4. 4
insb.:
1. Adwords / Keywords für die Werbung
2. Social Media - Auftritte
3. “Influencer”-Marketing
4. Newsletter
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Checkliste für rechtssichere Werbung
5. 5
√ Checkliste für die Website
√ Domainwahl
√ Impressum & Co.
X/√ Datenschutz
√ Fremde Inhalte / Urheberrecht
X Checkliste für den Internetshop
X Checkliste für Werbung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Unser Programm für heute:
8. 8
➢
2 Verträge:
➢
Vergabe durch NIC / Registry
➢
Bestellung über Domain-Name-Registrar (Provider)
➢
Keine inhaltliche Prüfung
➢
Zeitlich begrenzte Verträge
➢
Keine anonyme Registrierung mehr
➢
z.T. noch Treuhandlösungen möglich
➢
Nur vertragliches Recht
➢
Kein Recht gegen Jedermann
➢
Übertragbar
➢
Pfändbar
Domainvergabe
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
9. 9
➢
Denic eG
➢
Jahresverträge mit automatischer Verlängerung
➢
Vertrag über Provider
➢
Vertragsende bei Provider: denicDirekt
➢
IDN seit 2003, “ß” seit 2010
➢
Admin-C mit deutscher Adresse
➢
Vertreter des Domaininhabers
➢
weisungsgebunden
➢
rechtlicher Ansprechpartner
➢
Haftet u.U. bei Wettbewerbsverstößen
➢
Dispute-Eintrag möglich
Domainvergabe / .de-Domains
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
10. 10
➢
Vergabe sukzessive seit Oktober 2013
➢
Einrichtung durch Vertrag zwischen Registry und ICANN
➢
z.T. Einschränkungen bei der Registrierbarkeit
➢
Verbotene Bezeichnungen
➢
Sonderregelungen zum Markenschutz
➢
Trademark Clearinghouse
➢
Uniform Domain-Name
Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢
Uniform Rapid Suspension (URS)
Domainvergabe / new gTLD
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
11. 11
➢
Uniform Domain-Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
➢
Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domain-Streitigkeiten
➢
für alle gTLD und new gTLD und für die meisten ccTLD, aber nicht für .de
➢
Verpflichtung zur Teilnahme des Domaininhabers aufgrund Domain-Registrierung
➢
4 Organisationen (je nach TLD):
➢
Schiedsstelle des WIPO,
➢
Czech Arbitration Court -
Arbitration Center for Internet Disputes,
➢
National Arbitration Forum,
➢
ADNDRC
➢
Kosten: zwischen 1.000 US-$ und 5.000 US-$
Domainvergabe / UDRP (1)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
12. 12
➢
Voraussetzungen:
➢
Domain mit Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich
➢
Registrant hat kein Recht und kein legitimes Interesse an Domain
➢
Registrierung und Nutzung “in böser Absicht”
➢
Cybersquatting, Behinderung, beabsichtigte Verwechslungsgefahr
➢
Verteidigungsmöglichkeiten:
➢
Handeln in gutem Glauben
➢
Bereits unter diesem Namen bekannt (auch ohne Marke)
➢
Legitimer, nichtkommerzieller Gebrauch
➢
Schiedsspruch:
➢
Domainübertragung oder Klageabweisung
➢
Anruf staatlicher Gerichte innerhalb von 10 Tagen
Domainvergabe / UDRP (2)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
13. 13
➢
Personenbezogen / Unternehmensbezogen
➢
Name (§ 12 BGB)
➢
auch Namen von Gemeinden und Ortschaften
➢
Firma (§ 17 HGB)
➢
Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG)
➢
Produktbezogen
➢
(eingetragene) Marke (§ 3 MarkenG)
➢
Geografische Herkunftsangabe (§ 126 MarkenG)
➢
Werktitel (§ 5 III MarkenG)
Kennzeichen
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
14. 14
Kennzeichen vs. Domain
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
Domainname Marke (Name, Firma)
●
vertragliche Basis
●
Schutz nur zwischen Vertragspartner
●
weltweite Nutzung
●
unabhängig von Verwendung
●
auch ohne Kennzeichnungsskraft
●
“first come – first served”
●
hoheitlich verliehen / anerkannt
●
Absolutes Recht, Schutz ggü. Jedermann
●
territoriale Nutzung
●
innerhalb der jew. Markenklasse
●
Kennzeichnungskraft erforderlich
16. 16
➢
Marke als absolutes Recht setzt sich regelmäßig gegen Domain durch
➢
Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt…
➢
Aber: Widerspruch im richtigen Verfahren (etwa bei Markeneintragung)
➢
Ausnahmen bei überragender Verkehrsdurchsetzung
➢
bei berühmten Marken reicht Verwässerungsgefahr
Kennzeichen-Domain-Konflikte
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
17. 17
7 Faustregeln:
1) Keine Marken (=> register.dpma.de)
2) Keine Unternehmenskennzeichen (=>www.unternehmensregister.de)
3) Keine fremden Namen, insb. nicht von Prominenten
4) Keine Ortsnamen (Städte, Gemeinde, Ortsteile)
5) Keine konkrete Bezeichnung staatlicher Einrichtungen
6) Keine Werktitel (Zeitschriften, Filme, Software)
7) Keine Tippfehler-Domains
Kennzeichen-Domain-Konflikte – 7 Faustregeln
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
18. 18
➢
Rechtlich verbindliche Verhaltensregeln im kommerziellen Verkehr
➢
Mögliche Probleme mit Domains:
➢
Irreführung über bestimmte Eigenschaften des Angebots oder des Anbieters
➢
Herkunftstäuschung
➢
Beschaffenheitstäuschung
➢
Rechtsformtäuschung (www.meinunternehmensname.ag)
➢
Unzulässige Kanalisation der Internetnutzer
➢
Aber: Gattungsbegriffe als Domainnahme idR zulässig
➢
Alleinstellungsbehauptung / Spitzenstellungsbehauptung
➢
Ggfs. berufsrechtliche Einschränkungen
Wettbewerbsrecht
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
19. 19
➢
Cybersquatting
Registrierung von Domains mit Bezug auf bekannten Marken-/Firmennamen
➢
Domain-Grabbing
➢
Registrierung begehrter Domains zum Zwecke des Weiterverkaufs
➢
Löschungs- und Schadensersatzanspruch bei
➢
gezielter Behinderung (Rechtsmissbrauch)
➢
Registrierung nur zum Zweck des Vertriebshindernis für den Konkurrenten
➢
Herkunftstäuschung
➢
“Lösegeld”-Fälle
➢
Übertragungsanspruch bei
➢
besserem Namensrecht
➢
auch bei Städtenamen, Firmen und Behördenbezeichnungen
➢
Domain-Grabbing und Cybersquatting
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
20. 20
➢
Domainregistierung = Vertrag mit NIC / Registry
➢
nur vertraglicher Schutz ggü. Vertragspartner
➢
kein absolutes Recht ggü. Jedermann
➢
Domains als solche sind nicht geschützt!
➢
Schutz im Rahmen der Kennzeichenrechte
➢
Marke (falls eingetragen)
➢
Name / Firma / Unternehmenskennzeichen
➢
Werktitel (z.B. bei publizistischer Tätigkeit)
Schutz der eigenen Domain
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
23. 23
Impressumspflicht nach TMG
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht für:
➡Telemedien
▸alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
➡geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten
▸ Gewerblichkeit ist nicht erforderlich. Es zählt die Absicht, nicht der Erfolg!
▸ auch bei kostenlos zugänglichen Angeboten, wenn diese
◊ werbefinanziert sind oder
◊ Einsatz als Einstieg für entgeltliche Leistungen
▸ i.d.R. nicht bei ausschließlich privaten Homepages
oder Vereins-Homepage
◊ Aber: möglicherweise Impressumpflicht nach RStV
24. 24
Eingeschränkte Impressumspflicht nach RStV
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Impressumspflicht nach § 1 IV TMG, § 55 I RStV besteht für:
➡ Alle Angebote, die
▸keine Telemedien sind
▸ oder für die keine Impressumpflicht nach § 5 TMG besteht
➡Ausnahme: rein private/familiäre Kommunikation
▸ Meinungsäußerung in Foren
▸ Öffentlich zugängliche Webseiten sind nie rein private Kommunikation!
➢ Erforderliche Angaben:
➡ Name und Anschrift des Betreibers
▸ bei juristischen Personen: der Vertretungsberechtigten
z.B.: bei Vereinen: gesetzlicher Vorstand
25. 25
Erweiterte Impressumspflicht nach RstV (1)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV besteht für:
➡ Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten
▸ die massenkommunikativen Charakter aufweisen
▸ und damit als elektronische Presse beschrieben werden.
◊ planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit
◊ inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung
◊ zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder
◊ zur Information
▸ Weites Begriffsverständnis!
26. 26
Erweiterte Impressumspflicht nach RStV (2)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢ Erforderliche Angaben bei erweiterter Impressumspflicht:
➡ Alle in § 5 TMG geforderten Angaben
➡ Zusätzlich Bennenung eines Verantwortlichen (Name und Anschrift)
▸ Verantwortlich kann nur eine natürliche, keine juristische Person sein!
▸ Nicht zwingend identisch mit dem Betreiber oder Vertretungsberechtigten.
▸ Der Verantwortliche
◊ muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben,
◊ darf Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
◊ muss voll geschäftsfähig sein und
◊ muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
27. 27
➢ unmittelbar erreichbar
➡ “2-Klick-Regel”
➡ Kein langes Suchen.
➡ Von jeder Seite aufrufbar (z.B. Kopf, Sidebar, u.U. Footer)
➡ In der gleichen Sprache wie die Website
➢ leicht erkennbar
➢ ständig verfügbar
Impressum nach § 5 TMG (1)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
28. 28
➢ unmittelbar erreichbar
➢ leicht erkennbar
➡ Angaben z.B. in den AGB reicht nicht
➡ Bezeichnung erforderlich; Angaben nur der Daten reichen nicht,
▶ z.B.: Impressum, Anbieterkennzeichnung, Anbieterinformation
▶ wahrscheinlich auch: “Über uns”
▶ besser nicht: “Kontakt”, “Backstage”
➡ Lesbare Schriftgröße
➡ Fraglich, ob Impressum ohne Scrollen erkennbar sein muss.
➢ ständig verfügbar
Impressum nach § 5 TMG (2)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
29. 29
➢ unmittelbar erreichbar
➢ leicht erkennbar
➢ ständig verfügbar
➡ nicht als Grafik
➡ Archivierung durch Nutzer muss möglich sein
=> ausdruckbar!
➡ Ohne Plugin lesbar
=> kein pdf, kein Flash, kein Javascript
Impressum nach § 5 TMG (3)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
30. 30
➢Name
➢Vollständiger Name
➢Ausgeschriebener Vorname
➢Angabe eines Pseudonyms ersetzt nicht den Namen.
➢Anschrift
➢Kein Postfach
➢Angabe einer Geschäftsanschrift reicht nicht.
➢Bei Minderjährigen:
➢Angabe der gesetzlichen Vertreter wohl nicht erforderlich.
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Privatperson)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
31. 31
➢ Name und Anschrift
➢ bei Gesellschaften
(egal ob GbR, UG ode GmbH etc.):
➢ Korrekte, vollständige Firmierung;
➢ Korrekte Angabe der Rechtsform
➢ Vertretungsberechtigter (z.B. Geschäftsführer,
bei GbR: I.d.R. alle Gesellschafter)
➢ Name und Anschrift
➢ Bei mehreren Niederlassungen: Stammsitz
➢ Postfach oder Privatanschrift reicht nicht!
➢ Umsatzsteuer-Identifikationnummer
➢ Nicht die normale Steuernummer!
➢Kommunikationsangaben
Erforderliche Angaben nach § 5 TMG (Unternehmen)
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢ Angaben zur Aufsichtsbehörde
➢Soweit behördliche Zulassung erforderlich.
(RAe, StB, Bauträger, Makler, Gastronomie,
Spielhallen…)
➢Link genügt (statt Adresse)
➢ Bei freien Berufen
(Architekten, Ärzte, RAe, StB usw.): Angaben zu
➢Kammer
➢Berufsbzeichnung und Verleihungsstaat
➢Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
➢ Registerangaben:
➢Registergericht und Registernummer
➢Handelsreg.,Partnersch.reg., Vereinsreg.
➢ vergleichbares ausländisches Register (Ltd.)
➢ nicht: Gewerberegister, Handwerksrolle etc..
32. 32
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
➢Stets eine eMail-Adresse
➢Zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg:
➡Telefonnummer
▶keine ausländische Telefonnummer, keine “Mehrwertdienst” (0137, 0900)
▶Telefonnummer ist nicht verpflichtend, wenn andere Möglichkeit eröffnet.
➡Fax
➡Elektronisches Kontaktformular
▶risikoreich, z.B. wenn Antwort zu lange dauert.
Impressum - Kommunikationsangaben
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
33. 33
Weitergehende Informationspflichten
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢Informationspflichten-Verordnung
➢Fernabsatz (§§ 312 b ff. BGB)
➢Preisangaben
➢Energieeffizienzangaben
➢Spezielle Regelungen z.B. für
➢Handel mit Elektrogeräten, Batterien
➢Mineralölprodukten,
➢Fernunterricht
➢Versicherungsprodukte
➢…
34. 34
Fehlendes oder unvollständiges Impressum:
Die rechtssichere Webseite www.praetor.xyz
➢ Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG (Bußgeld bis 50.000,- €)
➢ Unterlassungsansprüch und Abmahnungen
▶ von Wettbewerbsvereinen
▶ von Verbraucherschutzverbänden
▶ von Mitbewerbern
➢ § 5a UWG:
▶ Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern
wesentliche Informationenvorzuenthalten.
▶ Gilt für alle gesetzlichen Informationspflichten
▶ Impressumspflicht ist nicht wettbewerbsneutral!
▶ Es gibt keine Bagatellklausel
▶ Jeder (kleine) Impressumsverstoß ist abmahnfähig!
36. 36
➢
Schutz des Einzelnen
➢
Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen
➢
insb. Schutz personenbezogener Daten
➢
unabhängig von seinem Aufenthaltsort.
➢
Förderung der Wirtschaft
➢
Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten
zwischen den Mitgliedsstaaten
➢
Gewährleistung des Binnenmarktes
➢
Harmonisierung der bisherigen einzelstaatlichen Vorschriften
EU-DSGVO - Ziele
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
37. 37
➢
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen;
➢
Identifizierbar = natürliche Person angesehen, die
➢
direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
➢
insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie
➢
Namen,
➢
Kennnummer,
➢
Standortdaten, Online-Kennung oder
➢
einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck
der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten – Personenbezogene Daten
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
38. 38
➢
jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder
➢
jede solche Vorgangsreihe
➢
im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
➢
Beispiele:
➢
Erheben ode Erfassen,
➢
Organisation oder Ordnen,
➢
Speicherung, Anpassung oder Veränderung,
➢
Auslesen, Abfragen, oder Verwendung,
➢
Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder
andere Form der Bereitstellung,
➢
Abgleich oder Verknüpfung,
➢
Einschränkung, Löschen oder Vernichtung.
Begrifflichkeiten – Verarbeitung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
39. 39
➢
Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die
personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht
mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können,
➢
sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und
➢
technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die
personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person
zugewiesen werden;
Begrifflichkeiten – Pseudonymisierung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
40. 40
➢
Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
die
➢
allein oder gemeinsam mit anderen
➢
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
➢
Besondere Kriterien sind möglich, wenn Zwecke und Mittel der Verarbeitung
gesetzlich vorgegeben sind.
➢
Auch möglich: Gemeinsame Verantwortlichkeit
Begrifflichkeiten – Verantwortlicher
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
41. 41
➢
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
die
➢
personenbezogene Daten
➢
im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet
Begrifflichkeiten – Auftragsverarbeiter
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
42. 42
➢
Jede
➢
freiwillig für den bestimmten Fall,
➢
in informierter Weise und
➢
unmissverständlich abgegebene
➢
Willensbekundung
➢
in Form einer Erklärung oder
➢
einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung,
➢
mit der die betroffene Person zu verstehen gibt,
➢
dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden
personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Begrifflichkeiten – Einwilligung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
43. 43
➢
Verletzung der Sicherheit, die,
➢
ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig,
➢
zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung,
➢
zur unbefugten Offenlegung von bzw.
➢
zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten
➢
führt, die
➢
übermittelt, gespeichert oder
auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
Begrifflichkeiten – Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
44. 44
➢
Gesamte EU
➢
Marktortprinzip:
➢
EU-DSGV gilt auch für Unternehmen
➢
mit Sitz außerhalb der EU
➢
die sich an EU-Bürger wenden
➢
Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber
➢
Art. 48 → Aufsichtsbehörden
➢
Art. 90 → Auskunftpflichten gegenüber
Aufsichtsbehörden
➢
…
EU-DSGVO – Örtlicher Geltungsbereich
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
45. 45
➢
Die EU-DSGVO gilt für die
➢
für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
➢
für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die
➢
in einem Dateisystem gespeichert sind oder
➢
gespeichert werden sollen.
➢
Ausnahmen:
➢
privater Schriftverkehr
➢
privates Anschriftenverzeichnis
➢
private Nutzung sozialer Netze
➢
private Online-Tätigkeit
EU-DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
46. 46
Datenverarbeitung ist erlaubt bei
➢
Erfüllung gesetzlicher Pflichten
➢
z.B. Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
➢
Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen
➢
z.B. in der Medizin
➢
Vertragserfüllung
➢
berechtigten Interessen
➢
Marketing und Direktwerbung
➢
IT-Sicherheit
➢
Compliance
➢
Beschäftigtenkontrolle
➢
Einwilligung
EU-DSGVO – Ist die Datenverarbeitung erlaubt?
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
47. 47
➢
Ist eine Einwilligung erforderlich?
➢
Entfällt bei Vorliegen eines anderen Erlaubnisgrunde
➢
Ist die betroffene Person einwilligungsfähig?
➢
Ab 16 Jahre.
➢
Wurde die Einwilligung freiwillig abgegeben?
➢
Problematisch bei sozialen Zwängen oder Nachteilen bei Verweigerung der Einwilligung;
➢
Kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot?
➢
Erbringung der vertraglichen Leistung darf nicht von einer Einwilligung abhängig gemacht werden,
➢
obwohl die Einwilligung für die Leistungserbringung nicht erforderlich ist.
➢
Sind die notwendigen Belehrung erfolgt?
➢
Belehrung über das Widerrufsrecht
➢
Belehrung über Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, sowie über Weitergabe und Löschung
➢
Ist die Einwilligungserklärung unmissverständlich?
➢
Schlüssige Erkklärung
➢
Opt-In → Opt-Out ist nicht ausreichend!
➢
Ist die Einwilligung nachweisbar?
➢
Schriftform oder
➢
elektronisch protokolliert.
Einwilligung – Wirksamkeitsvoraussetzungen
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
50. 50
➢
Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft, Kunst
➢
Immaterielles Recht → keine Verkörperung notwendig
➢
Absolutes Recht → Schutz gegenüber Jedermann
➢
Ausschließlichkeitsrecht → Ausschluß Dritter von der Nutzung
➢
Urheberpersönlichkeitsrecht → Schutz vor Beeinträchtigungen
➢
Verwertungsrecht → Schutz der wirtschaftlichen Nutzung
➢
Schutzlandprinzip → Jedes Land für sich…
Urheberrecht
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
51. 51
➢ Werke = persönliche geistige Schöpfungen
➢ Persönliche Schöpfung
➢ Formgebung
➢ Geistiger Gehalt
➢ Individualität
Das geschützte Werk - Anforderungen
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
52. 52
➢ Werke der Literatur, Wissenschaft
und Kunst
➢ Sprachwerke
➢ Musikwerke
= komponierte Abfolge von Tönen
≠ Geräusche
➢ Pantomimische Werke und
Werke der Tanzkunst
= Schutz der Körpersprache
≠ einzelne Gebärden oder Tanzfiguren
≠ Sport (mangels gedanklichem Inhalts)
➢ Kunstwerke
➢ Lichtbildwerke
➢ Filmwerke
➢künstlerische Gestaltung,
➢sonst nur Leistungsschutzrecht für Laufbilder
➢ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
➢ …
Geschützte Werkarten
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
53. 53
➢ Sprachwerke
= bringen gedanklichen und emotionalen Wirkinhalt
der Sprache zum Ausdruck
➢ Gesetzliche Beispiele:
➢ Schriftwerke
➢ Reden
➢ Computerprogramme
➢Unabhängig von
➢ Inhalt und Bedeutung
➢ Art, Form und Sprache
➢ Länge (aber: Gestaltungshöhe)
➢ Nicht für alltägliche Wortbeiträge
Sprachwerke
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
54. 54
➢ Kunstwerke = sämtliche Gegenstände, die
➢ einen ästhetischen Gehalt ausdrücken
(=> Schöpfung mit individueller Prägung)
➢ durch die Gestaltung von Flächen und Körpern
➢ Bildende (“echte”) Kunst
➢ Gemälde, Skulpturen
➢ Baukunst
➢ Architektenpläne
➢ Bauten und Bauteile
➢ mehr als durchschnittliche Architektentätigkeit
➢ keine handwerkliche Routineleistung
➢ Angewandte Kunst (Gebrauchskunst)
➢ z.B. Schmuck, Kleidung
➢ Logos, Grafiken
➢ keine “kleine Münze” mehr => keine besonderen Anforderungen an Gestaltungshöhe
➢ Auch für Entwürfe
Kunstwerke
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
55. 55
➢ Lichtbildwerke
= entstehen durch Nutzung strahlender Energie
➢Abgrenzung zum einfachen Lichtbild:
➢ künstlerische Gestaltungskraft,
➢ inhaltliche Aussage
➢ (Einfache) Lichtbilder
➢ kein Urheberschutz, aber
➢ eigenes Leistungsschutzrecht
➢ Unterschied nur in der Schutzfrist:
➢ veröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Erscheinen
➢ unveröffentlichte Fotos: 50 Jahre ab Herstellung
Lichtbildwerke
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
56. 56
➢ Recht am eigenen Bild (§§ 20 ff. KunstUrhG)
➢ Für Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung:
➢ Zustimmung jeder abgebildeten Person erforderlich
➢ Ausnahmen nur
➢ für Bilder/Personen der Zeitgeschichte
➢ wenn Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind
➢ bei Bildern von Versammlungen und Aufzügen
(bei Teilnehmern)
➢ wenn die Bilder dem höheren
Interesse der Kunst dienen.
Lichtbildwerke – Recht am eigenen Bild
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
57. 57
➢ Urheberrecht besteht
➢ für alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
➢ Auflistung der Werkarten im UrhG ist nicht abschließend
➢ daher bestehen Urheberrechte z.B. auch bei
➢ Multimediawerken = Kombination anderer Werkarten
➢ Sammelwerke (Lexika, Kochbücher, Reiseführer)
➢ geschützt ist Auswahl und Anordnung,
➢ soweit nicht vorgegeben oder trivial
➢ unabhängig von der Urheberrechtsfähigkeit der
aufgenommenen Einzelwerke
Sonstige Werke
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
58. 58
➢ Schöpferprinzip
➢ nur natürliche Personen
➢ nur der Schöpfer, nicht der Auftraggeber
➢ Arbeitsverhältnisse
➢ Urheber = der jeweilige Arbeitnehmer
➢ Nutzungsrecht für Arbeitgeber
➢ kraft Gesetzes bei Computerprogrammen
➢ ansonsten kraft vertraglicher Vereinbarung.
➢ Ghostwriter
➢ ist Urheber
➢ i.d.R. vertragliche Vereinbarung mit der
➢ Verpflichtung, die eigene Urheberschaft geheim zu halten,
➢ Berechtigung des Auftraggebers, sich selbst als Urheber darzustellen,
Der Urheber
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
59. 59
➢Urheberrecht entsteht mit Schöpftung
➢auch bei Entwürfen oder Vorarbeiten
➢Schöpfung muss irgendwie nach außen in Erscheinung treten (also mehr als eine Idee)
➢ Entstehung kraft Gesetzes
➢ unabhängig vom Willen des Urhebers
➢ unabhängig von Geschäftsfähigkeit des Schöpfers
➢ auch für gesetzeswidrige oder sittenwidrige Werke
➢ keine Formalia:
➢ keine Anmeldung oder Eintragung in öffentliche Register
➢ keine Kennzeichnungspflicht
➢ Urheberermittlung rglm. nur durch Nachfrage
➢Aber: Andere Länder, andere Regeln!
Entstehung des Urheberrechts
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
60. 60
➢Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
➢ Fristablauf jeweils zum Jahresende
➢ Bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden
➢Sonderregeln bei Filmwerken und Musikkompositionen
➢ Bei anonymen oder pseudonymen Werken:
➢Bei veröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
➢Bei unveröffentlichten Werken: 70 Jahre nach Schaffung
➢Ausnahmen: 70 Jahre nach Tod, wenn
➢ Urheber oder Rechtsnachfolger Identität mitteilt,
➢ Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann (z.b. bekannte Pseudonyme) oder
➢ Anmeldung des wahren Namens zum Register anonymer und pseudonymer Werke
➢ Nach Ablauf ist das Werk gemeinfrei.
Dauer des Urheberrechts
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
61. 61
➢ Schutz des Urhebers
➢ in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Urheberpersönlichkeitsrecht
➢ und in der Nutzung des Werks
➢ Verwertungsrechte
➢ Umfassende Rechtsmacht in Bezug auf das Werk
=> auch für im Gesetz nicht genannte Nutzungsarten
➢ Absolutes Recht => Recht gegenüber Jedermann
➢ Ausschließlichkeitsrecht
=> Abwehrrechte gegen rechtswidrige Eingriffe
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
➢ Schadensersatzansprüche
➢ bei Einschränkungen: zumindest Vergütungsansprüche
Inhalt des Urheberrechts
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
62. 62
➢ “Subjektives Urheberrecht”
➢ Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
➢ Veröffentlichungsrecht
➢ “ob”: erste Veröffentlichung
➢ “wie”: besonderer Schutz des unveröffentlichten Werkes: kein Zitat, keine Inhaltsangabe
➢ Anerkennung der Urheberschaft
➢ “ob”: Urheberbenennung oder anonym
➢ “wie”: Art der Urheberbenennung
➢ kein allgemeiner Verzicht möglich, aber ggfs. Vertragliche Verpflichtung, das Recht nicht
geltend zu machen
Urheberpersönlichkeitsrecht (1)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
63. 63
➢ Pflicht zur Quellenangabe
➢ Änderungsverbot
➢ Entstellung und Beeinträchtigung des Werks
➢ Entstellung = Einwirkung, durch die die Wesenszuüge
des Werks gravierend verzerrt oder verfälscht werden
➢ Andere Beeinträchtigung = Objektive Veränderung des
individuellen Gesamteindrucks des Werks
➢ soweit berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Urhebers
beinträchtigt werden
➢ Abwehr verfälschender Eingriffe, Schutz der Integrität des Werks
➢ Ansprüche bestehen auch bei Lizenzierung oder eingeräumten Nutzungsrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht (2)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
64. 64
➢ Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
➢ Schadensersatzanspruch
➢ bei Verschulden des Verletzers
(wird i.d.R. vermutet)
➢ Kein Anspruch auf Nennung des Urhebers
➢Aber: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung
ohne Urhebernennung
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
65. 65
➢ Einräumung von Nutzungsrechten
➢ eigenständiges Recht des Erwerbers, lastet auf Urheberrecht (analog Pfandrecht)
➢ selbständige, gegenüber jedermann geltende Berechtigung
➢ Nutzungsrecht ist übertragbar
➢ möglich sind räumliche. zeitliche und inhaltliche Beschränkungen
➢ Einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung, Werk im beschriebenen Umfang zu nutzen
➢ Ausschließliches Nutzungsrecht
= alleinige Nutzungserlaubnis an dem Werk
➢ eigene Rechtsposition auch gegenüber dem Urheber,
➢ eigene Ansprüche gegenüber Verletzer
Nutzungsrechte (1)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
66. 66
➢Zweckübertragungsregel
➢ Art, Inhalt und Umfang
richtet sich nach Vereinbarung der Parteien
➢ Im Zweifelsfall wollte der Urheber
Rechte nur in dem für die Erreichung des
Vertragszwecks erforderlichen Umfang
einräumen.
Nutzungsrechte (2)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
67. 67
➢ Übertragung von Nutzungsrechten
➢ Grds: nur mit Zustimmung des Urhebers
➢ Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben
verweigert werden
➢ Ausnahme: kein Zustimmungerfordernis bei
Unternehmensübertragung
(aber Rückrufrecht)
Nutzungsrechte – Übertragung
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
68. 68
➢ Rückruf von Nutzungsrechten
(einseitiges Gestaltungsrecht des Urhebers)
➢ wegen Nichtausübung
➢ wegen gewandelter Überzeugung
➢ bei Unternehmensübertragung (s.o.)
Nutzungsrechte – Übertragung und Rückruf
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
69. 69
➢ Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen beim Browsen im Internet
➢ Sammlung für soziale und kulturelle Zwecke (Schule, Schulfunk, Kirche)
➢ Unwesentliches Beiwerk
➢ Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe im Geschäftsbetrieb
➢ Werke in Ausstellungen, öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder
im öffentlichen Verkauf
➢ Vervielfältigung im Rahmen von Werbung oder
➢ der Aufnahme und Verbreitung in Katalogen und Verzeichnissen
➢ Panoramafreiheit => Werke an öffentlichen Plätzen
➢ In Auftrag gegebene Bildnisse
➢ …
Sonstige Schranken des Urheberrechts
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
70. 70
➢ Einbetten fremder, bereits im Internet auffindbarer
Inhalte auf die eigene Homepage
➢ Werk der Öffentlichkeit durch bloße Verlinkung präsentiert
➢ kein Abspeichern auf eigenem Server, keine Änderung
➢ gilt für Video, Fotos, Texte
➢ Framing ist keine öffentliche Wiedergabe
➢ kein neues Publikum (“Internet ist Internet”)
➢ kein neues technisches Verfahren
➢ nur bei legaler Quelle
Framing (Embedding)
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de
71. 71
➢ Grundsatz der Linkfreiheit
➢ Problem: Urheberrechtsverletzungen auf verlinkter Seite
➢ Nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Verlinkenden
➢ bei verlinkenden Websites mit Gewinnerzielungsabsicht:
➢ Kenntnis wird (widerlegbar) vermutet
→ Pflicht zur Nachforschung
➢ Bisher nicht geklärt: was gilt, wenn Inhalte
anderwo im Internet legal online sind?
Links
Die rechtssichere Webseite WebJustiz.de