2. 2
➢
Gewerbliche Schutzrechte
➢
Technisch:
➢
Patente, Gebrauchsmuster
➢
Nichttechnisch:
➢
Marken,
➢
Design (Geschmacksmuster)
➢
Geschäftliche Bezeichnungen
➢
Unternehmenskennzeichen
➢
Werktitel
➢
Geschäftsgeheimnisse
➢
Wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz (als Grenze der
Nachahmungsfreiheit)
Geistiges Eigentum - Überblick
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➢
Schutz geistiger
Schöpfung
➢
Urheberrecht
➢
Verwandte Schutzrechte
(Leistungsschutzrechte)
➢
Schutz der Datenbankhersteller
➢
Leistungsschutzrechte der
Sendeunternehmen, Tonträgerhersteller,
Presseverleger
➢
Lichtbilderschutz
(…Auszug…)
3. 3
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
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4. 4
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Miturheber
➢ gemeinsame Schaffung eines Werks
➢ durch jeweils eigenschöpferische Leistungen
➢ Unmöglichkeit einer gesonderten Verwertbarkeit
➢ Veröffentlichung, Verwertung und Änderung grds. nur einstimmig
Urheberrecht - Urheber
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5. 5
➢ Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢ auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢ Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee)
➢ Entsteht kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen oder der Geschäftsfähigkeit des Urhebers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachforschung
➢ Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ bei Miturhebern: ab Tod des Längstlebenden)
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Sonderregelungen bei Filmen, Musikkompositionen und anonymen Werken
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Urheberrecht – Entstehung und Dauer
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6. 6
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
= Ergebnis eines menschlichen Schaffensprozesses
➢ Formgebung
= Werk muss sinnlich wahrnehmbar sein (Idee reicht nicht)
→ auch für Entwürfe und Werkteile
➢ Geistiger Gehalt
= Schöpferische Eigentümlichkeit / Prägung muss sich im Werk manifestieren
→ keine bloße Reproduktionen
➢ Individualität
= Individuelle geistige Leistung im Rahmen des Gestaltungsspielraums
→ fehlt bei alltäglichen, durchschnittlichen Werken
Urheberrecht – Geschützte Werke
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7. 7
➢ Geschützte Werkarten (u.a.)
➢ Kunstwerke
➢ Sprachwerke
➢ Lichtbildwerke,
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ Sonstige Werke
➢ Multimediawerke
➢ Sammelwerke
(Lexika, Kataloge, Kochbücher, …)
Urheberrecht – Geschützte Werkarten
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8. 8
➢ Sprachwerke
➢
bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck
➢
Unabhängig von
➢
Inhalt und Bedeutung
➢
Art, Form und Sprache
➢
Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢
Nicht für alltägliche Wortbeiträge
➢
Beispiele:
➢
Schriftwerke
➢
Reden
➢
Computerprogramme
Urheberrecht - Sprachwerke
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9. 9
➢ Computerprogramme
= Programme in jeder Gestalt, einschließlich Entwurfmaterial
➢ Einziges Schutzkriterium: Individualität
➢ Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung
➢ insb. keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien
➢ Schutz für alle Ausdruckformen
➢ Kein Schutz
➢für Ideen und Grundsätze
➢der einzelnen Programelemente
➢der Schnittstellen
➢ Schutz wie Sprachwerke
➢ aber einige Sonderregelungen
Computerprogramme
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10. 10
➢ Nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt:
➢ dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung
➢egal mit welchem Mittel und in welcher Form
➢auch bei Laden, Anzeigen, Programmablauf, Übertragen oder Speichern
➢ Bearbeitung und Umarbeitung
➢ Einschl. Vervielfältigung der dabei erzielten Ergebnisse
➢ Jede Form der Verbreitung
➢ gilt für Original und Vervielfältigungsstücke
➢ auch Vermietung
➢ Erschöpfungsgrundsatz
➢ innerhalb EU und EWR
➢ nicht für Vermietung
➢ öffentliche Wiedergabe
➢ öffentliche Zugänglichmachung
➢ wenn Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich
➢ an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
Computerprogramme – Besondere Rechte
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11. 11
➢ Zusätzliche Ansprüche gegen den Verletzer:
➢ Anspruch auf Vernichtung
➢ aller Vervielfältigungsstücke, die
➢ rechtwidrig hergestellt oder verbreitetet wurden oder
➢ zur rechtswidrigen Verbreitung vorgesehenen waren;
➢ aller Mittel, die
➢ allein dazu bestimmt sind,
➢ die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen
zu erleichtern.
Computerprogramme – Verletzungsfolgen
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12. 12
➢Urheberschutz bei Bearbeitung und Umgestaltung
➢
wie bei selbständigen Werken
➢
unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk
➢
Urheberschutz nur an der Bearbeitung, nicht am Originalwerk
➢
Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
➢
Beispiele
➢
Übersetzung, Verfilmung
➢
Fortsetzung, Karikierung,
➢
nicht bei reinem Kopieren (und nicht bei Melodien)
➢
bei Software: z.B. Fehlerkorrektur, Fortentwicklung, Updates
Urheberrecht – Bearbeitung und Umgestaltung
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13. 13
➢ Im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung zustimmungsfrei:
➢ Erstellung einer Sicherungskopie durch den Nutzungsberechtigten
➢ soweit zur Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlich
➢ Beobachtungen, Untersuchungen, Tests
➢ zur Ermittlung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze
➢ durch berechtigte Handlungen
➢ Dekompilierung
➢ zur Schaffung von Interoperabilität durch den Nutzungsberechtigten,
➢ soweit hierzu erforderlich
➢ wenn diese Infos nicht verfügbar sind.
➢ Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen nicht
➢ zu anderen Zwecken verwendet werden,
➢ an Dritte weitergegeben werden, soweit nicht zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich,
➢ für Entwicklung eines Konkurrenzprogramms verwwendet werden
➢ Grenzen bei der Dekompilierung:
➢ Beeinträchtigung der Auswertung des Werks
➢ Unzumutbare Verletzung von Urheberinteressen
➢ Diese Rechte sind zwingend,
d.h. sie können vertraglich nicht abbedungen werden!
Computerprogramme – Zustimmungsfreiheit
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14. 14
Rechtsfragen der
GNU General Public License
➢
Probleme mit der GPL
➢
Haftungsfragen
GPL
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15. 15
➢
GPL und deutsches Urheberrecht
➢
GPL basiert ab v2 auf der “Berner Übereinkunft” → seitdem auch außerhalb der USA
einsetzbar
➢
In Deutschland rechtssicher seit Urheberrechtsreform 2002 → insb. “Linux-Klausel” in §
32 Abs. 3 S. 3 UrhG
➢
GPL – Versionen
➢
1991: GPLv2 → 2007: GPLv3
➢
Beide Versionen sind zueinander inkompatibel → Verknüpfung nur durch “or later”-Klausel
➢
LGPLv2/3 kompatibel mit GPLv3; aber: LGPLv3 inkompatibel mit GPLv2
➢
GPL inkompatibel mit GNU Affero GPL vor Version 3
➢
WordPress → Lizenziert unter “GPLv2 or later”
GPL - Übersicht
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16. 16
➢
Kompatibilität mit anderen OS-Lizenzen
➢
Inkompatibel mit einer Reihe auch bekannter (meist älterer) OS-
Lizenzen
➢
Kompatibel mit Modified BSD / MIT / Apache (ab v2) / MPL (ab 2.0)
➢
Ausführliche Liste auf gnu.org
GPL - und andere Open Source-Lizenzen
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17. 17
➢
Warum Copyleft?
➢
Problem: Bearbeitungen / Fortentwicklungen mit eigenem Urheberrecht → können auch
unfrei sein.
➢
Lösung: Verwertung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerks
→ der genehmigt die Weitergabe der Bearbeitung nur unter Bedingungen der GPL
➢
Copyleft ist Bestandteil der urheberrechtlichen Nutzungslizenz
➢
Copyleft in der GPL
➢
Lizenzgeber selbst nicht durch das Copyleft gebunden → neue Versionen auch mit
anderen Lizenzen
➢
Dem Copyleft unterfallen
➢
Bearbeitungen des Originalcodes sowie
➢
Nutzung von GPL-lizenzierten Bibliotheken;
➢
strittig bei Funktionsaufrufen in dynamische Bibliotheken
bzw. in zur Laufzeit geladene Modulen
GPL - Copyleft
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18. 18
➢
GPL und Copyleft - auf WordPress bezogen:
➢
Plugins unterfallen stets dem Copyleft
➢
müssen GPL-lizenziert sein,
➢
ansonsten verletzt der Plugin-Autor die Urheberrechte am WordPress-
Core
➢
Themes nur, soweit WP-spezifische Funktionen, Hooks, APIs benutzt
werden
➢
Werke “im WP-Umfeld” sind nicht betroffen.
GPL - Copyleft und WordPress
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19. 19
➢
Erstellung von GPL-Werken
➢
Erstellung erfolgt unabhängig von den Bedingungen der GPL.
➢
Vergütung ist ausschließlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
➢
Vertrieb von GPL-Werken
➢
Unter der GPL lizenzierte Werke dürfen zu jedem Preis verkauft oder weitervertrieben werden.
➢
Aber: die kostenlose Weiterverbreitung durch Dritte ist Bestandteil der GPL-Lizenz und kann nicht
unterbunden werden.
➢
Wartung und Pflege von GPL-Werken
➢
Vergütung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
➢
Aber: Bearbeitungen und Fortentwicklungen unterliegen der GPL.
➢
Vorsicht bei Themes: Nicht-GPL-Teile dürfen ohne Zustimmung des
ursprünglichen Urhebers u.U. nicht bearbeitet bzw. die Bearbeitung
nicht verwertet werden.
GPL – und das Geld
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20. 20
➢
GPL enthält einen vollständigen Haftungsausschluss
➢
Aber: gilt nicht bei vertraglich geschuldeten Arbeiten
➢
Haftung aufgrund einer Verletzung des Vertrages nach den dafür geltenden Regeln
➢
Aber: in Deutschland unwirksam bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
➢
Grobe Fahrlässigkeit = Verletzung der im rechtlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt in
ungewöhnlich hohem Maße,
➢
etwa wenn naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden.
➢
genaue Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls
➢
der Urheber haftet für den von ihm grob fahrlässig verursachten Schaden in voller Höhe
➢
Schaden muss im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung
➢
vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst sein und
➢
innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen
➢
z.B. Wiederherstellungskosten, entgangener Gewinn
➢
Grenze: Mitverschulden (z.B.: nicht erfolgte Wartungsupdates)
GPL – Haftung
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