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∂                                         Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing



               Elterngeld für Selbständige


               Alle Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind
               in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle
               Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Elterngeld. Davon sind auch selbständig Tätige
               erfasst.

               Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach der Regelung in § 2 BEEG. Da das Elterngeld als
               Entgeltersatzleistung konzipiert ist, knüpft die Berechnung an das bisher erzielte Einkommen an.
               Als Einkommen zählen die positiven und zu versteuernden Einkünfte aus Land- und
               Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und unselbständiger Arbeit. Bei Selbständigen wird
               der durch die Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn zu 67 Prozent ersetzt. Der Gewinn wird
               nach steuerlichen Grundsätzen ermittelt. Das Elterngeld ist auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro
               monatlich begrenzt. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro monatlich.




                       Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19      e-Mail info@designerdock.com
                       www.designerdock.com

Donnerstag, 13. September 12
∂                                         Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing




               Das Elterngeld ist schriftlich nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle zu
               beantragen und kann rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in
               dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Dem Antrag müssen Einkommensnachweise beigefügt
               werden. Bei Selbständigen erfolgt der Nachweis über die Einkünfte mit dem letzten Steuerbescheid aus
               dem Jahr vor der Geburt des Kindes oder – falls dieser noch nicht vorliegt – über eine eigene
               Einnahmen-/Überschussberechnung oder eine Bilanz.

               Der Anspruch auf Elterngeld besteht auch, wenn Selbständige nach der Geburt des Kindes ihre
               freiberufliche Tätigkeit weiterführen. Dabei ist jedoch die Grenze von 30 Wochenarbeitsstunden zu
               beachten. In der einzelnen Woche kann die Arbeitszeit auch höher sein, wenn bei der durchschnittlichen
               monatlichen Arbeitszeit die Grenze der 30 Wochenstunden eingehalten wird. Grundsätzlich müssen
               Selbständige bei der Fortführung ihrer Tätigkeit einen monatlichen Nachweis über ihr Einkommen
               vorlegen. Ist dies nicht möglich, wird bei der Berechnung vorläufig eine Pauschale in Höhe von 20
               Prozent abgezogen. Es empfiehlt sich als Nachweis eine monatliche betriebswirtschaftliche Abrechnung
               vom Steuerberater erstellen zu lassen und diese der Elterngeldstelle vorzulegen.




                       Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19      e-Mail info@designerdock.com
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Donnerstag, 13. September 12
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               Änderungen beim Bezug von Elterngeld wird es für Eltern geben, deren Kinder ab 1. Januar 2013
               geboren werden. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs soll es vor allem
               Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens geben.
               Aufwändige Einkommensermittlungen sollen erleichtert und damit künftig eine einfachere Antragstellung
               und zügige Bearbeitung ermöglicht werden. Die Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit,
               Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft werden dann in aller Regel nur über den Steuerbescheid des
               letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Die
               abzuziehende Einkommensteuer wird auch hier unter Anwendung der Lohnsteuertabelle auf den
               monatlichen Durchschnittsgewinn fiktiv berechnet. Einkommen während des Elterngeldbezuges wird
               weiterhin anhand von Einnahmen- und Überschuss-Rechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch
               erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt
               werden kann.

               © 2012 Gabriele Xaver, Fachanwältin für Arbeitsrecht

               Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich „Arbeitsrecht“ stellen unsere Partner, MAYR
               Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de




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Donnerstag, 13. September 12

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"DESIGNERDOCK" Elterngeld für Selbständige

  • 1. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Elterngeld für Selbständige Alle Eltern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Elterngeld. Davon sind auch selbständig Tätige erfasst. Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach der Regelung in § 2 BEEG. Da das Elterngeld als Entgeltersatzleistung konzipiert ist, knüpft die Berechnung an das bisher erzielte Einkommen an. Als Einkommen zählen die positiven und zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und unselbständiger Arbeit. Bei Selbständigen wird der durch die Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn zu 67 Prozent ersetzt. Der Gewinn wird nach steuerlichen Grundsätzen ermittelt. Das Elterngeld ist auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich begrenzt. Der Mindestbetrag beträgt 300 Euro monatlich. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 13. September 12
  • 2. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Das Elterngeld ist schriftlich nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Elterngeldstelle zu beantragen und kann rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Dem Antrag müssen Einkommensnachweise beigefügt werden. Bei Selbständigen erfolgt der Nachweis über die Einkünfte mit dem letzten Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes oder – falls dieser noch nicht vorliegt – über eine eigene Einnahmen-/Überschussberechnung oder eine Bilanz. Der Anspruch auf Elterngeld besteht auch, wenn Selbständige nach der Geburt des Kindes ihre freiberufliche Tätigkeit weiterführen. Dabei ist jedoch die Grenze von 30 Wochenarbeitsstunden zu beachten. In der einzelnen Woche kann die Arbeitszeit auch höher sein, wenn bei der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit die Grenze der 30 Wochenstunden eingehalten wird. Grundsätzlich müssen Selbständige bei der Fortführung ihrer Tätigkeit einen monatlichen Nachweis über ihr Einkommen vorlegen. Ist dies nicht möglich, wird bei der Berechnung vorläufig eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Es empfiehlt sich als Nachweis eine monatliche betriebswirtschaftliche Abrechnung vom Steuerberater erstellen zu lassen und diese der Elterngeldstelle vorzulegen. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 13. September 12
  • 3. Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing Änderungen beim Bezug von Elterngeld wird es für Eltern geben, deren Kinder ab 1. Januar 2013 geboren werden. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs soll es vor allem Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens geben. Aufwändige Einkommensermittlungen sollen erleichtert und damit künftig eine einfachere Antragstellung und zügige Bearbeitung ermöglicht werden. Die Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft werden dann in aller Regel nur über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Die abzuziehende Einkommensteuer wird auch hier unter Anwendung der Lohnsteuertabelle auf den monatlichen Durchschnittsgewinn fiktiv berechnet. Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin anhand von Einnahmen- und Überschuss-Rechnungen ermittelt. Diese Ermittlung wird jedoch erleichtert, indem für die Betriebsausgaben eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden kann. © 2012 Gabriele Xaver, Fachanwältin für Arbeitsrecht Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich „Arbeitsrecht“ stellen unsere Partner, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Donnerstag, 13. September 12