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Die rechtssichere Webseite
WebJustiz.de
www.praetor.im
2
1. Domainwahl
2. Impressum & Co.
3. Datenschutz
4. Fremde Inhalte / Urheberrecht
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Checkliste für die rechtssichere Webseite
3
1.Preisangaben
2. Widerrufsbelehrung
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Checkliste für den rechtssicheren Internetshop
4
insb.:
1. Adwords / Keywords für die Werbung
2. Social Media - Auftritte
3. “Influencer”-Marketing
4. Newsletter
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Checkliste für rechtssichere Werbung
5
√ Checkliste für die Website
√ Domainwahl
√ Impressum & Co.
X/√ Datenschutz
√ Fremde Inhalte / Urheberrecht
X Checkliste für den Internetshop
X Checkliste für Werbung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Unser Programm für heute:
Die Rechtssichere Webseite - Domainwahl
WebJustiz.de
www.praetor.im
7
➢
Domainvergabe
➢
Fremde Kennzeichen
➢
Wettbewerbsrecht
➢
Schutz der eigenen Domain
Themen / Problemfelder
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
8
➢
2 Verträge:
➢
Vergabe durch NIC / Registry
➢
Bestellung über Domain-Name-Registrar (Provider)
➢
Keine inhaltliche Prüfung
➢
Zeitlich begrenzte Verträge
➢
Keine anonyme Registrierung mehr
➢
z.T. noch Treuhandlösungen möglich
➢
Nur vertragliches Recht
➢
Kein Recht gegen Jedermann
➢
Übertragbar
➢
Pfändbar
Domainvergabe
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
9
➢
Denic eG
➢
Jahresverträge mit automatischer Verlängerung
➢
Vertrag über Provider
➢
Vertragsende bei Provider: denicDirekt
➢
IDN seit 2003, “ß” seit 2010
➢
Admin-C mit deutscher Adresse
➢
Vertreter des Domaininhabers
➢
weisungsgebunden
➢
rechtlicher Ansprechpartner
➢
Haftet u.U. bei Wettbewerbsverstößen
➢
Dispute-Eintrag möglich
Domainvergabe / .de-Domains
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
10
➢
Vergabe sukzessive seit Oktober 2013
➢
Einrichtung durch Vertrag zwischen Registry und ICANN
➢
z.T. Einschränkungen bei der Registrierbarkeit
➢
Verbotene Bezeichnungen
➢
Sonderregelungen zum Markenschutz
➢
Trademark Clearinghouse
➢
Uniform Domain-Name
Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢
Uniform Rapid Suspension (URS)
Domainvergabe / new gTLD
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
11
➢
Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢
Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten
➢
für alle gTLD und new gTLD und für die meisten ccTLD, aber nicht für .de
➢
Verpflichtung zur Teilnahme des Domaininhabers aufgrund Domain-Registrierung
➢
4 Organisationen (je nach TLD):
➢
Schiedsstelle des WIPO,
➢
Czech Arbitration Court -
Arbitration Center for Internet Disputes,
➢
National Arbitration Forum,
➢
ADNDRC
➢
Kosten: zwischen 1.000 US-$ und 5.000 US-$
Domainvergabe / UDRP (1)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
12
➢
Voraussetzungen:
➢
Domain mit Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich
➢
Registrant hat kein Recht und kein legitimes Interesse an Domain
➢
Registrierung und Nutzung “in böser Absicht”
➢
Cybersquatting, Behinderung, beabsichtigte Verwechslungsgefahr
➢
Verteidigungsmöglichkeiten:
➢
Handeln in gutem Glauben
➢
Bereits unter diesem Namen bekannt (auch ohne Marke)
➢
Legitimer, nichtkommerzieller Gebrauch
➢
Schiedsspruch:
➢
Domainübertragung oder Klageabweisung
➢
Anruf staatlicher Gerichte innerhalb von 10 Tagen
Domainvergabe / UDRP (2)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
13
➢
Personenbezogen / Unternehmensbezogen
➢
Name (§ 12 BGB)
➢
auch Namen von Gemeinden und Ortschaften
➢
Firma (§ 17 HGB)
➢
Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG)
➢
Produktbezogen
➢
(eingetragene) Marke (§ 3 MarkenG)
➢
Geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG)
➢
Werktitel (§ 5 III MarkenG)
Kennzeichen
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
14
Kennzeichen vs. Domain
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Domainname Marke (Name, Firma)
●
vertragliche Basis
●
Schutz nur zwischen Vertragspartner
●
weltweite Nutzung
●
unabhängig von Verwendung
●
auch ohne Kennzeichnungsskraft
●
“first come – first served”
●
hoheitlich verliehen / anerkannt
●
Absolutes Recht, Schutz ggü. Jedermann
●
territoriale Nutzung
●
innerhalb der jew. Markenklasse
●
Kennzeichnungskraft erforderlich
15
Marke / Domain
Produkt
identisch ähnlich nicht
ähnlich
identisch
Verwechslungs
gefahr
Verwechslungs
gefahr
frei
ähnlich
Verwechslungs
gefahr
Verwechslungs
gefahr
Verwässerungs
gefahr
frei
nicht
ähnlich
Verwässerungs
gefahr
(bei berühmter
Marke)
Verwässerungs
gefahr
(bei berühmter
Marke)
frei
Marken-Domain-Konflikte
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16
➢
Marke als absolutes Recht setzt sich regelmäßig gegen Domain durch
➢
Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt…
➢
Aber: Widerspruch im richtigen Verfahren (etwa bei Markeneintragung)
➢
Ausnahmen bei überragender Verkehrsdurchsetzung
➢
bei berühmten Marken reicht Verwässerungsgefahr
Kennzeichen-Domain-Konflikte
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
17
7 Faustregeln:
1) Keine Marken (=> register.dpma.de)
2) Keine Unternehmenskennzeichen (=>www.unternehmensregister.de)
3) Keine fremden Namen, insb. nicht von Prominenten
4) Keine Ortsnamen (Städte, Gemeinde, Ortsteile)
5) Keine konkrete Bezeichnung staatlicher Einrichtungen
6) Keine Werktitel (Zeitschriften, Filme, Software)
7) Keine Tippfehler-Domains
Kennzeichen-Domain-Konflikte – 7 Faustregeln
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
18
➢
Rechtlich verbindliche Verhaltensregeln im kommerziellen Verkehr
➢
Mögliche Probleme mit Domains:
➢
Irreführung über bestimmte Eigenschaften des Angebots oder des Anbieters
➢
Herkunftstäuschung
➢
Beschaffenheitstäuschung
➢
Rechtsformtäuschung (www.meinunternehmensname.ag)
➢
Unzulässige Kanalisation der Internetnutzer
➢
Aber: Gattungsbegriffe als Domainnahme idR zulässig
➢
Alleinstellungsbehauptung / Spitzenstellungsbehauptung
➢
Ggfs. berufsrechtliche Einschränkungen
Wettbewerbsrecht
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
19
➢
Cybersquatting
Registrierung von Domains mit Bezug auf bekannten Marken-/Firmennamen
➢
Domain-Grabbing
➢
Registrierung begehrter Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs
➢
Löschungs- und Schadensersatzanspruch bei
➢
gezielter Behinderung (Rechtsmissbrauch)
➢
Registrierung nur zum Zweck des Vertriebshindernis für den Konkurrenten
➢
Herkunftstäuschung
➢
“Lösegeld”-Fälle
➢
Übertragungsanspruch bei
➢
besserem Namensrecht
➢
auch bei Städtenamen, Firmen und Behördenbezeichnungen
➢
Domain-Grabbing und Cybersquatting
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
20
➢
Domainregistierung = Vertrag mit NIC / Registry
➢
nur vertraglicher Schutz ggü. Vertragspartner
➢
kein absolutes Recht ggü. Jedermann
➢
Domains als solche sind nicht geschützt!
➢
Schutz im Rahmen der Kennzeichenrechte
➢
Marke (falls eingetragen)
➢
Name / Firma / Unternehmenskennzeichen
➢
Werktitel (z.B. bei publizistischer Tätigkeit)
Schutz der eigenen Domain
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Die rechtssichere Webseite - Impressum & Co.
WebJustiz.de
www.praetor.im
22
➢ § 5 Telemediengesetz (TMG)
➢ § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
➢ Informationspflichten-Verordnung
➢ …
Gesetzliche Grundlagen
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
23
Impressumspflicht nach TMG
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht für:
➡Telemedien
▸alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
➡geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten
▸ Gewerblichkeit ist nicht erforderlich. Es zählt die Absicht, nicht der Erfolg!
▸ auch bei kostenlos zugänglichen Angeboten, wenn diese
◊ werbefinanziert sind oder
◊ Einsatz als Einstieg für entgeltliche Leistungen
▸ i.d.R. nicht bei ausschließlich privaten Homepages
oder Vereins-Homepage
◊ Aber: möglicherweise Impressumpflicht nach RStV
24
Eingeschränkte Impressumspflicht nach RStV
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Impressumspflicht nach § 1 IV TMG, § 55 I RStV besteht für:
➡ Alle Angebote, die
▸keine Telemedien sind
▸ oder für die keine Impressumpflicht nach § 5 TMG besteht
➡Ausnahme: rein private/familiäre Kommunikation
▸ Meinungsäußerung in Foren
▸ Öffentlich zugängliche Webseiten sind nie rein private Kommunikation!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Name und Anschrift des Betreibers
▸ bei juristischen Personen: der Vertretungsberechtigten
z.B.: bei Vereinen: gesetzlicher Vorstand
25
Erweiterte Impressumspflicht nach RstV (1)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV besteht für:
➡ Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
▸ die massenkommunikativen Charakter aufweisen
▸ und damit als elektronische Presse beschrieben werden.
◊ planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit
◊ inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung
◊ zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder
◊ zur Information
▸ Weites Begriffsverständnis!
26
Erweiterte Impressumspflicht nach RStV (2)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢ Erforderliche Angaben bei erweiterter Impressumspflicht:
➡ Alle in § 5 TMG geforderten Angaben
➡ Zusätzlich Bennenung eines Verantwortlichen (Name und Anschrift)
▸ Verantwortlich kann nur eine natürliche, keine juristische Person sein!
▸ Nicht zwingend identisch mit dem Betreiber oder Vertretungsberechtigten.
▸ Der Verantwortliche
◊ muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben,
◊ darf Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
◊ muss voll geschäftsfähig sein und
◊ muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
27
➢ unmittelbar erreichbar
➡ “2-Klick-Regel”
➡ Kein langes Suchen.
➡ Von jeder Seite aufrufbar (z.B. Kopf, Sidebar, u.U. Footer)
➡ In der gleichen Sprache wie die Website
➢ leicht erkennbar
➢ ständig verfügbar
Impressum nach § 5 TMG (1)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
28
➢ unmittelbar erreichbar
➢ leicht erkennbar
➡ Angaben z.B. in den AGB reicht nicht
➡ Bezeichnung erforderlich; Angaben nur der Daten reichen nicht,
▶ z.B.: Impressum, Anbieterkennzeichnung, Anbieterinformation
▶ wahrscheinlich auch: “Über uns”
▶ besser nicht: “Kontakt”, “Backstage”
➡ Lesbare Schriftgröße
➡ Fraglich, ob Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss.
➢ ständig verfügbar
Impressum nach § 5 TMG (2)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
29
➢ unmittelbar erreichbar
➢ leicht erkennbar
➢ ständig verfügbar
➡ nicht als Grafik
➡ Archivierung durch Nutzer muss möglich sein
=> ausdruckbar!
➡ Ohne Plugin lesbar
=> kein pdf, kein Flash, kein Javascript
Impressum nach § 5 TMG (3)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
30
➢Name
➢Vollständiger Name
➢Ausgeschriebener Vorname
➢Angabe eines Pseudonyms ersetzt nicht den Namen.
➢Anschrift
➢Kein Postfach
➢Angabe einer Geschäftsanschrift reicht nicht.
➢Bei Minderjährigen:
➢Angabe der gesetzlichen Vertreter wohl nicht erforderlich.
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Privatperson)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
31
➢ Name und Anschrift
➢ bei Gesellschaften
(egal ob GbR, UG ode GmbH etc.):
➢ Korrekte, vollständige Firmierung;
➢ Korrekte Angabe der Rechtsform
➢ Vertretungsberechtigter (z.B. Geschäftsführer,
bei GbR: I.d.R. alle Gesellschafter)
➢ Name und Anschrift
➢ Bei mehreren Niederlassungen: Stammsitz
➢ Postfach oder Privatanschrift reicht nicht!
➢ Umsatzsteuer-Identifikationnummer
➢ Nicht die normale Steuernummer!
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Unternehmen)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢ Angaben zur Aufsichtsbehörde
➢Soweit behördliche Zulassung erforderlich.
(RAe, StB, Bauträger, Makler, Gastronomie,
Spielhallen…)
➢Link genügt (statt Adresse)
➢ Bei freien Berufen
(Architekten, Ärzte, RAe, StB usw.): Angaben zu
➢Kammer
➢Berufsbzeichnung und Verleihungsstaat
➢Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
➢ Registerangaben:
➢Registergericht und Registernummer
➢Handelsreg.,Partnersch.reg., Vereinsreg.
➢ vergleichbares ausländisches Register (Ltd.)
➢ nicht: Gewerberegister, Handwerksrolle etc..
32
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
➢Stets eine eMail-Adresse
➢Zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg:
➡Telefonnummer
▶keine ausländische Telefonnummer, keine “Mehrwertdienst” (0137, 0900)
▶Telefonnummer ist nicht verpflichtend, wenn andere Möglichkeit eröffnet.
➡Fax
➡Elektronisches Kontaktformular
▶risikoreich, z.B. wenn Antwort zu lange dauert.
Impressum - Kommunikationsangaben
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33
Weitergehende Informationspflichten
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Informationspflichten-Verordnung
➢Fernabsatz (§§ 312 b ff. BGB)
➢Preisangaben
➢Energieeffizienzangaben
➢Spezielle Regelungen z.B. für
➢Handel mit Elektrogeräten, Batterien
➢Mineralölprodukten,
➢Fernunterricht
➢Versicherungsprodukte
➢…
34
Fehlendes oder unvollständiges Impressum:
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢ Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG (Bußgeld bis 50.000,- €)
➢ Unterlassungsansprüch und Abmahnungen
▶ von Wettbewerbsvereinen
▶ von Verbraucherschutzverbänden
▶ von Mitbewerbern
➢ § 5a UWG:
▶ Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern
wesentliche Informationenvorzuenthalten.
▶ Gilt für alle gesetzlichen Informationspflichten
▶ Impressumspflicht ist nicht wettbewerbsneutral!
▶ Es gibt keine Bagatellklausel
▶ Jeder (kleine) Impressumsverstoß ist abmahnfähig!
Die rechtssichere Webseite - Datenschutz
WebJustiz.de
www.praetor.im
36
➢
Schutz des Einzelnen
➢
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
➢
insb. Schutz personenbezogener Daten
➢
unabhängig von seinem Aufenthaltsort.
➢
Förderung der Wirtschaft
➢
Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten
zwischen den Mitgliedsstaaten
➢
Gewährleistung des Binnenmarktes
➢
Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften
EU-DSGVO - Ziele
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
37
➢
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen;
➢
Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die
➢
direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
➢
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
➢
Namen,
➢
Kennnummer,
➢
Standortdaten, Online-Kennung oder
➢
einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck
der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten
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38
➢
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder
➢
jede solche Vorgangsreihe
➢
im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
➢
Beispiele:
➢
Erheben ode Erfassen,
➢
Organisation oder Ordnen,
➢
Speicherung, Anpassung oder Veränderung,
➢
Auslesen, Abfragen, oder Verwendung,
➢
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
andere Form der Bereitstellung,
➢
Abgleich oder Verknüpfung,
➢
Einschränkung, Löschen oder Vernichtung.
Begrifflichkeiten – Verarbeitung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
39
➢
Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die
personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht
mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können,
➢
sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und
➢
technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die
personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person
zugewiesen werden;
Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
40
➢
Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
die
➢
allein oder gemeinsam mit anderen
➢
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
➢
Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel der Verarbeitung
gesetzlich vorgegeben sind.
➢
Auch möglich: Gemeinsame Verantwortlichkeit
Begrifflichkeiten – Verantwortlicher
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
41
➢
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
die
➢
personenbezogene Daten
➢
im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet
Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
42
➢
Jede
➢
freiwillig für den bestimmten Fall,
➢
in informierter Weise und
➢
unmissverständlich abgegebene
➢
Willensbekundung
➢
in Form einer Erklärung oder
➢
einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung,
➢
mit der die betroffene Person zu verstehen gibt,
➢
dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Begrifflichkeiten – Einwilligung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
43
➢
Verletzung der Sicherheit, die,
➢
ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,
➢
zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung,
➢
zur unbefugten Offenlegung von bzw.
➢
zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten
➢
führt, die
➢
übermittelt, gespeichert oder
auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
44
➢
Gesamte EU
➢
Marktortprinzip:
➢
EU-DSGV gilt auch für Unternehmen
➢
mit Sitz außerhalb der EU
➢
die sich an EU-Bürger wenden
➢
Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber
➢
Art. 48 → Aufsichtsbehörden
➢
Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber
Aufsichtsbehörden
➢
…
EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
45
➢
Die EU-DSGVO gilt für die
➢
für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
➢
für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
➢
in einem Dateisystem gespeichert sind oder
➢
gespeichert werden sollen.
➢
Ausnahmen:
➢
privater Schriftverkehr
➢
privates Anschriftenverzeichnis
➢
private Nutzung sozialer Netze
➢
private Online-Tätigkeit
EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
46
Datenverarbeitung ist erlaubt bei
➢
Erfüllung gesetzlicher Pflichten
➢
z.B. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
➢
Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen
➢
z.B. in der Medizin
➢
Vertragserfüllung
➢
berechtigten Interessen
➢
Marketing und Direktwerbung
➢
IT-Sicherheit
➢
Compliance
➢
Beschäftigtenkontrolle
➢
Einwilligung
EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt?
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
47
➢
Ist eine Einwilligung erforderlich?
➢
Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde
➢
Ist die betroffene Person einwilligungsfähig?
➢
Ab 16 Jahre.
➢
Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben?
➢
Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung;
➢
Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot?
➢
Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden,
➢
obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist.
➢
Sind die notwendigen Belehrung erfolgt?
➢
Belehrung über das Widerrufsrecht
➢
Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung
➢
Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich?
➢
Schlüssige Erkklärung
➢
Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend!
➢
Ist die Einwilligung nachweisbar?
➢
Schriftform oder
➢
elektronisch protokolliert.
Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
48
➢
Minderjährige (Art. 8 EU-DSGVO)
➢
Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO)
➢
Ethnie / Sexualität / Gesundheit / politische Ansichten u.a.
➢
Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO)
➢
Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO)
➢
Datenverwendung zu Marketing-Zwecken / “Big Data”
➢
Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.)
➢
Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.)
➢
E-Mail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG)
➢
Bestandskunde oder ausdrückliche Einwilligung?
Einwilligung – Problemfälle
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Die rechtssichere Webseite - Urheberrecht
WebJustiz.de
www.praetor.im
50
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
51
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
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52
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft
und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢künstlerische Gestaltung,
➢sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Geschützte Werkarten
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53
➢ Sprachwerke
= bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt
der Sprache zum Ausdruck
➢ Gesetzliche Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
➢Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
Sprachwerke
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54
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Kunstwerke
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55
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
Lichtbildwerke
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56
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen
(bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren
Interesse der Kunst dienen.
Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
57
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer)
➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Sonstige Werke
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
58
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
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59
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
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60
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme) oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
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61
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
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62
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht
geltend zu machen
Urheberpersönlichkeitsrecht (1)
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63
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge
des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des
individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers
beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht (2)
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64
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
ohne Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
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65
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht
= alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber,
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
Nutzungsrechte (1)
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66
➢Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang
richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber
Rechte nur in dem für die Erreichung des
Vertragszwecks erforderlichen Umfang
einräumen.
Nutzungsrechte (2)
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67
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben
verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung
(aber Rückrufrecht)
Nutzungsrechte – Übertragung
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68
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
(einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers)
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
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69
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder
im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ …
Sonstige Schranken des Urheberrechts
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70
➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer
Inhalte auf die eigene Homepage
➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert
➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung
➢ gilt für Video, Fotos, Texte
➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe
➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”)
➢ kein neues technisches Verfahren
➢ nur bei legaler Quelle
Framing (Embedding)
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71
➢ Grundsatz der Linkfreiheit
➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter Seite
➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden
➢ bei verlinkenden Websites mit Gewinnerzielungsabsicht:
➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet
→ Pflicht zur Nachforschung
➢ Bisher nicht geklärt: was gilt, wenn Inhalte
anderwo im Internet legal online sind?
Links
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72
Alles klar?
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73
Noch Fragen?
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➢Die Vortragsfolien zum Nachlesen:
WebmastersLaw.de

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  • 2. 2 1. Domainwahl 2. Impressum & Co. 3. Datenschutz 4. Fremde Inhalte / Urheberrecht Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de Checkliste für die rechtssichere Webseite
  • 3. 3 1.Preisangaben 2. Widerrufsbelehrung 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de Checkliste für den rechtssicheren Internetshop
  • 4. 4 insb.: 1. Adwords / Keywords für die Werbung 2. Social Media - Auftritte 3. “Influencer”-Marketing 4. Newsletter Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de Checkliste für rechtssichere Werbung
  • 5. 5 √ Checkliste für die Website √ Domainwahl √ Impressum & Co. X/√ Datenschutz √ Fremde Inhalte / Urheberrecht X Checkliste für den Internetshop X Checkliste für Werbung Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de Unser Programm für heute:
  • 6. Die Rechtssichere Webseite - Domainwahl WebJustiz.de www.praetor.im
  • 7. 7 ➢ Domainvergabe ➢ Fremde Kennzeichen ➢ Wettbewerbsrecht ➢ Schutz der eigenen Domain Themen / Problemfelder Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 8. 8 ➢ 2 Verträge: ➢ Vergabe durch NIC / Registry ➢ Bestellung über Domain-Name-Registrar (Provider) ➢ Keine inhaltliche Prüfung ➢ Zeitlich begrenzte Verträge ➢ Keine anonyme Registrierung mehr ➢ z.T. noch Treuhandlösungen möglich ➢ Nur vertragliches Recht ➢ Kein Recht gegen Jedermann ➢ Übertragbar ➢ Pfändbar Domainvergabe Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 9. 9 ➢ Denic eG ➢ Jahresverträge mit automatischer Verlängerung ➢ Vertrag über Provider ➢ Vertragsende bei Provider: denicDirekt ➢ IDN seit 2003, “ß” seit 2010 ➢ Admin-C mit deutscher Adresse ➢ Vertreter des Domaininhabers ➢ weisungsgebunden ➢ rechtlicher Ansprechpartner ➢ Haftet u.U. bei Wettbewerbsverstößen ➢ Dispute-Eintrag möglich Domainvergabe / .de-Domains Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 10. 10 ➢ Vergabe sukzessive seit Oktober 2013 ➢ Einrichtung durch Vertrag zwischen Registry und ICANN ➢ z.T. Einschränkungen bei der Registrierbarkeit ➢ Verbotene Bezeichnungen ➢ Sonderregelungen zum Markenschutz ➢ Trademark Clearinghouse ➢ Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ➢ Uniform Rapid Suspension (URS) Domainvergabe / new gTLD Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 11. 11 ➢ Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ➢ Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten ➢ für alle gTLD und new gTLD und für die meisten ccTLD, aber nicht für .de ➢ Verpflichtung zur Teilnahme des Domaininhabers aufgrund Domain-Registrierung ➢ 4 Organisationen (je nach TLD): ➢ Schiedsstelle des WIPO, ➢ Czech Arbitration Court - Arbitration Center for Internet Disputes, ➢ National Arbitration Forum, ➢ ADNDRC ➢ Kosten: zwischen 1.000 US-$ und 5.000 US-$ Domainvergabe / UDRP (1) Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 12. 12 ➢ Voraussetzungen: ➢ Domain mit Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich ➢ Registrant hat kein Recht und kein legitimes Interesse an Domain ➢ Registrierung und Nutzung “in böser Absicht” ➢ Cybersquatting, Behinderung, beabsichtigte Verwechslungsgefahr ➢ Verteidigungsmöglichkeiten: ➢ Handeln in gutem Glauben ➢ Bereits unter diesem Namen bekannt (auch ohne Marke) ➢ Legitimer, nichtkommerzieller Gebrauch ➢ Schiedsspruch: ➢ Domainübertragung oder Klageabweisung ➢ Anruf staatlicher Gerichte innerhalb von 10 Tagen Domainvergabe / UDRP (2) Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 13. 13 ➢ Personenbezogen / Unternehmensbezogen ➢ Name (§ 12 BGB) ➢ auch Namen von Gemeinden und Ortschaften ➢ Firma (§ 17 HGB) ➢ Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) ➢ Produktbezogen ➢ (eingetragene) Marke (§ 3 MarkenG) ➢ Geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG) ➢ Werktitel (§ 5 III MarkenG) Kennzeichen Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 14. 14 Kennzeichen vs. Domain Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de Domainname Marke (Name, Firma) ● vertragliche Basis ● Schutz nur zwischen Vertragspartner ● weltweite Nutzung ● unabhängig von Verwendung ● auch ohne Kennzeichnungsskraft ● “first come – first served” ● hoheitlich verliehen / anerkannt ● Absolutes Recht, Schutz ggü. Jedermann ● territoriale Nutzung ● innerhalb der jew. Markenklasse ● Kennzeichnungskraft erforderlich
  • 15. 15 Marke / Domain Produkt identisch ähnlich nicht ähnlich identisch Verwechslungs gefahr Verwechslungs gefahr frei ähnlich Verwechslungs gefahr Verwechslungs gefahr Verwässerungs gefahr frei nicht ähnlich Verwässerungs gefahr (bei berühmter Marke) Verwässerungs gefahr (bei berühmter Marke) frei Marken-Domain-Konflikte Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 16. 16 ➢ Marke als absolutes Recht setzt sich regelmäßig gegen Domain durch ➢ Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt… ➢ Aber: Widerspruch im richtigen Verfahren (etwa bei Markeneintragung) ➢ Ausnahmen bei überragender Verkehrsdurchsetzung ➢ bei berühmten Marken reicht Verwässerungsgefahr Kennzeichen-Domain-Konflikte Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 17. 17 7 Faustregeln: 1) Keine Marken (=> register.dpma.de) 2) Keine Unternehmenskennzeichen (=>www.unternehmensregister.de) 3) Keine fremden Namen, insb. nicht von Prominenten 4) Keine Ortsnamen (Städte, Gemeinde, Ortsteile) 5) Keine konkrete Bezeichnung staatlicher Einrichtungen 6) Keine Werktitel (Zeitschriften, Filme, Software) 7) Keine Tippfehler-Domains Kennzeichen-Domain-Konflikte – 7 Faustregeln Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 18. 18 ➢ Rechtlich verbindliche Verhaltensregeln im kommerziellen Verkehr ➢ Mögliche Probleme mit Domains: ➢ Irreführung über bestimmte Eigenschaften des Angebots oder des Anbieters ➢ Herkunftstäuschung ➢ Beschaffenheitstäuschung ➢ Rechtsformtäuschung (www.meinunternehmensname.ag) ➢ Unzulässige Kanalisation der Internetnutzer ➢ Aber: Gattungsbegriffe als Domainnahme idR zulässig ➢ Alleinstellungsbehauptung / Spitzenstellungsbehauptung ➢ Ggfs. berufsrechtliche Einschränkungen Wettbewerbsrecht Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 19. 19 ➢ Cybersquatting Registrierung von Domains mit Bezug auf bekannten Marken-/Firmennamen ➢ Domain-Grabbing ➢ Registrierung begehrter Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs ➢ Löschungs- und Schadensersatzanspruch bei ➢ gezielter Behinderung (Rechtsmissbrauch) ➢ Registrierung nur zum Zweck des Vertriebshindernis für den Konkurrenten ➢ Herkunftstäuschung ➢ “Lösegeld”-Fälle ➢ Übertragungsanspruch bei ➢ besserem Namensrecht ➢ auch bei Städtenamen, Firmen und Behördenbezeichnungen ➢ Domain-Grabbing und Cybersquatting Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 20. 20 ➢ Domainregistierung = Vertrag mit NIC / Registry ➢ nur vertraglicher Schutz ggü. Vertragspartner ➢ kein absolutes Recht ggü. Jedermann ➢ Domains als solche sind nicht geschützt! ➢ Schutz im Rahmen der Kennzeichenrechte ➢ Marke (falls eingetragen) ➢ Name / Firma / Unternehmenskennzeichen ➢ Werktitel (z.B. bei publizistischer Tätigkeit) Schutz der eigenen Domain Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 21. Die rechtssichere Webseite - Impressum & Co. WebJustiz.de www.praetor.im
  • 22. 22 ➢ § 5 Telemediengesetz (TMG) ➢ § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ➢ Informationspflichten-Verordnung ➢ … Gesetzliche Grundlagen Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
  • 23. 23 Impressumspflicht nach TMG Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz ➢Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht für: ➡Telemedien ▸alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste ➡geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten ▸ Gewerblichkeit ist nicht erforderlich. Es zählt die Absicht, nicht der Erfolg! ▸ auch bei kostenlos zugänglichen Angeboten, wenn diese ◊ werbefinanziert sind oder ◊ Einsatz als Einstieg für entgeltliche Leistungen ▸ i.d.R. nicht bei ausschließlich privaten Homepages oder Vereins-Homepage ◊ Aber: möglicherweise Impressumpflicht nach RStV
  • 24. 24 Eingeschränkte Impressumspflicht nach RStV Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz ➢Impressumspflicht nach § 1 IV TMG, § 55 I RStV besteht für: ➡ Alle Angebote, die ▸keine Telemedien sind ▸ oder für die keine Impressumpflicht nach § 5 TMG besteht ➡Ausnahme: rein private/familiäre Kommunikation ▸ Meinungsäußerung in Foren ▸ Öffentlich zugängliche Webseiten sind nie rein private Kommunikation! ➢ Erforderliche Angaben: ➡ Name und Anschrift des Betreibers ▸ bei juristischen Personen: der Vertretungsberechtigten z.B.: bei Vereinen: gesetzlicher Vorstand
  • 25. 25 Erweiterte Impressumspflicht nach RstV (1) Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz ➢Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV besteht für: ➡ Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ▸ die massenkommunikativen Charakter aufweisen ▸ und damit als elektronische Presse beschrieben werden. ◊ planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit ◊ inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung ◊ zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder ◊ zur Information ▸ Weites Begriffsverständnis!
  • 26. 26 Erweiterte Impressumspflicht nach RStV (2) Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz ➢ Erforderliche Angaben bei erweiterter Impressumspflicht: ➡ Alle in § 5 TMG geforderten Angaben ➡ Zusätzlich Bennenung eines Verantwortlichen (Name und Anschrift) ▸ Verantwortlich kann nur eine natürliche, keine juristische Person sein! ▸ Nicht zwingend identisch mit dem Betreiber oder Vertretungsberechtigten. ▸ Der Verantwortliche ◊ muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben, ◊ darf Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben, ◊ muss voll geschäftsfähig sein und ◊ muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
  • 27. 27 ➢ unmittelbar erreichbar ➡ “2-Klick-Regel” ➡ Kein langes Suchen. ➡ Von jeder Seite aufrufbar (z.B. Kopf, Sidebar, u.U. Footer) ➡ In der gleichen Sprache wie die Website ➢ leicht erkennbar ➢ ständig verfügbar Impressum nach § 5 TMG (1) Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
  • 28. 28 ➢ unmittelbar erreichbar ➢ leicht erkennbar ➡ Angaben z.B. in den AGB reicht nicht ➡ Bezeichnung erforderlich; Angaben nur der Daten reichen nicht, ▶ z.B.: Impressum, Anbieterkennzeichnung, Anbieterinformation ▶ wahrscheinlich auch: “Über uns” ▶ besser nicht: “Kontakt”, “Backstage” ➡ Lesbare Schriftgröße ➡ Fraglich, ob Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss. ➢ ständig verfügbar Impressum nach § 5 TMG (2) Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
  • 29. 29 ➢ unmittelbar erreichbar ➢ leicht erkennbar ➢ ständig verfügbar ➡ nicht als Grafik ➡ Archivierung durch Nutzer muss möglich sein => ausdruckbar! ➡ Ohne Plugin lesbar => kein pdf, kein Flash, kein Javascript Impressum nach § 5 TMG (3) Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
  • 30. 30 ➢Name ➢Vollständiger Name ➢Ausgeschriebener Vorname ➢Angabe eines Pseudonyms ersetzt nicht den Namen. ➢Anschrift ➢Kein Postfach ➢Angabe einer Geschäftsanschrift reicht nicht. ➢Bei Minderjährigen: ➢Angabe der gesetzlichen Vertreter wohl nicht erforderlich. ➢Kommunikationsangaben Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Privatperson) Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
  • 31. 31 ➢ Name und Anschrift ➢ bei Gesellschaften (egal ob GbR, UG ode GmbH etc.): ➢ Korrekte, vollständige Firmierung; ➢ Korrekte Angabe der Rechtsform ➢ Vertretungsberechtigter (z.B. Geschäftsführer, bei GbR: I.d.R. alle Gesellschafter) ➢ Name und Anschrift ➢ Bei mehreren Niederlassungen: Stammsitz ➢ Postfach oder Privatanschrift reicht nicht! ➢ Umsatzsteuer-Identifikationnummer ➢ Nicht die normale Steuernummer! ➢Kommunikationsangaben Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Unternehmen) Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz ➢ Angaben zur Aufsichtsbehörde ➢Soweit behördliche Zulassung erforderlich. (RAe, StB, Bauträger, Makler, Gastronomie, Spielhallen…) ➢Link genügt (statt Adresse) ➢ Bei freien Berufen (Architekten, Ärzte, RAe, StB usw.): Angaben zu ➢Kammer ➢Berufsbzeichnung und Verleihungsstaat ➢Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen ➢ Registerangaben: ➢Registergericht und Registernummer ➢Handelsreg.,Partnersch.reg., Vereinsreg. ➢ vergleichbares ausländisches Register (Ltd.) ➢ nicht: Gewerberegister, Handwerksrolle etc..
  • 32. 32 Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. ➢Stets eine eMail-Adresse ➢Zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg: ➡Telefonnummer ▶keine ausländische Telefonnummer, keine “Mehrwertdienst” (0137, 0900) ▶Telefonnummer ist nicht verpflichtend, wenn andere Möglichkeit eröffnet. ➡Fax ➡Elektronisches Kontaktformular ▶risikoreich, z.B. wenn Antwort zu lange dauert. Impressum - Kommunikationsangaben Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
  • 33. 33 Weitergehende Informationspflichten Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz ➢Informationspflichten-Verordnung ➢Fernabsatz (§§ 312 b ff. BGB) ➢Preisangaben ➢Energieeffizienzangaben ➢Spezielle Regelungen z.B. für ➢Handel mit Elektrogeräten, Batterien ➢Mineralölprodukten, ➢Fernunterricht ➢Versicherungsprodukte ➢…
  • 34. 34 Fehlendes oder unvollständiges Impressum: Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz ➢ Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG (Bußgeld bis 50.000,- €) ➢ Unterlassungsansprüch und Abmahnungen ▶ von Wettbewerbsvereinen ▶ von Verbraucherschutzverbänden ▶ von Mitbewerbern ➢ § 5a UWG: ▶ Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern wesentliche Informationenvorzuenthalten. ▶ Gilt für alle gesetzlichen Informationspflichten ▶ Impressumspflicht ist nicht wettbewerbsneutral! ▶ Es gibt keine Bagatellklausel ▶ Jeder (kleine) Impressumsverstoß ist abmahnfähig!
  • 35. Die rechtssichere Webseite - Datenschutz WebJustiz.de www.praetor.im
  • 36. 36 ➢ Schutz des Einzelnen ➢ Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen ➢ insb. Schutz personenbezogener Daten ➢ unabhängig von seinem Aufenthaltsort. ➢ Förderung der Wirtschaft ➢ Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedsstaaten ➢ Gewährleistung des Binnenmarktes ➢ Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften EU-DSGVO - Ziele Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 37. 37 ➢ Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; ➢ Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die ➢ direkt oder indirekt identifiziert werden kann, ➢ insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie ➢ Namen, ➢ Kennnummer, ➢ Standortdaten, Online-Kennung oder ➢ einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 38. 38 ➢ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder ➢ jede solche Vorgangsreihe ➢ im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ➢ Beispiele: ➢ Erheben ode Erfassen, ➢ Organisation oder Ordnen, ➢ Speicherung, Anpassung oder Veränderung, ➢ Auslesen, Abfragen, oder Verwendung, ➢ Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung, ➢ Abgleich oder Verknüpfung, ➢ Einschränkung, Löschen oder Vernichtung. Begrifflichkeiten – Verarbeitung Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 39. 39 ➢ Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, ➢ sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und ➢ technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden; Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 40. 40 ➢ Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ allein oder gemeinsam mit anderen ➢ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; ➢ Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel der Verarbeitung gesetzlich vorgegeben sind. ➢ Auch möglich: Gemeinsame Verantwortlichkeit Begrifflichkeiten – Verantwortlicher Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 41. 41 ➢ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die ➢ personenbezogene Daten ➢ im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 42. 42 ➢ Jede ➢ freiwillig für den bestimmten Fall, ➢ in informierter Weise und ➢ unmissverständlich abgegebene ➢ Willensbekundung ➢ in Form einer Erklärung oder ➢ einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, ➢ mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, ➢ dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Begrifflichkeiten – Einwilligung Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 43. 43 ➢ Verletzung der Sicherheit, die, ➢ ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, ➢ zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, ➢ zur unbefugten Offenlegung von bzw. ➢ zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten ➢ führt, die ➢ übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 44. 44 ➢ Gesamte EU ➢ Marktortprinzip: ➢ EU-DSGV gilt auch für Unternehmen ➢ mit Sitz außerhalb der EU ➢ die sich an EU-Bürger wenden ➢ Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber ➢ Art. 48 → Aufsichtsbehörden ➢ Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber Aufsichtsbehörden ➢ … EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 45. 45 ➢ Die EU-DSGVO gilt für die ➢ für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ➢ für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die ➢ in einem Dateisystem gespeichert sind oder ➢ gespeichert werden sollen. ➢ Ausnahmen: ➢ privater Schriftverkehr ➢ privates Anschriftenverzeichnis ➢ private Nutzung sozialer Netze ➢ private Online-Tätigkeit EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 46. 46 Datenverarbeitung ist erlaubt bei ➢ Erfüllung gesetzlicher Pflichten ➢ z.B. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ➢ Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen ➢ z.B. in der Medizin ➢ Vertragserfüllung ➢ berechtigten Interessen ➢ Marketing und Direktwerbung ➢ IT-Sicherheit ➢ Compliance ➢ Beschäftigtenkontrolle ➢ Einwilligung EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt? Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 47. 47 ➢ Ist eine Einwilligung erforderlich? ➢ Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde ➢ Ist die betroffene Person einwilligungsfähig? ➢ Ab 16 Jahre. ➢ Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben? ➢ Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung; ➢ Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot? ➢ Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden, ➢ obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist. ➢ Sind die notwendigen Belehrung erfolgt? ➢ Belehrung über das Widerrufsrecht ➢ Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung ➢ Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich? ➢ Schlüssige Erkklärung ➢ Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend! ➢ Ist die Einwilligung nachweisbar? ➢ Schriftform oder ➢ elektronisch protokolliert. Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 48. 48 ➢ Minderjährige (Art. 8 EU-DSGVO) ➢ Sensible Daten (Art. 9 EU-DSGVO) ➢ Ethnie / Sexualität / Gesundheit / politische Ansichten u.a. ➢ Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 EU-DSGVO) ➢ Zweckänderung (Art. 6 Abs. 5 EU-DSGVO) ➢ Datenverwendung zu Marketing-Zwecken / “Big Data” ➢ Beschäftigtendatenschutz (Art. 26 BDSG n.F.) ➢ Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 4 BDSG n.F.) ➢ E-Mail-Marketing (Art. 7 Abs. 3 UWG) ➢ Bestandskunde oder ausdrückliche Einwilligung? Einwilligung – Problemfälle Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 49. Die rechtssichere Webseite - Urheberrecht WebJustiz.de www.praetor.im
  • 50. 50 ➢ Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst ➢ Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig ➢ Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen ➢ Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung ➢ Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich… Urheberrecht Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 51. 51 ➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen ➢ Persönliche Schöpfung ➢ Formgebung ➢ Geistiger Gehalt ➢ Individualität Das geschützte Werk - Anforderungen Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 52. 52 ➢ Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Sprachwerke ➢ Musikwerke = komponierte Abfolge von Tönen ≠ Geräusche ➢ Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst = Schutz der Körpersprache ≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren ≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts) ➢ Kunstwerke ➢ Lichtbildwerke ➢ Filmwerke ➢künstlerische Gestaltung, ➢sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder ➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art ➢ … Geschützte Werkarten Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 53. 53 ➢ Sprachwerke = bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt der Sprache zum Ausdruck ➢ Gesetzliche Beispiele: ➢ Schriftwerke ➢ Reden ➢ Computerprogramme ➢Unabhängig von ➢ Inhalt und Bedeutung ➢ Art, Form und Sprache ➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe) ➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge Sprachwerke Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 54. 54 ➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die ➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken (=> Schöpfung mit individueller Prägung) ➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern ➢ Bildende (“echte”) Kunst ➢ Gemälde, Skulpturen ➢ Baukunst ➢ Architektenpläne ➢ Bauten und Bauteile ➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit ➢ keine handwerkliche Routineleistung ➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst) ➢ z.B. Schmuck, Kleidung ➢ Logos, Grafiken ➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe ➢ Auch für Entwürfe Kunstwerke Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 55. 55 ➢ Lichtbildwerke = entstehen durch Nutzung strahlender Energie ➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild: ➢ künstlerische Gestaltungskraft, ➢ inhaltliche Aussage ➢ (Einfache) Lichtbilder ➢ kein Urheberschutz, aber ➢ eigenes Leistungsschutzrecht ➢ Unterschied nur in der Schutzfrist: ➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen ➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung Lichtbildwerke Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 56. 56 ➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG) ➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung: ➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich ➢ Ausnahmen nur ➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte ➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind ➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen (bei Teilnehmern) ➢ wenn die Bilder dem höheren Interesse der Kunst dienen. Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 57. 57 ➢ Urheberrecht besteht ➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend ➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei ➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten ➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer) ➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung, ➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial ➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Einzelwerke Sonstige Werke Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 58. 58 ➢ Schöpferprinzip ➢ nur natürliche Personen ➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber ➢ Arbeitsverhältnisse ➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer ➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber ➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen ➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung. ➢ Ghostwriter ➢ ist Urheber ➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der ➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten, ➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen, Der Urheber Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 59. 59 ➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung ➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten ➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee) ➢ Entstehung kraft Gesetzes ➢ unabhängig vom Willen des Urhebers ➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers ➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke ➢ keine Formalia: ➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register ➢ keine Kennzeichnungspflicht ➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage ➢Aber: Andere Länder, andere Regeln! Entstehung des Urheberrechts Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 60. 60 ➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende ➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden ➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen ➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken: ➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung ➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung ➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn ➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt, ➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme) oder ➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer Werke ➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei. Dauer des Urheberrechts Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 61. 61 ➢ Schutz des Urhebers ➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk ➢ Urheberpersönlichkeitsrecht ➢ und in der Nutzung des Werks ➢ Verwertungsrechte ➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk => auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten ➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann ➢ Ausschließlichkeitsrecht => Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe ➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ➢ Schadensersatzansprüche ➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche Inhalt des Urheberrechts Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 62. 62 ➢ “Subjektives Urheberrecht” ➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk ➢ Veröffentlichungsrecht ➢ “ob”: erste Veröffentlichung ➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe ➢ Anerkennung der Urheberschaft ➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym ➢ “wie”: Art der Urheberbenennung ➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht geltend zu machen Urheberpersönlichkeitsrecht (1) Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 63. 63 ➢ Pflicht zur Quellenangabe ➢ Änderungsverbot ➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks ➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden ➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des individuellen Gesamteindrucks des Werks ➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers beinträchtigt werden ➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks ➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht Urheberpersönlichkeitsrecht (2) Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 64. 64 ➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ➢ Schadensersatzanspruch ➢ bei Verschulden des Verletzers (wird i.d.R. vermutet) ➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers ➢Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung ohne Urhebernennung Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 65. 65 ➢ Einräumung von Nutzungsrechten ➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht) ➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung ➢ Nutzungsrecht ist übertragbar ➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen ➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen ➢ Ausschließliches Nutzungsrecht = alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk ➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber, ➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer Nutzungsrechte (1) Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 66. 66 ➢Zweckübertragungsregel ➢ Art, Inhalt und Umfang richtet sich nach Vereinbarung der Parteien ➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber Rechte nur in dem für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang einräumen. Nutzungsrechte (2) Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 67. 67 ➢ Übertragung von Nutzungsrechten ➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers ➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden ➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei Unternehmensübertragung (aber Rückrufrecht) Nutzungsrechte – Übertragung Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 68. 68 ➢ Rückruf von Nutzungsrechten (einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers) ➢ wegen Nichtausübung ➢ wegen gewandelter Überzeugung ➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.) Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 69. 69 ➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet ➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche) ➢ Unwesentliches Beiwerk ➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb ➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder im öffentlichen Verkauf ➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder ➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen ➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen ➢ In Auftrag gegebene Bildnisse ➢ … Sonstige Schranken des Urheberrechts Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 70. 70 ➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer Inhalte auf die eigene Homepage ➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert ➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung ➢ gilt für Video, Fotos, Texte ➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe ➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”) ➢ kein neues technisches Verfahren ➢ nur bei legaler Quelle Framing (Embedding) Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 71. 71 ➢ Grundsatz der Linkfreiheit ➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter Seite ➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden ➢ bei verlinkenden Websites mit Gewinnerzielungsabsicht: ➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet → Pflicht zur Nachforschung ➢ Bisher nicht geklärt: was gilt, wenn Inhalte anderwo im Internet legal online sind? Links Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 72. 72 Alles klar? Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
  • 73. 73 Noch Fragen? Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de ➢Die Vortragsfolien zum Nachlesen: WebmastersLaw.de