinaus ist insbesondere
durch die beabsichtigte viertelparitätische Besetzung der Kollegialorgane mit einer
Einbuße an Effizienz und Entscheidungsfähigkeit zu rechnen. Die Hochschulräte ha-
18
ben sich als steuernde und zugleich unterstützende Instanz bewährt, was Verbesse-
rungen in einzelnen Detailregelungen nicht ausschließt.
Literatur
CHE Centrum für Hochschulentwicklung / CHE Consult, 2013, Stellungnahme
des CHE für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft
und Forschung am 07. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/
dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-698.pdf [Stand: 2013-06-25]
DAAD – Deutscher Akademischer Austausch Dienst, 2013, Stellungnahme des
Deutschen Akademischen Austauschdienstes, URL:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-
723.pdf [Stand: 2013-06-25]
Deutscher Hochschulverband – Landesverband Nordrhein-Westfalen, 2013,
Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und
Forschung in Sachen Wissenschaftsautonomie am 7. Mai 2013, URL:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-
720.pdf [Stand: 2013-06-25]
Die Kanzlerin und die Kanzler der Universitäten des Landes Nordrhein-
Westfalen, 2013, Stellungnahme der Kanzlerin und Kanzler der Universitäten des
Landes NRW, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/
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19
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http://www.fh-nrw.de/fileadmin/user_upload/Webseiteninhalte/Dokumente/
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Hochschul-Informations-System GmbH, HIS:Forum Hochschule Nr. F16/2012, Han-
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Konegen-Grenier, Christiane, 2010, Regulierung der Hochschulautonomie, in: Posi-
tionen – Beiträge zur Ordnungspolitik aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln
Nr. 47, Köln
Landes-ASten-Treffen NRW (LAT NRW), 2013, Stellungnahme zur Öffentlichen
Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung gemeinsam
mit dem Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation „Initiativen zur
Hochschulautonomie“ – Drucksachen 16/1255, 16/1190, Drucksache 16/1898 i. V.
m. 16/1962 am 07. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ doku-
mentenarchiv/Dokument/MMST16-693.pdf [Stand: 2013-06-25]
Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den
Hochschulen und Universitätsklinika in Nordrhein-Westfalen - LPKwiss-NRW,
2013, Stellungnahme zu den Drucksachen 16/1255, 16/1190, 16/1898 und 16/1962,
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung
am 7. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumenten-
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schulratsvorsitzenden nutzen, Drucksache 16/1190, URL: http://www.landtag.nrw.de/
portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-1190.pdf [Stand: 2013-06-25]
Landtag Nordrhein-Westfalen, 2012b, Antrag der Fraktion der SPD und der Frakti-
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ckeln – Demokratische Strukturen stärken, Verantwortung des Landes wahrnehmen,
Drucksache 16/1898, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/
dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-1898.pdf [Stand: 2013-06-25]
20
Landtag Nordrhein-Westfalen, 2012c, Gesetzentwurf der Fraktion PIRATEN, Ge-
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http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-
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Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nord-
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schaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Svenja Schulze am 21. No-
vember 2012 anlässlich der Vorstellung der Eckpunkte für das nordrhein-
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/fileadmin/Medien/Dokumente/Hochschule/Hochschule_gestalten_NRW/2012-11-16-
Statement_Ministerin-HG-Novelle.pdf [Stand: 2013-06-25]
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nord-
rhein- Westfalen, 2013, Gesetze – Hochschulrecht weiterentwickeln, URL:
http://www.wissenschaft.nrw.de/hochschule/hochschulrecht/gesetze/ [Stand: 2013-
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Universität zu Köln, 2013, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschus-
ses für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 7. Mai 2013, URL: http://www.l
andtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-729.pdf [Stand:
2013-06-25]
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gleich. Expertenrating der Schul- und Hochschulgesetze der Länder zum Jahresgut-
achten 2010, München

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  • 1. Das Hochschulzukunftsgesetz NRW Ein Fortschritt für die Hochschulen? IW policy paper · 10/2013 Autor: Christiane Konegen-Grenier Telefon: 0221-4981-721 konegen-grenier@iwkoeln.de
  • 2. 2 Inhalt 1. Einleitung 2. Untersuchung der Leitvorstellungen von Autonomie im HZG 2.1 Verhältnis von Staat und Hochschule 2.2 Steuerung im Bereich Finanzen 2.3 Steuerung im Bereich Personal 2.4 Profilbildungskompetenz 3. Fazit
  • 3. 3 1. Einleitung Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Hochschulfreiheits- gesetz (HFG) gilt deutschlandweit als Maßstab für eine konsequente Umsetzung der Hochschulautonomie (CHE/CHE Consult 2013, vbw 2010). Eine europaweite Studie sieht Nordrhein-Westfalen im Unterschied zu anderen deutschen Bundesländern im Bereich der Organisationsautonomie auf dem gleichen Entwicklungsstand wie Groß- britannien, die Niederlande oder die skandinavischen Länder (EUA 2011). Für die nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerin Svenja Schulze ist das Gesetz da- gegen „auf halber Strecke“ stehen geblieben: Es habe den Autonomiegedanken wei- terentwickelt, ohne dem Verantwortungsgedanken angemessen Rechnung zu tra- gen. Autonomie setze Transparenz voraus. Die Verwendung der Steuergelder solle künftig transparenter werden. Das Land müsse die rechtlichen Instrumente haben, um ein übergreifendes Landesinteresse durchsetzen zu können. Verantwortung müsse zurechenbar sein. Deshalb solle das Verhältnis zwischen Hochschulleitungen, Senat und Hochschulräten neu definiert werden (MIWF 2012b). Aus diesem Grund plant die rot-grüne Regierung eine grundlegende Novellierung, die als „Hochschulzu- kunftsgesetz“ (HZG) zum Wintersemester 2014/2015 in Kraft treten soll. Im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens, in welches Hochschulen und andere wissenschaftspolitische und gesellschaftliche Gruppen einbezogen werden, legte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) im November 2012 ein Eckpunktepapier mit den wesentlichen Inhalten des zukünftigen Gesetzes vor (MIWF 2012 a). Danach wird das Wissenschaftsministerium… − „…die Verselbstständigung der Hochschulen beibehalten, − landesseitige Rahmenvorgaben für die Bereiche Haushalt und Personal einfüh- ren, − ein neues Finanzierungsmodell für die Hochschulen entwickeln, − weitere Rahmenvorgaben für gute Arbeitsbedingungen entwickeln, − bei den Befugnissen von Hochschulräten nachjustieren und − die Aufgabenteilung zwischen Hochschulräten und Senaten ausbalancieren“ (MIWF 2013). Die Vorstellungen des MIWF bringen ein geteiltes Echo hervor: CDU und FDP leh- nen in einem gemeinsamen Landtagsantrag eine Veränderung des HFG ab, die wie- derum durch einen gemeinsamen Antrag von SPD und GRÜNEN unterstützt wird. Über die Vorstellungen von SPD und GRÜNEN hinaus plädieren die PIRATEN für eine noch weitergehende Veränderung des HFG. Gespalten ist auch die Reaktion in der hochschulpolitischen Öffentlichkeit: Während die Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten und die Studierendenvertreter (Landes-ASten- Treffen) die Absichten des Ministeriums überwiegend befürworten, befürchten die Landesrektorenkonferenzen der Universitäten und Fachhochschulen, der Landes-
  • 4. 4 verband Nordrhein-Westfalen des Deutschen Hochschulverbandes sowie einzelne Hochschulvertreter und auch die Industrie- und Handelskammern NRW eine Ein- schränkung der Autonomie und eine damit einhergehende Einbuße der Leistungsfä- higkeit in Forschung und Lehre (Verschiedene Stellungnahmen zur Öffentlichen An- hörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 7. Mai 2013; IHK NRW 2013). Im Folgenden soll analysiert werden, wie sich die im Eckpunktepapier (MIWF 2012a) und in dem dazugehörigen Pressestatement der Ministerin für Innovation, Wissen- schaft und Forschung dargelegten inhaltlichen Leitvorstellungen (MIWF 2012b) zu einem Autonomiekonzept verhalten, welches aus der Perspektive der Wirtschaft entwickelt wurde (Konegen-Grenier 2010). Dabei ist zu bewerten, welche Konse- quenzen für die Hochschulautonomie in Nordrhein-Westfalen zu erwarten sind. Da- zu werden die Einschätzungen der hochschulpolitischen Organisationen herangezo- gen. In einem abschließenden Fazit ist die Funktionalität des geplanten Hochschul- freiheitsgesetzes für die Zukunft der nordrhein-westfälischen Hochschulen zu bewer- ten. 2. Untersuchung der Leitvorstellungen von Autonomie im HZG Die Beziehung zwischen Staat und Hochschulen ist geprägt durch das Spannungs- verhältnis von Autonomie und Regulierung. Das Grundgesetz garantiert der Wissen- schaft die Freiheit, selbst gewählte Fragen zu stellen. Gleichzeitig sind die Hoch- schulen als Einrichtungen der Wissenschaft der Förderung des Allgemeinwohls ver- pflichtet. Die gesetzlichen Rahmenvorgaben müssen daher so gestaltet sein, dass institutionelle Autonomie und staatliche Steuerung gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Allgemeinheit geschuldete, zentrale Aufgaben sind die Vorbereitung auf wissenschaftsbasierte Berufe und der Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse und kultureller Errungenschaften in Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Aufgaben sind in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen festgeschrieben. Damit diese Aufgaben in der bestmöglichen Qualität realisiert werden, benötigen die Hochschulen sowohl ei- nen Regulierungsrahmen, der einen qualitätsfördernden Wettbewerb um die besten Leistungen in Forschung und Lehre in Schwung bringt, als auch eine autonomie- schaffende Deregulierung auf institutioneller Ebene. Nur autonome Hochschulen, die über die entsprechenden Handlungs- und Entscheidungsfreiräume verfügen, sind flexibel genug, um auf die komplexen Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft produktiv zu reagieren und ihre Ressourcen zu einem wettbewerbsfähigen Profil zu- sammenzuführen. Bei der Beurteilung der Eckpunkte des geplanten nordrhein-westfälischen Hoch- schulzukunftsgesetzes ist demnach zu fragen, wie die Balance zwischen institutionel- ler Autonomie und staatlicher Steuerung gestaltet wird und ob die Hochschulen über
  • 5. 5 ausreichende Handlungs- und Entscheidungsfreiräume verfügen, um die an sie ge- stellten Aufgaben bei hohem Veränderungsdruck im Wettbewerb bestmöglich zu be- wältigen. Dabei sind die folgenden vier Handlungsfelder in den Blick zu nehmen: • Verhältnis von Staat und Hochschule • Steuerung im Bereich Finanzen • Steuerung im Bereich Personal • Profilbildungskompetenz. 2.1 Verhältnis von Staat und Hochschule Dem Leitbild der Autonomie folgend sollen die Hochschulen eigenständig entschei- den können, wie sie die an sie gestellten Aufgaben – Vorbereitung auf wissen- schaftsbasierte Berufe sowie Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse und kulturel- ler Errungenschaften in Gesellschaft und Wirtschaft – erfüllen. Dazu sollen sie ihren Status als feingesteuerte Staatsanstalt aufgeben und ihre Rechtsform frei wählen können. Außerdem sollen sie Entscheidungs- und Organisationsstrukturen in ihrer Grundordnung eigenständig festlegen können, um ihr spezifisches Profil innerhalb der Bandbreite von grundlagenorientierter Forschung und Lehre einerseits und an- wendungsbezogener Ausbildung und Wissenstransfer andererseits selber bestim- men zu können. Gleichzeitig muss der Staat seiner grundrechtlich verankerten Ge- währleistungspflicht nachkommen. Er benötigt demzufolge ein Instrumentarium, um die Erfüllung der gesetzlichen Hochschulaufgaben zu garantieren. Dieses Instrumen- tarium können Zielvereinbarungen sein, die mit den Hochschulen partnerschaftlich ausgehandelt werden. Die staatlichen Regulierungen müssen so aufgebaut sein, dass sie die Hochschulen bei der bestmöglichen Erfüllung ihrer zentralen Aufgaben bei gleichzeitiger Wahrung der Freiheit wissenschaftlicher Erkenntnisprozesse unter- stützen.
  • 6. 6 Handlungsfeld: Verhältnis von Staat und Hochschule Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG Zielvereinbarun- gen Initiativrecht der Hoch- schulen bei der Formu- lierung von Zielvorga- ben k. A. zum Initiativ- recht; Land entwi- ckelt strategische Ziele und schließt mit jeder Hoch- schule Zielverein- barungen ab (Arti- kel 1, § 6 ( 1 u. 2)) MIWF legt Landeshochschulent- wicklungsplan vor, der vom Land- tag beschlossen wird. Verfahren zur Aus- handlung im Konfliktfall gesetzlich vorgesehen Ist gegeben (Arti- kel 1, § 6 (3)) k. A. Rechtsform Freie Wahl der Rechts- form Ist gegeben (Arti- kel 1, §2(1)) „Verselbstständigung der Hoch- schulen“ soll beibehalten wer- den(MIWF 2012b) Grundordnung und Binnengliede- rung Eigenständige Ausge- staltung der Entschei- dungs- und Organisa- tionsstrukturen im Rahmen gesetzlicher Mindestvorgaben Ist gegeben (Arti- kel 1, §2(4), aller- dings durch Senat, nicht durch Hoch- schulleitung (Arti- kel 1, §22(1)) k. A. MIWF beabsichtigt Veränderung der Entscheidungsstrukturen zugunsten des Senats bei viertel- paritätischer (Professoren, wis- senschaftliches u. nicht- wissenschaftliches Personal, Studierende) Besetzung (s.u.) Quelle: Eigene Zusammenstellung Im Rahmen des HFG wurden zwischen dem Land und Hochschulen unter Beteili- gung der Hochschulräte Zielvereinbarungen geschlossen, in deren Rahmen die Hochschulen Nachweise über die Erfüllung der vereinbarten Leistungen in For- schung und Lehre erbrachten (In der Smitten/Jaeger 2012). Zusätzliche Steuerungs- instrumente sind aus Sicht der Landesrektorenkonferenz (Universitäten) daher nicht erforderlich. Die Rektoren fordern das MIWF auf, systematisch strategische hoch- schulpolitische Ziele zu entwickeln, damit diese in die Ziel- und Leistungsvereinba- rungen mit den Hochschulen eingehen könnten. In die gleiche Richtung zielen die Vorschläge der Fachhochschulrektoren und -kanzler (HochschuleNRW/Arbeits- gemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013). Die Landesrektorenkonferenz (Universitäten) geht auch davon aus, dass die bereits existierenden, umfangreichen Leistungs- und Verwendungsnachweise auch dem Landtag zugänglich gemacht werden. Über das Instrument der Zielvereinbarungen hat das Ministerium grundsätzlich die Möglichkeit, das landesweite Studienangebot zu steuern, um Ungleichgewichte in Angebot und Nachfrage zu vermeiden. Zusätzliche Instrumente zur Steuerung des Studienangebots sind nicht erforderlich. Diese Auffassung vertritt auch der Deutsche Hochschulverband, Landesverband NRW aus fachjuristischer Perspektive, ebenso der Rektor der Universität zu Köln in einer gesonderten Stellungnahme (Universität zu Köln 2013).
  • 7. 7 Es bleibt in den Eckpunkten zum HZG unklar, inwieweit der Landeshochschulent- wicklungsplan eine Letztentscheidung des Ministeriums darstellt. Dies würde dem Leitbild autonomer Hochschulen wenig entsprechen. Landeshochschulentwicklungs- pläne sollten vielmehr als Datenbasis und gemeinsame Diskussionsgrundlage für die Erarbeitung von Zielvereinbarungen dienen. Inwieweit von einer Beibehaltung der im HFG gewährten Verselbstständigung der Hochschulen als rechtsfähige Körperschaften öffentlichen Rechts weiterhin die Rede sein kann, wie es im Eckpunktepapier angekündigt wird, ist in Anbetracht der Steue- rungsabsichten des MIWF fraglich. Von einer eigenständigen Gestaltung der Grund- ordnung und der damit verbundenen Vertretungsrechte in den Gremien lässt sich eher nicht mehr sprechen, wenn eine viertelparitätische Besetzung des Senats be- reits von Seiten des Landes vorgeschrieben werden soll. Die Hochschulen müssen Gelegenheit haben, die ihnen jeweils adäquate Organisation von Entscheidungspro- zessen zu erproben (CHE/ CHE Consult 2013). Am Beispiel der Universität zu Köln wird im Bericht des Rektors darauf verwiesen, dass die Freiheit zur eigenständigen Entwicklung von Entscheidungs- und Partizipationsmodellen eine Balance zwischen Steuerung und Teilhabe hervorgebracht habe, an der die verschiedenen Gruppen der Hochschule stärker als bislang beteiligt seien. Darüber hinaus verweist der Rek- tor der Universität Köln auf eine noch laufende Studie, in der bislang schon mehr als 50 verschiedene Partizipationsmodelle von den nordrhein-westfälischen Hochschu- len entwickelt werden konnten (Universität zu Köln 2013). 2.2 Steuerung im Bereich Finanzen Für die Realisierung institutioneller Autonomie ist eine nachhaltige finanzielle Basis unerlässlich. Es ist absehbar, dass öffentliche Ressourcen nicht ausreichen werden, um die sowohl qualitativ als auch quantitativ gestiegenen Erwartungen und Ansprü- che an Ausbildung und Forschung finanzieren zu können. Die überwiegende Abhän- gigkeit von Steuergeldern muss durch zusätzliche Einnahmequellen reduziert wer- den, um institutionelle Autonomie mit einem stabilen Fundament auszustatten. Um ein solches Fundament aufzubauen, braucht eine Hochschule administrative Beweg- lichkeit, eine eigenständige Entscheidungsorganisation und nicht zuletzt das Verfü- gungsrecht über die eigenen Ressourcen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Herauslösung aus der jeweiligen Landeshaushaltsordnung und ein Schutz vor Zugriffen der Finanzministerien. Mehrjährige, im Rahmen von Zielvereinbarungen zugesagte Globalhaushalte müssen Planungssicherheit absichern. Die Hochschule soll eigenständig entscheiden, wo und wie sie die Ressourcen einsetzt.
  • 8. 8 Handlungsfeld: Steuerung im Bereich Finanzen Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG Globalhaushalt gesetzlich verankert Hochschulen erhalten keine Haushalte, son- dern Zuschüsse für laufenden Betrieb und Investitionen. Diese fallen in das Vermögen der Hochschulen (Arti- kel 1, §5(2 u.3)). Nähe- res regelt MIWF durch Rechtsverordnung (Arti- kel 1, §5(9)). MIWF will über Rahmen- vorgaben im Bereich der Haushalts- und Wirt- schaftsangelegenheiten steuern. Außerdem soll von Seiten des MIWF ein Modell zur „strategischen Budgetie- rung“ entwickelt werden. Nähere Angaben fehlen. Mehrjährige Festle- gung in Zielvereinba- rungen Ist gegeben (§6(2) k. A. Vermögensbildung und wirtschaftliche Betätigung Nutzung von Rückla- gen und Einkünften für Vermögensaufbau Ist gegeben (Artikel 1, §5(3)) Näheres regelt MIWF durch Rechtsverord- nung (Artikel 1, §5(9)). „Einwerbung von Drittmit- teln soll transparenter wer- den.“ Integration der Liegen- schaften in das Ver- mögen Nur als Modellversuch (Artikel 8, Absatz 5) k. A. Recht auf eigenständi- ge Investitionen, Kre- ditaufnahme und Er- wirtschaftung von Zinserträgen, zumin- dest im Rahmen eige- ner Einnahmen Kreditrahmen von MIWF festgelegt (Artikel 1, §5 (5)). Näheres re- gelt MIWF durch Rechtsverordnung (§5(9)). k. A. Gründung von oder Beteiligung an Unter- nehmen ist nicht ge- nehmigungspflichtig. Nur gestattet im Rah- men der gesetzlichen Aufgaben. Finanz. Be- teiligung nur aus freien Rücklagen der Hoch- schule möglich (Artikel 1, §5(5)). k. A. Bauherreneigenschaft und Bauverantwortung bei Hochschule k. A. k. A. Eigenständige Gestal- tung der Kosten – und Leistungsrechnung Nur eingeschränkt ge- geben: Verpflichtend sind Kosten-u. Leis- tungsrechnung, Kenn- zahlsteuerung und Be- richtswesen (Artikel 1, §5(2)) MIWF erlässt Verwaltungsvorschriften zur Wirtschaftsführung, zum Rechnungswesen, zum Nachweis sachge- rechter Mittelverwen- dung u. Jahresab- schluss. Landesrech- nungshof prüft Wirt- schaftsführung (Artikel 1, §5(9)). k. A. „Hochschulen haben eine Pflicht zur transparen- ten Wirtschaftsführung“ (MIWF 2012b) Quelle: Eigene Zusammenstellung
  • 9. 9 Das HFG bietet in diesem Punkt eine hohe Flexibilität, indem die staatlichen Zu- schüsse sowie selbst erwirtschaftete Rücklagen und Einkünfte dem Vermögen der Hochschule zugeführt werden dürfen. Allerdings behält sich das Land auch im Rah- men des HFG vor, zur haushaltsrechtlichen Behandlung des Hochschulvermögens Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum und in welcher Art diese kontrollierte Flexibilität zusätzlich durch steuernde Rahmenvorgaben eingeschränkt werden soll. Die Integration der Liegenschaften in das Vermögen der Hochschule ist bislang auch im Rahmen des HFG nur in Modellversuchen vorgesehen. Auch die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft ist im HFG noch nicht geregelt. Zur Vorstellung einer die Autonomie fördernden Finanzhoheit gehört, dass die Hoch- schule durch wirtschaftliche Betätigung in Weiterbildung und Wissenstransfer sowie durch die Gründung eigener Unternehmen ihr Vermögen mehren und im Rahmen selbst erwirtschafteter Mittel Investitionen tätigen kann. Diese Kompetenzen werden im HFG den Hochschulen in gewissem Maße zuerkannt, allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben und bei Begrenzung der Investitionsvolumina durch Vor- gaben des Ministeriums. Grundsätzlich behält sich das Ministerium auch im Hinblick auf wirtschaftliche Betätigung nähere Regelungen durch Rechtsverordnung vor. In den Eckpunkten zum HZG werden abgesehen von der nicht näher erläuterten Forde- rung nach mehr Transparenz bei den Drittmitteln keine weiteren Vorgaben formuliert. Die IHK NRW plädiert für eine Klärung, was mit mehr Transparenz gemeint ist, und verweist auf die aus der Unternehmensperspektive erforderliche Vertraulichkeit bei Forschungsaufträgen im Hinblick auf Unternehmensstrategie, Geschäftsgeheimnisse und Datenschutz (IHK NRW 2013). Hingewiesen wird in den Eckpunkten des MIWF auch auf die Pflicht der Hochschulen zur transparenten Wirtschaftsführung. Ein Blick in das HFG zeigt, dass diesem An- liegen bereits durch die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen wie Kosten- und Leistungsrechnung, Kennzahlensteuerung und Berichtswesen Rechnung getragen wird. Zusätzlich existieren Verwaltungsvorschriften des Ministeriums, beispielsweise zum Nachweis sachgerechter Mittelverwendung. Grundsätzlich überprüft darüber hinaus der Landesrechnungshof die Wirtschaftsführung. In ihrer Stellungnahme zur geplanten Gesetzesänderung verweisen die Universitätskanzler des Landes auf die bereits jetzt schon zu erstellenden Landesstatistiken und Berichte (insgesamt 24), mit denen das Handeln der Hochschulen transparent gemacht werde. Darüber hin- aus könne das Land nach aktueller Rechtslage zum Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern (Die Kanzlerin und die Kanzler der Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen 2013). Die Hochschulen informieren nach Einschätzung der Rektoren und Kanzler der Fachhochschulen das MIWF bereits jetzt „umfang- reich, umfassend und verbindlich“ (HochschuleNRW/Arbeitsgemeinschaft der Kanz-
  • 10. 10 lerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013). Auch aus der Sicht des CHE werden „Transparenz und Effizienz bei der Verausgabung staatlicher Mittel durch die Hochschulen…durch ein hoch professionalisiertes Controlling und Finanz- management an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bereits gewährleistet“ (CHE/CHE Consult 2013). 2.3 Steuerung im Bereich Personal Ebenso wie in den Fragen der Rechtsform sollten die Hochschulen auch hinsichtlich ihrer personellen Ressourcen eigene Gestaltungsoptionen haben. Sie können dem Leitbild der sich selbst steuernden, autonomen Hochschule nur entsprechen, wenn ihnen der Gesetzgeber ausreichend Spielraum lässt, um eigene Führungs- und Per- sonalkonzepte aufzubauen. Um entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zu haben, brauchen die Hochschulen eigenständige Kompetenzen hinsichtlich der Berufung und der Personalrekrutierung allgemein sowie die Entscheidungshoheit über Stel- lenpläne und Vergütung.
  • 11. 11 Handlungsfeld: Steuerung im Bereich Personal Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG Dienstherreneigen- schaft Hochschulleitungen sind Dienstvorgesetzte Ist gegeben (Artikel 1, §33(2)) Dienstvorgesetzter der Hochschulleitung ist der o. die Hochschulratsvorsit- zende Die Hochschule übernimmt als Arbeitgeber das gesam- te verbeamtete und ange- stellte Personal (Artikel 7, §§ 1-2). Dienstvorgesetzte sind die hauptberufli- chen Präsidiumsmit- glieder. Sie werden vom MIWF ernannt. Verteilung von Stellen und Mittel erfolgt durch die Hochschulleitung Ist gegeben (Artikel 1, §16(1)); unter Berücksich- tigung der Fachbereichs- entwicklungspläne. Hoch- schulrat muss zustimmen (Artikel 1, §21(2)) MIWF will künftig über Rahmenvorga- ben im Bereich der Haushalts- u. Wirt- schaftsangelegenheit sowie im Bereich der Personalplanung steuern. Berufungen Eigenständige Berufun- gen ohne Genehmi- gungspflicht Ist gegeben (Artikel 1, §37(1)) k. A Stellenplan Keine Festlegung der Stellenpläne durch das Ministerium Möglichkeit einer institutio- nellen Lehrverpflichtung durch Zusammenfassung der Regellehrverpflichtun- gen einer Gruppe von Pro- fessoren ist gegeben (Arti- kel 1, §33(5)) k. A. Lehrverpflichtungsver- ordnung wird aufgeho- ben Nein k. A MIWF will über Rahmenvorgaben nach dem Prinzip „Gute Arbeit“ steu- ern. Dabei soll es um die Befristung von Arbeitsverträgen im Mittelbau gehen. (MIWF 2012b) Vergütung Hochschule entscheidet eigenständig über leis- tungsbezogene Zulagen Ist gegeben (Artikel 6, Ab- satz 1 h) k. A. Quelle: Eigene Zusammenstellung Das HFG ist diesen Anforderungen weitgehend entgegengekommen, indem die Be- schäftigten in die Personalhoheit der Hochschulen überführt wurden und die Vertei- lung von Mitteln und Stellen sowie Berufungen, leistungsbezogene Vergütungen und zum Teil auch die Gestaltung der Lehrverpflichtung nunmehr in der Kompetenz der Hochschulleitungen liegen. Inwieweit diese Regelungen im HZG zurückgenommen werden sollen, bleibt weitgehend unklar. Beibehalten werden soll der Status der Hochschulen als Arbeitgeber des gesamten Personals (MIWF 2012b). Ansonsten wird wie auch im Bereich der Finanzen eine Steuerung über Rahmenvorgaben in Aussicht gestellt. Änderungen werden hinsichtlich der Modalitäten der befristeten
  • 12. 12 Beschäftigung im Mittelbau angekündigt. Nach Ansicht der Fachhochschulrektoren und -kanzler sind zusätzliche Regulierungen nicht notwendig, da ein gemeinsames Vorgehen mit den Landespersonalrätekonferenzen zur Optimierung der Beschäfti- gungsbedingungen bereits eingeleitet sei (HochschuleNRW/Arbeitsgemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013). Die Regulierung der Befristung durch eine Vorgabe der Mindestdauer von Verträgen ist problematisch, weil die befristete Beschäftigung häufig im Rahmen von Drittmittelprojekten stattfin- det. Es ist schwer nachvollziehbar, aus welchen finanziellen Quellen die Hochschule Vertragslaufzeiten finanzieren soll, die über die Laufzeit der jeweiligen Drittmittelpro- jekte hinausgehen. Die Vorgaben von Mindestlaufzeiten bei befristeten Projekten ist auch aus Sicht der IHK NRW problematisch, da dies zu einer Einschränkung der Forschungskooperationen führen könnte. Vielfach biete Forschungsarbeit im Rah- men von Drittmittelprojekten den Studierenden die Möglichkeit, eine praxisorientierte Bachelor- oder Masterarbeit zu schreiben (IHK NRW 2013). 2.4 Profilbildungskompetenz Das grundsätzliche Spannungsverhältnis von akademischer Selbstbestimmung ei- nerseits und einer effektiven und effizienten Entscheidungsorganisation andrerseits stellt eine Herausforderung für die institutionelle Umsetzung der Autonomie dar. Um ein spezifisches Hochschulprofil zu gestalten, müssen klare Handlungsziele festge- legt werden können. Gleichzeitig darf die für die Entwicklung der Wissenschaften fundamentale Freiheit der Erkenntnis- und Lehrprozesse nicht gefährdet werden. Eine starke Hochschulleitung muss mit einer produktiven Partizipation aller Hoch- schulmitglieder verbunden werden.
  • 13. 13 Handlungsfeld: Profilbildungskompetenz Reformthema Leitbild Autonomie HFG Eckpunkte HZG Entscheidungsorganisation Doppelte Legitimation bei der Wahl der Lei- tungsebenen Ist gegeben: Hoch- schulrat wählt Präsi- dium (Artikel 1, §21 (19); Senat muss Wahl bestätigen (Artikel 1, §22(1)) Nicht mehr gege- ben, da Hochschul- rat Wahlrecht verlie- ren soll und Senat gestärkt werden soll Hochschulrat Bestellung der Mitglie- der erfolgt durch Minis- terium und Hochschule gemeinsam Ist gegeben (Artikel 1, §21(4)) k.A. stärkere Vertre- tung „gesellschaft- lich relevanter Gruppen“ soll ge- prüft werden; Frau- enquote von 40 % Kernkompetenzen des Hochschulrats Mitwirkung an der Wahl der Hochschulleitung Ist gegeben (Artikel 1, §21(1)) Soll abgeschafft werden; Ernennung bzw. Bestellung der Hochschulleitung durch MIWF Mitwirkung an der Grundordnung Nein, dies ist Kom- petenz des Senats (Artikel 1, §22 (1)) Kompetenzen des Hochschulrats sollen künftig „in Richtung Aufsicht u. Beratung ausgerichtet sein“ Mitwirkung an den Ent- scheidungen über Struktur- und Entwick- lungspläne Ist gegeben (Artikel 1, §21(1)) Bei Beschränkung auf Aufsicht u. Bera- tung eher unwahr- scheinlich Mitwirkung an den Ent- scheidungen über die mittelfristige Finanzpla- nung und den Jahres- haushalt der Hochschu- le Ist gegeben (Artikel 1, §21(1)) Bei Beschränkung auf Aufsicht u. Bera- tung eher unwahr- scheinlich Vorbehaltlich der ge- nannten Kompetenzen entscheiden die Hoch- schulen über die Zu- sammensetzung und über weitere Kompe- tenzen der Hochschul- räte Zusammensetzung kann in der Grund- ordnung durch die Hochschule ent- scheiden werden (Artikel 1, §21 (3)) MIWF will künftige Zusammensetzung prüfen Kapazitätsmanagement Hochschule entschei- det eigenständig über Einführung und Aufhe- bung von Studiengän- gen Ist gegeben: Vo- raussetzung für Aufnahme des Stu- dienbetriebs ist er- folgreiche Akkredi- tierung (Artikel 1, §7(1)) MIWF beabsichtigt stärkere Steuerung des Studienange- bots über strategi- sche Landesplanung (MIWF 2012b) Innerhalb der Kapazi- tätsverordnung kann die Hochschule Be- treuungsrelationen flexibel festlegen Nein k. A. Quelle: Eigene Zusammenstellung
  • 14. 14 Im HFG war es weitgehend gelungen, diese schwierige Balance herzustellen, indem die Vertreter einer Entscheidungsebene von der nächsthöheren Entscheidungsebene gewählt und von der nächstniedrigeren Entscheidungsebene bestätigt werden. Dies gilt beispielsweise nach den Rahmenbedingungen des HFG für das Hochschulpräsi- dium, welches vom Hochschulrat gewählt wird und vom Senat bestätigt werden muss. Dieses Vorgehen ist aus Sicht der Universitätskanzler nicht unumstritten: Sie verweisen auf zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in welchen eine stärkere Berücksichtigung der Mitwirkungsrechte der akademischen Hochschulmitglieder ge- fordert wird. Die Kanzler schlagen unter anderem bei der Wahl der Hochschulleitung ein gestuftes Entscheidungsverfahren unter Mitwirkung des Hochschulrates vor, in welchem der Senat ein Entscheidungsvorrecht haben soll. Eine stärkere Beteiligung des Senats an wichtigen Entscheidungen (zum Beispiel Hochschulentwicklungsplan, Wahl der Hochschulleitung) fordern auch die im Hochschullehrerbund NRW organi- sierten Fachhochschulprofessoren (Hochschullehrerbund hlbNRW 2013). Für ein Letztentscheidungsrecht des Senats bei Wahl oder Abwahl des Hochschulrektors tritt der Deutsche Hochschulverband ein. Es wird allerdings – „im Lichte der Erfahrung mit den kollegialen Entscheidungsstrukturen“ – nicht dafür plädiert, weitere Entschei- dungskompetenzen von der Leitungsebene auf die Kollegialorgane zurück zu verla- gern. Als sinnvoll wird vielmehr eine Stärkung der Kontrollrechte (Fragerechte, Ak- tenvorlagerechte, Akteneinsichtsrechte etc. vorgeschlagen( Deutscher Hochschul- verband 2013)). Anders als die Universitätskanzler sehen die Universitätsrektoren keine Veranlas- sung, die Position des Senats zu stärken. Für die Universitätsrektoren steht es außer Frage, „dass die gegenwärtigen Governance-Strukturen die Handlungs-, Entschei- dungs- und Leistungsfähigkeit verbessert haben und diese daher ebenfalls keiner grundlegenden Neuausrichtung bedürfen“ (LRK 2013). In ähnlicher Weise äußern sich die Fachhochschulrektoren und -kanzler: Die gegenwärtige Kompetenzzuord- nung der Selbstverwaltungsgremien sichere eine „funktionale ‚Gewaltenteilung‘ zwi- schen Leitung, Grundsatzentscheidung und Kontrolle (HochschuleNRW/Arbeits- gemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW 2013). Im Eckpunkte-Papier des MIWF wird dies ausdrücklich anders gesehen: Das Prinzip einer durch doppelte Legitimation gekennzeichneten Entscheidungsorganisation wird grundsätzlich in Frage gestellt, indem die Machtbalance zwischen Hochschulrat und Senat massiv verändert werden soll. Beabsichtigt ist, die Kompetenzen des Senats umfassend zu stärken und die Funktionen des Hochschulrates auf Beratung und Aufsicht zu beschränken. Gleichzeitig soll der Einfluss des MIWF deutlich ausgewei- tet werden, indem die Hochschulleitung künftig vom Ministerium bestellt bezie- hungsweise ernannt werden soll. Neben der Beschränkung der Hochschulratskom- petenzen will das Ministerium darüber hinaus Einfluss auf die Zusammensetzungen der Hochschulräte nehmen.
  • 15. 15 Damit ist die Funktionalität der hochschulpolitischen Instanz ‚Hochschulrat‘ in ihrem Kern außer Kraft gesetzt. Ein derart entmachteter und extern beeinflusster Hoch- schulrat kann nicht mehr die für die Sicherung der Autonomie zentrale Aufgabe übernehmen, eine Gefährdung der autonomen Profilbildungskompetenz im Außen- verhältnis gegenüber staatlichen Instanzen und im Innenverhältnis gegenüber Parti- kularinteressen der Hochschulmitglieder abzuwehren. Der Landeshochschulverband sieht daher die Existenz der Hochschule als eigenständige Körperschaft in Frage gestellt, wenn der Hochschulrat auf eine ausschließlich beratende Funktion reduziert würde. Es müsse eine vom Eigeninteresse der Hochschule losgelöste Fremdaufsicht geben. Dieses Mittel sei der Hochschulrat (Deutscher Hochschulverband 2013). Aus der Perspektive der Wirtschaft würde ein auf Beratungsfunktionen beschränkter Hochschulrat darüber hinaus an Attraktivität für die Mitwirkung von Wirtschaftsvertre- tern verlieren. Der Bedarf an Kooperationen mit der Wissenschaft müsse auch wei- terhin vor Ort geplant und nicht zentral aus Düsseldorf vorgegeben werden (NRW IHK). Auf eine weit verbreitete Ablehnung stößt die Konzeption eines viertelparitätisch be- setzten Senats. Befürchtet wird eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit durch die Mitentscheidungsbefugnisse von nicht-wissenschaftlichem Personal (Deutscher Hochschulverband 2013) sowie die Lähmung von Entscheidungsprozessen (Deut- scher Hochschulverband 2013, CHE/CHE Consult 2013, IHK NRW 2013, Universität zu Köln 2013). Das CHE sieht bei einer Rückverlagerung zentraler Entscheidungs- kompetenzen auf den Senat die Gefahr massiver Steuerungsprobleme der akademi- schen Selbstverwaltung. In weiten Bereichen sei der Senat früher von “Partikularinte- ressen, Kompromissen auf niedrigstem Niveau, unklaren Verantwortlichkeiten für Entscheidungen und oft extrem hohen Zeitaufwand geprägt“ (CHE/CHE Consult 2013). Im Kontrast dazu haben sich die Hochschulräte nach Einschätzung mehrerer Hoch- schulakteure (CHE/CHE Consult 2013, Kanzler der Universitäten 2013, Universität zu Köln 2013) bewährt. Als positive Effekte werden die Unterstützung in Entschei- dungsorganisation und Profilbildung sowie eine stärkere Verankerung der Hochschu- len in der Region (CHE/CHE Consult 2013) beziehungsweise eine Öffnung der Hochschulen zur Gesellschaft genannt (Universität zu Köln 2013). Diese positiven Effekte bedeuten nicht, dass keine Verbesserungserfordernisse gesehen werden. Kritisiert wird die fehlende Regelung zur Abberufung von Hochschulräten sowie die Tatsache, dass der Hochschulrat Dienstvorgesetzter der Hochschulleitung ist. Im Beamtenrecht hat der Dienstvorgesetzte die Aufgabe, zu kontrollieren, ob der Be- dienstete seine Aufgaben erfüllt. Eine solche disziplinarische Zuordnung von Hoch- schulrektoren und Hochschulpräsidenten ist dem Statuts und der Autorität dieses Amtes nicht angemessen und wurde bereits bei Entstehung des HZG zu Recht kriti- siert (Konegen-Grenier 2010).
  • 16. 16 Die Profilbildungskompetenz der Hochschulen wird mit den im Eckpunkte-Papier be- absichtigten Neuregelungen darüber hinaus noch an weiterer Stelle geschwächt. Wenn sich eine Hochschule eigenständig zwischen Forschungsengagement und Anwendungsorientierung positionieren will, muss sie über ihr Studienangebot ent- scheiden können. Dazu ist es unter anderem sinnvoll, dass die Hochschulen die Möglichkeit haben, die den Ressourceneinsatz in hohem Maße vorstrukturierende Kapazitätsverordnung durch ein flexibles Modell der Aushandlung von Ausbildungs- kapazitäten zu ersetzen. Auf eine solche Möglichkeit finden sich im HFG keine Hin- weise, auch im Eckpunktepapier bleibt dieses Anliegen unerwähnt. Unter den Rah- menbedingungen des HFG konnten die Hochschulen in Verbindung mit einer erfolg- reichen Akkreditierung zumindest eigenständig über die Einführung und Aufhebung der Studiengänge entscheiden. Ob dies unter den Rahmenbedingungen des HZG noch der Fall sein wird, ist fraglich, denn das MIWF beabsichtigt eine stärkere Steue- rung des Studienangebots über die strategische Landesplanung. 3 Fazit Mehrheitlich werden von den Standesorganisationen der Hochschulen die Erfolge in Forschung und Lehre auf die im HFG gewährte Autonomie zurückgeführt. Nach An- sicht der Universitätsrektoren haben die Hochschulen sowohl in der Forschung als auch in der Hochschulausbildung hohe Leistungen erbracht. Würde das Ministerium zur fachaufsichtlichen Steuerung zurückkehren, so seien die Erfolge der letzten Jah- re gefährdet. Die zunehmende Übertragung von Verantwortung und der Verzicht auf Detailsteuerung hat aus der Sicht der Landesrektorenkonferenz der Fachhochschu- len zu einer positiven Reformbilanz geführt: Steigerung der Studierendenzahlen, weitgehend gelungene Umstellung auf die neuen Bachelor- und Masterabschlüsse, Stärkung der angewandten Forschung und Entwicklung, intensive interne Planungs- und Evaluationsprozesse sowie eine stärkere Identifikation der Beschäftigten mit der eigenen Hochschule. Eine Rückkehr des Landes zur Detailsteuerung würde diese Erfolge gefährden (HochschuleNRW 2011). Aus Sicht des Deutschen Akademischen Austauschdienstes hat die Autonomie der nordrhein-westfälischen Hochschulen vor allem durch mehr Flexibilität in der Haushalts- und Personalplanung positive Verän- derungen im Hinblick auf die Internationalisierung bewirkt. Ein Rückschritt hinter den erreichten Stand der Autonomie würde den Prozess der Internationalisierung er- schweren (DAAD 2013). Eine positive Bilanz des HFG ziehen auch die Vertreter der Wirtschaft: Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen (IHK NRW) betonen in ihrer Stellung- nahme als positive Wirkung der größeren Handlungsfreiheit eine verbesserte Zu- sammenarbeit von Hochschulen und Wirtschaft. Die Anzahl der Institute, der For-
  • 17. 17 schungsprojekte und das Drittmittelvolumen seien gestiegen. Die Hochschulen seien „tatkräftiger und reaktionsschneller“ geworden (IHK NRW 2013). Unabhängig von diesen insgesamt positiven Einschätzungen findet der Plan Zu- stimmung, eine Evaluierung des HFG vorzunehmen, sei es durch eine unabhängige, internationale Kommission (LRK 2013) oder auf der Basis von gemeinsam mit den Hochschulen zu entwickelnden Prüfverfahren (IHK NRW 2013). Nach Ansicht der Universitäts-Kanzler gibt es keinen Anlass, von dem mit dem HFG vollzogenen Paradigmenwechsel zu mehr Autonomie abzurücken. Klare Leitungs- strukturen, bei denen die Koordinierungs- und Steuerungsfunktionen beim Rektorat lägen, seien mit der Aktivierung und Bündelung der wissenschaftlichen Aktivitäten auf dezentraler Ebene gut in Einklang zu bringen. Es sei zu befürchten, dass die Hochschulen in einem Maße in ihrer Autonomie eingeschränkt werden, dass die Be- zeichnung „autonome Hochschule“ möglicherweise kaum noch der Realität entspre- che. Im Prinzip braucht Nordrhein-Westfalen kein neues Hochschulgesetz. Dem legitimen Anliegen staatlicher Gesamtsteuerung und Transparenz über Verwendung von Steu- ergeldern kann durch die bereits im HFG vorgesehenen Instrumente ausreichend Genüge getan werden. Das im HFG austarierte Verhältnis von Staat und Hochschule hat den nordrhein- westfälischen Universitäten und Fachhochschulen einen Gestaltungsspielraum eröff- net, der eine Vielfalt von internen Entscheidungs- und Partizipationsmodellen hervor- gebracht hat. Würde dieser Entwicklung durch gesetzlich vorgegebene Organisati- onsmodelle ein Ende gesetzt, so wäre die Weiterentwicklung der institutionellen Au- tonomie in ihrem Kern getroffen. Was die Steuerung im Bereich der Finanzen anbe- trifft, so bleibt vor dem Hintergrund der weiterhin existierenden Eingriffsrechte des Ministeriums und der sehr umfangreichen Berichtspflichten der Hochschulen die For- derung nach mehr Transparenz und Verantwortung unverständlich. Welche Steuerungsabsichten das MIWF im Hinblick auf das Hochschulpersonal ver- folgt, bleibt bis auf die Vorgabe von im Rahmen von Drittmittelprojekten kaum zu fi- nanzierenden Mindestbeschäftigungsfristen noch im Unklaren. Die entscheidende Schwächung der Hochschulautonomie und damit der Verlust von Profilbildungskompetenz ist zu befürchten, wenn die in den Eckpunkten vorgesehene Stärkung der Kollegialorgane bei gleichzeitiger Reduzierung der Hochschulräte auf rein beratende Funktionen Wirklichkeit würde. Aus hochschulrechtlicher Sicht wäre damit auch die Existenz der Hochschulen als eigenständige rechtsfähige Körper- schaften des öffentlichen Rechts in Frage gestellt. Darüber hinaus ist insbesondere durch die beabsichtigte viertelparitätische Besetzung der Kollegialorgane mit einer Einbuße an Effizienz und Entscheidungsfähigkeit zu rechnen. Die Hochschulräte ha-
  • 18. 18 ben sich als steuernde und zugleich unterstützende Instanz bewährt, was Verbesse- rungen in einzelnen Detailregelungen nicht ausschließt. Literatur CHE Centrum für Hochschulentwicklung / CHE Consult, 2013, Stellungnahme des CHE für die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 07. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-698.pdf [Stand: 2013-06-25] DAAD – Deutscher Akademischer Austausch Dienst, 2013, Stellungnahme des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16- 723.pdf [Stand: 2013-06-25] Deutscher Hochschulverband – Landesverband Nordrhein-Westfalen, 2013, Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung in Sachen Wissenschaftsautonomie am 7. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16- 720.pdf [Stand: 2013-06-25] Die Kanzlerin und die Kanzler der Universitäten des Landes Nordrhein- Westfalen, 2013, Stellungnahme der Kanzlerin und Kanzler der Universitäten des Landes NRW, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/ Dokument/MMST16-705.pdf [Stand: 2013-06-25] EUA - European University Association, 2011, University Autonomy in Europe II, URL: http://www.eua.be/Libraries/Publications/University_Autonomy_in_Europe_II_- _The_Scorecard.sflb.ashx [Stand: 2013-06-25] Hochschullehrerbund hlbNRW, 2013, Zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landtages am 7. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16- 700.pdf [Stand: 2013-06-25] HochschuleNRW - Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen e.V. / Ar- beitsgemeinschaft der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen in NRW, 2013, Stellungnahme der nordrhein-westfälischen Fachhochschulen zu den Eckpunkten des geplanten Hochschulzukunftsgesetzes, URL: http://www.landtag. nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-702.pdf [Stand: 2013- 06-25] HochschuleNRW – Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen e.V., 2011, Zen-trale Fragen für den offenen Dialogprozess zur Weiterentwicklung des Hoch-
  • 19. 19 schulrechtes: Antworten der nordrhein-westfälischen Fachhochschulen, URL: http://www.fh-nrw.de/fileadmin/user_upload/Webseiteninhalte/Dokumente/ Stellungnahme_Dialogprozess_HG_21.03.2011.pdf [Stand: 2013-06-25] IHK NRW - Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e. V, 2013, Position der IHK NRW zum Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes (Novel- lierung des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen), URL: http://www.ihk-nrw.de/sites/default/files/news_files/position_hochschulzukunfts- gesetz_05022013.pdf [Stand: 2013-06-25] In der Smitten, Susanne / Jaeger, Michael, 2012, Ziel- und Leistungsvereinbarun- gen als Instrument der Hochschulfinanzierung, Ausgestaltung und Anwendung, HIS Hochschul-Informations-System GmbH, HIS:Forum Hochschule Nr. F16/2012, Han- nover Konegen-Grenier, Christiane, 2010, Regulierung der Hochschulautonomie, in: Posi- tionen – Beiträge zur Ordnungspolitik aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Nr. 47, Köln Landes-ASten-Treffen NRW (LAT NRW), 2013, Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit dem Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation „Initiativen zur Hochschulautonomie“ – Drucksachen 16/1255, 16/1190, Drucksache 16/1898 i. V. m. 16/1962 am 07. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ doku- mentenarchiv/Dokument/MMST16-693.pdf [Stand: 2013-06-25] Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitätsklinika in Nordrhein-Westfalen - LPKwiss-NRW, 2013, Stellungnahme zu den Drucksachen 16/1255, 16/1190, 16/1898 und 16/1962, Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 7. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumenten- archiv/Dokument/MMST16-706.pdf [Stand: 2013-06-25] Landtag Nordrhein-Westfalen, 2012a, Antrag der Fraktion der CDU und der Frakti- on der FDP, Finger weg von der Hochschulautonomie – Positionspapier der Hoch- schulratsvorsitzenden nutzen, Drucksache 16/1190, URL: http://www.landtag.nrw.de/ portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-1190.pdf [Stand: 2013-06-25] Landtag Nordrhein-Westfalen, 2012b, Antrag der Fraktion der SPD und der Frakti- on BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Hochschulautonomie zukunftsgerecht weiterentwi- ckeln – Demokratische Strukturen stärken, Verantwortung des Landes wahrnehmen, Drucksache 16/1898, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-1898.pdf [Stand: 2013-06-25]
  • 20. 20 Landtag Nordrhein-Westfalen, 2012c, Gesetzentwurf der Fraktion PIRATEN, Ge- setz zur Stärkung der Wissenschaftsautonomie, Drucksache 16/1255, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16- 1255.pdf [Stand: 2013-06-25] LRK Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW, 2013, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und For- schung am 7. Mai 2013, URL: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/ dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-699.pdf [Stand: 2013-06-25] Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nord- rhein- Westfalen, 2012a, Eckpunkte zu dem Entwurf eines Hochschulzukunftsge- setzes, URL: http://www.wissenschaft.nrw.de/fileadmin/Medien/Dokumente/ Hochschule/Hochschule_gestalten_NRW/Eckpunkte_Hochschulzukunftsgesetz.pdf [Stand: 2013-06-25] Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nord- rhein- Westfalen, 2012b, Pressekonferenz mit der Ministerin für Innovation, Wissen- schaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Svenja Schulze am 21. No- vember 2012 anlässlich der Vorstellung der Eckpunkte für das nordrhein- westfälische Hochschulzukunftsgesetz, URL: http://www.wissenschaft.nrw.de /fileadmin/Medien/Dokumente/Hochschule/Hochschule_gestalten_NRW/2012-11-16- Statement_Ministerin-HG-Novelle.pdf [Stand: 2013-06-25] Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nord- rhein- Westfalen, 2013, Gesetze – Hochschulrecht weiterentwickeln, URL: http://www.wissenschaft.nrw.de/hochschule/hochschulrecht/gesetze/ [Stand: 2013- 06-25] Universität zu Köln, 2013, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschus- ses für Innovation, Wissenschaft und Forschung am 7. Mai 2013, URL: http://www.l andtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-729.pdf [Stand: 2013-06-25] vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (Hrsg.), 2010, Bildungsauto- nomie: Zwischen Regulierung und Eigenverantwortung – die Bundesländer im Ver- gleich. Expertenrating der Schul- und Hochschulgesetze der Länder zum Jahresgut- achten 2010, München